Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_637/2007 
 
Urteil vom 27. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 
8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007. 
 
In Erwägung: 
 
dass die IV-Stelle Zürich das von M.________, geboren 1951, am 3. Oktober 2002 gestellte Leistungsbegehren nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 28. Juli 2005 mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte und daran mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 festhielt, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. August 2007 abwies, 
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer behinderungsangepassten Invalidenrente, eventualiter beruflicher Massnahmen, beantragen, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 12. November 2007 abgewiesen hat, 
dass die Vorinstanz in Würdigung einerseits des Berichtes über die Abklärung in Beruf und Haushalt vom 23. Februar 2006 und anderseits der medizinischen Akten, insbesondere des multidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle R.________ vom 7. Juli 2005, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall je hälftig erwerbs- und im Haushalt tätig wäre, ihren bisherigen Beruf als Abräumerin in einem Restaurant zwar nicht mehr ausüben kann, sie hingegen bei einer körperlich leichten Tätigkeit im Sitzen zu 80 % arbeitsfähig und im Haushalt zu 22 % eingeschränkt ist, was in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2ter IVG; siehe dazu BGE 130 V 393) insgesamt zu keinem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt, 
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen auf die Einschätzung des behandelnden Arztes stützt, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, 
dass indessen das Gutachten der Begutachtungsstelle R.________ die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, der behandelnde Arzt hingegen seine davon erheblich abweichende Einschätzung nicht begründet, 
dass die Notwendigkeit der Dritthilfe entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt in Ziff. 6 berücksichtigt wurde, 
dass die weiter aufgeworfene Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), was hier nicht zutrifft, legt doch die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Gewährung eines Abzuges von immerhin 10 % das Ermessen in dargelegtem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, 
dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, was ebenfalls für den vorinstanzlich verneinten Umschulungsanspruch und die Auffassung des kantonalen Gerichts zutrifft, bezüglich der Arbeitsvermittlung sei der Einspracheentscheid rechtskräftig geworden, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 27. Dezember 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard