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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_923/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Véronique Dumoulin, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Erpressung, Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 25. Januar 2013 erstattete X.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwältin Y.________. Sie vertrete in einer rechtlichen Streitigkeit seine Gegenpartei und habe ihn gezwungen, einen Vergleich mit dieser einzugehen. Das Untersuchungsamt Uznach nahm die Untersuchung am 17. April 2013 nicht an die Hand, weil die Straftatbestände der Erpressung und der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt seien. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 9. Juli 2013 ab. X.________ beantragt beim Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an das Untersuchungsamt Uznach zur Eröffnung des Strafverfahrens resp. zur Durchführung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Bei der Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Auch vor Bundesgericht macht er dazu keinerlei Ausführungen. Er legt dar, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, woraus sich allfällige geldwerte Ansprüche ergeben könnten und inwiefern sich die Verfahrenseinstellung auf die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche auswirken könnte. 
 
3.  
 
 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Darunter fällt etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonst wie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 437 mit Hinweisen; Urteil 6B_505/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3). 
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO), der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Seine Ausführungen betreffen die Sache selbst, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres