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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1239/2019  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindelholz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bundesanwaltschaft, 
2. Konkursmasse B.________, 
c/o Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Zivilforderung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, 
vom 23. September 2019 (CA.2019.19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ erwarb am 31. Juli 2003 Fundanteile der C.________ Ltd. im Umfang von CHF 100'000.-- (vgl. Anhang zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 S. 76). Die Anlage sollte an den Finanzmärkten auf der Basis des von B.________ betriebenen computergesteuerten Handelssystems bewirtschaftet werden.  
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.________ (als Hauptbeschuldigten) sowie weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung und Geldwäscherei. Am 17. August 2012 konstituierte sich A.________ in diesem Strafverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz in der Höhe von CHF 115'113.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2004, sowie eine angemessene Entschädigung nach Art. 433 StPO geltend. 
 
A.b. Mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) erklärte das Bundesstrafgericht B.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es verurteilte B.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv-Ziff. IV.2). Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen. Dabei verwies es die Zivilforderung von A.________ auf den Weg des Zivilprozesses (angefochtenes Urteil S. 166, Dispositiv-Ziff. IV.1.3).  
Eine von B.________ gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 7. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_28/2018). Sein Gesuch um Revision des bundesstrafgerichtlichen Urteils wies das Bundesgericht am 14. Dezember 2018 ab (Verfahren 6F_29/2018). 
 
A.c. Das Bundesgericht hiess am 23. November 2018 eine von A.________ gegen die Verweisung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg geführte Beschwerde in Strafsachen gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts mangels ausreichender Begründung in Bezug auf diesen in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG auf und wies die Sache zur Ausfällung eines den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheides an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_139/2018).  
 
A.d. Am 5. März 2019 ist B.________ während des hängigen Rückweisungsverfahrens verstorben. Die Erbschaft wurde von den gesetzlichen Erben ausgeschlagen. Das Bezirksgericht Laufenburg ordnete daraufhin am 14. Juni 2019 eine konkursamtliche Nachlassliquidation an.  
 
B.   
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verwies mit Beschluss vom 28. August 2019 die Zivilforderung von A.________ erneut auf den Zivilweg. Die mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 geschaffene Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat am 23. September 2019 auf die von A.________ gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Berufung nicht ein. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, der angefochtene Beschluss vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft von B.________ sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 115'113.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2014, abzüglich eines Betrages von CHF 5'871.-- zu verurteilen. Sie sei ferner zur Leistung einer angemessenen Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu verpflichten. Schliesslich seien die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes bzw. der Entschädigung freizugeben. Eventualiter stellt er Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. 
 
D.   
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 eine von A.________ in der gleichen Sache gegen den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 28. August 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Französisch verfasst. Das vorinstanzliche Verfahren wurde indes auf Deutsch geführt und das angefochtene Urteil in deutscher Sprache redigiert. Als Sprache im bundesgerichtlichen Verfahren wird daher ebenfalls Deutsch bestimmt und der bundesgerichtliche Entscheid ergeht demgemäss in deutscher Sprache. Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass jene, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren ausdrücklich als Privatkläger konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Bundesstrafgericht hat seine Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Die Vorinstanz ist auf die hiegegen erhobene Berufung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist insofern beschwert. In diesem Umfang kann auf seine Beschwerde daher eingetreten werden.  
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer - mit identischer Begründung wie im ersten bundesgerichtlichen Verfahren - in der Sache gegen die Verweisung seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg wendet, da die Vorinstanz sich hiezu nicht äussert und der Instanzenzug insofern nicht ausgeschöpft ist (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Gebots gleicher und gerechter Behandlung der Verfahrensbeteiligten rügt (Beschwerde S. 16 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 28. August 2019 erkannt, eine adhäsionsweise materielle Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht sei nicht mehr möglich, da der verurteilte Beschuldigte in der Zwischenzeit verstorben sei. Aus diesem Grund hat sie die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (erstinstanzlicher Beschluss S. 3).  
 
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Bundesstrafgericht habe das Verfahren im Zivilpunkt gegen den im Schuldpunkt rechtskräftig verurteilten Beschuldigten infolge seines Ablebens mit Beschluss vom 28. August 2019 faktisch eingestellt. Die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg sei im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt. Damit liege kein Sachurteil vor. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung sei als Rechtsmittel somit offensichtlich unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden könne. Der erstinstanzliche Beschluss sei mithin nicht berufungs-, sondern allenfalls nur beschwerdefähig. Da der Beschwerdeführer den Beschluss auch mit Beschwerde angefochten habe, erübrige es sich, die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (angefochtener Beschluss S. 4 f.).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg stehe als Rechtsmittel die Berufung zur Verfügung. Im Falle des Versterbens des Beschuldigten könne ein Urteil nur dann im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv nicht ergehen, wenn der Tod den Beschuldigten während des Verfahrens ereilt habe. Im zu beurteilenden Fall sei der Beschluss über die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg indes  nach dem definitiven Urteil über den Strafpunkt ergangen. Darüber hinaus sei der Beurteilte erst nach diesem Entscheid verstorben. Das Strafverfahren sei mithin abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz hätte daher über die Zulässigkeit der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg entscheiden bzw. die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen müssen (Beschwerde S. 13 f.).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person im Strafverfahren als Privatklägerschaft gegen den Beschuldigten adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen. Der Adhäsionsprozess ist seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess. Die Adhäsionsklage ist mithin vom Bestand des Strafprozesses abhängig (JEANDIN/FONTANET, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 122; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 und 9 zu Art. 122 StPO). Die Klage richtet sich gegen die beschuldigte Person (JEANDIN/FONTANET, a.a.O., N 12 UND 15 ZU ART. 122; DOLGE, a.a.O., N 58 zu Art. 122 StPO). Der Rechtsnachfolger der verstorbenen beschuldigten Person kann nicht adhäsionsweise belangt werden (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 122).  
 
4.2. Das Verfahren wird gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO vom Gericht eingestellt, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Der Tod der beschuldigten Person nach Erhebung der Anklage ist ein Verfahrenshindernis in diesem Sinne und führt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zur Einstellung des Verfahrens (PIERRE-HENRI WINZAP, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 329; RICHARD CALAME, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 382; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Art. 329). Eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderung der beschwerdeführenden Person im Strafverfahren fällt daher ausser Betracht (6B_133/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3).  
 
4.3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung nur soweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.  
Erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO können mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt; der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. 
 
5.  
 
5.1. Das Bundesstrafgericht hat die Zivilforderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen. Es hat die Adhäsionsklage nach der Rückweisung der Sache durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. November 2018 mithin nicht materiell beurteilt. Mangels eines berufungsfähigen Urteils ist die Vorinstanz auf die gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts erhobene Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten (angefochtener Beschluss S. 4 f.; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer vom 25. Oktober 2019 S. 3). Insoweit hat sich diese nicht mit der Verweisung der Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses auseinandergesetzt. Im Verfahren vor Bundesgericht kann damit nicht geprüft werden, ob die Verweisung der Adhäsionsforderung auf den Zivilweg vor Bundesrecht standhält (Art. 126 Abs. 2 StPO; Art. 80 Abs. 1 BGG; Beschwerde S. 13).  
 
5.2. Gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StPO steht als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung nach Art. 398 StPO zur Verfügung (vgl. JEANDIN/FONTANET, a.a.O., N 18 zu Art. 126; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 11 zu Art. 126; DOLGE, a.a.O., N 63 und 65 zu Art. 126). Dabei bildet indes Voraussetzung, dass die Verweisung im Rahmen eines Sachentscheides erfolgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2; 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2). Der Entscheid des Bundesstrafgerichts ist, da darin nicht über eine Straf- bzw. Zivilfrage materiell entschieden worden ist, in Form eines Beschlusses ergangen. Dies steht damit in Einklang, dass das Bundesstrafgericht das Adhäsionsverfahren der Sache nach faktisch eingestellt hat (angefochtener Beschluss S. 4). Gegenstand des Verfahrens vor der ersten Instanz bildete nur noch die Zivilforderung des Beschwerdeführers, welche aufgrund des Umstandes, dass der verurteilte Beschuldigte während des an das Bundesstrafgericht zurückgewiesenen Verfahrens verstorben war, im Adhäsionsverfahren nicht mehr beurteilt werden konnte. Dass das Verfahren im Strafpunkt zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war und dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 23. November 2018 die Sache zur Ausfällung eines den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheides an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen hat (Urteil 6B_139/2018 vom 23. November 2018 E. 5.2), ändert daran entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14, 17) nichts. Der Beschluss des Bundesstrafgerichts stellt daher kein der Berufung unterliegendes Sachurteil eines erstinstanzlichen Gerichts dar, mit welchem das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1).  
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
6.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog