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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2}1 
1P.487/2002 /mks 
 
Urteil vom 18. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kiefer, Bielstrasse 8, Postfach, 4502 Solothurn, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Bielstrasse 9, 4509 Solothurn, 
Kriminalgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV (Strafverfahren; Feststellung des Alters des Beschuldigten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 9. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn verdächtigen X.________, zusammen mit A.________ am 29. November 1995 in B.________ einen Raubüberfall auf C.________ ausgeführt und diesen dabei erschossen zu haben. X.________ wurde am 6. März 1996 in Untersuchungshaft genommen und am 27. Juni 1996 daraus entlassen. 
 
Am 23. Februar 1999 überwies der Staatsanwalt-Stellvertreter die Anklageschrift betreffend Mord und Raub dem Kriminalgericht des Kantons Solothurn. 
 
Am 16. Juli 1999 reichte der amtliche Verteidiger von X.________ dem Kriminalgericht drei türkische Dokumente ein, worunter ein Urteil des erstinstanzlichen Zivilgerichts von Kahramanmaras vom 29. März 1996, um zu belegen, dass dieser nicht am 1. Januar 1977, wie es auf seinen Identitätspapieren verzeichnet ist, sondern am 26. November 1978 geboren wurde, und machte geltend, das Kriminalgericht sei für die Beurteilung des zur Tatzeit erst 17-jährigen X.________ nicht zuständig. 
B. 
Am 9. August 2002 beschloss das Kriminalgericht des Kantons Solothurn: 
"1. Das vom amtlichen Verteidiger mit Schreiben vom 16. Juli 1999 eingereichte Urteil des erstinstanzlichen Zivilgerichts von Kahramanmaras vom 29.3.1996 betreffend Festsetzung des Geburtsdatums von X.________ wird nicht anerkannt. 
 
2. Es wird festgestellt, dass X.________ am 1.1.1977 geboren ist und am Tattag, also am 27. 11. 1995, das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hatte und demnach dem Erwachsenenstrafrecht untersteht. 
 
3. Das Kriminalgericht erachtet sich zur Beurteilung der vom Staatsanwalt-Stellvertreter am 23.2.1999 gegen X.________ erhobenen Anklage zuständig. 
 
4. Zu gegebener Zeit wird der Hauptverhandlungstermin mit den Parteivertretern vereinbart werden. 
 
5. Die Kosten dieses Beschlusses werden zur Hauptsache geschlagen." 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. September 2002 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt X.________, diesen Beschluss aufzuheben und Rechtsanwalt Daniel Kiefer als amtlichen Anwalt einzusetzen. 
C. 
Am 24. September 2002 wurde X.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Am 27. September 2002 teilte sein Rechtsvertreter dem Bundesgericht mit, sein Mandant sei seit längerer Zeit unbekannten Aufenthaltes, weshalb es ihm nicht möglich sei, diesen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu veranlassen. Er beantrage daher, den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien oder ihm eventuell die Sicherstellung der Gerichtskosten zu erlassen. Am 7. Oktober wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. 
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2002 beantragt das Kriminalgericht, die Beschwerde abzuweisen und ersucht wegen des laufenden Auslieferungsverfahrens um eine rasche Behandlung des Falles. Der Staatsanwalt-Stellvertreter beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
D. 
X.________ reichte gegen das Urteil des Kriminalgerichts auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein, die beim Kassationshof des Bundesgerichts bis zur Erledigung dieser staatsrechtlichen Beschwerde sistiert ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Beschluss des Kriminalgerichtes handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss, in welchem das Kriminalgericht seine Zuständigkeit bejaht, was zu einer Aburteilung des Beschwerdeführers nach den für Erwachsene geltenden Bestimmungen führt, in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wurde laut Familienregister am 1. Januar 1977 geboren. Dieses Geburtsdatum war während der ganzen Strafuntersuchung nicht bestritten, bis der Beschwerdeführer am 16. Juli 1999 ein Urteil des erstinstanzlichen Zivilgerichtes von Kahramanmaras vom 29. März 1996 beibrachte, welches das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf Antrag seines Vaters auf den 27. November 1978 festsetzte. Auf die rechtshilfeweise Anfrage des Kriminalgerichts nach der Bedeutung dieses Urteils teilte das türkische Justizministerium mit, bei diesem Urteil gehe es um eine "Anerkennung, nicht um eine Abänderung mit Vollzugsauftrag". Der Beschwerdeführer sei am 1. Januar 1977 geboren und am 27. März 1985 ins Familienregister eingetragen worden. Das erstinstanzliche Zivilgericht von Kahramanmaras habe "nicht über eine Abänderung des Geburtsdatums entschieden, sondern lediglich das Geburtsdatum anerkannt". Deswegen sei das amtlich registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers (nach wie vor) der 1. Januar 1977. 
2.2 Das Kriminalgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es sei für diesen Fall nur zuständig, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr bereits zurückgelegt gehabt habe. Es habe daher das Alter des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu prüfen. Entscheidend sei, ob das beigebrachte Urteil nach IPRG anzuerkennen sei. 
2.2.1 In Bezug auf die Tragweite dieses Urteils erwog es, nach türkischem Recht könne das in den Zivilstandsurkunden eingetragene Geburtsdatum auf richterliche Anordnung hin berichtigt werden, aber nur einmal im Leben und auf einen Zeitpunkt vor dem ursprünglich eingetragenen Geburtsdatum. Dies sei denn wohl auch der Grund, weshalb der Registereintrag aufgrund des umstrittenen Urteils nach der Stellungnahme des türkischen Justizministeriums nicht abgeändert worden sei. 
2.2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 IPRG werde eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstosse. Dies sei dann der Fall, wenn ihre Anerkennung und Vollstreckung das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletze. Ein Urteil könne wegen seines materiellen Gehalts oder wegen des Verfahrens, in dem es zustande gekommen sei, gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen. 
 
Im vorliegenden Fall habe das türkische Gericht am 29. März 1996 aufgrund der Aussagen der Hebamme, die die Geburt des Beschwerdeführers begleitet habe, und zweier Schwägerinnen des Vaters des Beschwerdeführers das Geburtsdatum auf den 27. November 1978 festgesetzt. Diese Zeugen hätten indessen übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei am letzten Sonntag vor den sozialen Unruhen von Kahramanmaras geboren worden. Nach dem in der Türkei geltenden gregorianischen Kalender sei der 27. November 1978 ein Montag gewesen. Die Entscheidgrundlage, die Zeugenaussagen, und der daraus gezogen Schluss, das Geburtsdatum, stimmten somit nicht überein. Der Vater des Beschwerdeführers sei zudem während der Untersuchungshaft seines Sohnes in die Türkei eingereist und habe das umstrittene Urteil erwirkt. Der einzige plausible Grund für ein solches Vorgehen liege in der Absicht, für seinen Sohn Vorteile im Strafverfahren - die Aburteilung nach den für Jugendliche geltenden milderen Strafbestimmungen - zu erwirken. 
2.2.3 Die Berufung auf das Urteil verletze zudem Treu und Glauben. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Urteil am 29. März 1996 erwirkt, um seinem Sohn Vorteile zu verschaffen. Hätte er daraus zu seinen Gunsten etwas ableiten wollen, wäre er gehalten gewesen, das Urteil umgehend dem Untersuchungsrichter einzureichen. 
2.2.4 "Diese Erwägungen zusammenfassend" kam das Kriminalgericht zum Schluss, die Anerkennung des Urteils des erstinstanzlichen Zivilgerichts von Kahramanmaras verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, weshalb der Beschwerdeführer gemäss dem von den türkischen Zivilstandsbehörden registrierten Datum als am 1. Januar 1977 Geborener zu behandeln sei. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kriminalgericht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, weil es seinen am 16. Juli 1999 eingebrachten Beweisantrag, seine Eltern als Zeugen einzuvernehmen, abgelehnt habe. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass sie am ehesten Auskunft über das Geburtsdatum geben könnten. Eine Einvernahme hätte sich umso mehr aufgedrängt, als ihnen im angefochtenen Beschluss vorgehalten werde, das Urteil des Gerichts von Kahramanmaras in rechtsmissbräuchlicher Art erst im Juli 1999 eingereicht zu haben. 
3.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV). 
3.3 Das Kriminalgericht hatte sich zu entscheiden, ob es in Bezug auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf das Zivilstandsregister oder das Urteil des Gerichts von Kahramanmaras abzustellen hatte. Es ist nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, was die Einvernahme seiner Eltern zur Lösung dieser (Rechts-)Frage hätte beitragen können, zumal das umstrittene türkische Urteil auf Antrag des Vaters erging und dessen Standpunkt somit bekannt ist. Das Kriminalgericht konnte diesen Beweisantrag daher ohne Verfassungsverletzung stillschweigend abweisen. Eine andere Frage ist, ob es genügend Anhaltspunkte hatte, um die späte Einführung dieses Urteils ins Verfahren als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (dazu unten E. 4). 
4. 
4.1 Seinen Willkürvorwurf begründet der Beschwerdeführer damit, das Kriminalgericht habe das Einreichen der Dokumente über die Änderung des Geburtsdatums erst im Juli 1999 als rechtsmissbräuchlich beurteilt, weil sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ins Ausland abgesetzt habe und die Papiere deshalb nicht überprüfbar seien. Das Kriminalgericht habe in keiner Weise abgeklärt, aus welchen Gründen diese Dokumente so spät eingereicht worden seien. Dafür gebe es verschiedene plausible Erklärungen, weshalb es willkürlich sei, allein aufgrund des späten Einreichens auf Rechtsmissbrauch zu schliessen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien zudem stets kooperativ gewesen und hätten die vom Gericht angeforderten Unterlagen jeweils umgehend eingereicht; dieses kooperative Verhalten passe in keiner Weise zum Rechtsmissbrauchsvorwurf. 
4.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe verschiedene plausible Erklärungen, weshalb das Urteil des erstinstanzlichen Zivilgerichts von Kahramanmaras erst über drei Jahre nach seiner Fällung ins Strafverfahren gegen ihn eingeführt worden sei; es sei daher willkürlich, von dieser Verzögerung auf Rechtsmissbrauch zu schliessen. Das Kriminalgericht hat den Beschwerdeführer indessen aufgefordert, die Verzögerung zu begründen, und dieser - bzw. sein Verteidiger - hat dazu Stellung genommen. Weder in dieser Stellungnahme noch in der staatsrechtlichen Beschwerde werden indessen konkrete Gründe dafür angeführt, weshalb das Urteil so (zu) spät eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer widerlegt damit die Annahme des Kriminalgerichts, das türkische Urteil sei mutwillig erst über drei Jahre nach seinem Ergehen eingereicht worden, nicht und legt damit nicht dar, weshalb sie willkürlich sein soll. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kriminalgericht die Verletzung von Treu und Glauben vor. Sein Anwalt sei am 8. März 2000 aufgefordert worden, zu begründen, aus welchen Gründen erst im Juli 1999 geltend gemacht worden sei, der Beschwerdeführer sei am 27. November 1978 geboren worden. Sein Anwalt habe dieser Aufforderung am 10. April 2000 entsprochen, wobei er diese Eingabe ohne Instruktion des landesabwesenden Beschwerdeführers habe verfassen müssen. Ohne jede Vorankündigung sei dann am 9. August 2002 der angefochtene Beschluss erfolgt; nach Treu und Glauben hätte ihm das Gericht Gelegenheit einräumen müssen, sich zum vorgesehenen Beschluss und den erhobenen Rechtsmissbrauchsvorwürfen zu äussern. 
5.2 Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde am 8. März 2000 aufgefordert, das späte Einreichen des türkischen Urteils zu begründen, und der Verteidiger kam dieser Aufforderung nach. Damit hat das Kriminalgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und dessen Gehörsanspruch erfüllt. Dass der Verteidiger diese Stellungnahme ohne Instruktion abgeben musste, weil er nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig mit dem flüchtigen Beschwerdeführer in Kontakt treten konnte, hat dieser offensichtlich selber zu vertreten. Das Kriminalgericht brauchte mit dem Entscheid über seine Zuständigkeit von Verfassungs wegen nicht zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer sich freiwillig stellt oder verhaftet wird und seinen Verteidiger instruieren kann. Die Rüge ist unbegründet. 
6. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches aber, soweit es nicht ohnehin durch die Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos wurde, abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kriminalgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: