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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.623/2003 /kil 
 
Urteil vom 6. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und genehmigte am 15. Dezember 2003 die gegen den nach eigenen Angaben aus dem Irak stammenden A.________ (geb. 1975) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 11. März 2004. A.________ ist hiergegen am 19. Dezember 2003 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 36a OG
2.1 Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist regelmässig der Fall, wenn er bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz formlos weggewiesen worden. Den deutschen Behörden gegenüber, von denen er an die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt überstellt wurde, gab er sich als B.________ aus. Über seinen Verbleib und Reiseweg macht er in der Folge widersprüchliche bzw. offensichtlich unzutreffende Angaben; so will er aus dem Irak stammen, doch kennt er die entsprechende Landesflagge nicht; sodann soll er von Almeria in Spanien aus direkt mit der "Swiss" in die Schweiz geflogen sein, indessen besteht keine entsprechende Flugverbindung und konnte bei ihm eine Fahrkarte von Amsterdam nach Brüssel vom 4. Dezember 2003 sichergestellt werden. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer auch wiederholt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen; er habe "keine Heimat" mehr. Soweit er die verschiedenen Widersprüche heute damit zu erklären versucht, dass bei seiner Einvernahme durch die Einwohnerdienste kein Dolmetscher anwesend war, verkennt er, dass das entsprechende Gespräch auf Spanisch geführt wurde, nachdem er ausdrücklich erklärt hatte, die Befragerin in dieser Sprache zu verstehen. Vor dem Haftrichter war ein Arabisch-Übersetzer anwesend, doch weigerte sich der Beschwerdeführer anfänglich, mit diesem zu sprechen, da er kein Arabisch könne, was offensichtlich wiederum nicht zutraf, hatte er den Dolmetscher doch am 12. Dezember 2003 telefonisch in dieser Sprache beschimpft. Der Beschwerdeführer bietet aufgrund dieses Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird, weshalb bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung besteht. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine Reisepapiere beschaffen liessen, nachdem die spanischen Behörden ihn bereits einmal nach Marokko abschieben konnten -, ist die Ausschaffungshaft deshalb zu Recht genehmigt worden. 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: