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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_799/2012 
 
Urteil vom 15. Januar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalideneinkommen; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1986 geborene L.________ war seit 16. August 2004 Betriebspraktiker-/Strassenwärterlehrling bei der Baudirektion X.________ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 16. September 2006 verunfallte er mit dem Motorrad und erlitt unter anderem eine Rissquetschwunde über der proximalen Tibiakante rechts, weshalb er zweimal operiert wurde. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Der Versicherte schloss die Lehre am 15. August 2007 erfolgreich ab. Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 sprach ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Ab 1. Februar 2010 arbeitete er abwechselnd zu 50 % und 100 % und seit 1. September 2010 zu 100 % als Betriebspraktiker im technischen Dienst der Firma Y.________. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 verneinte die SUVA den Rentenanspruch. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 fest, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 7,7 % ermittelte. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. August 2012 ab. 
 
C. 
Beschwerdeweise beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Februar 2010 eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung. In diesem Rahmen ist unbestritten, dass das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen im Jahre 2010 Fr. 67'143.- betragen hätte. Umstritten ist das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen. SUVA und Vorinstanz ermittelten dieses aufgrund der sogenannten DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) und kamen für das Jahr 2010 auf Fr. 61'972.- und damit auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7,7 %. Der Versicherte verlangt beim Invalideneinkommen die Heranziehung seines in der Firma Y.________ erzielten Jahreslohnes, der in den Jahren 2010 und 2011 bei einer 100%igen Beschäftigung Fr. 57'055.- betragen hätte, was einen Invaliditätsgrad von 15 % ergäbe. 
 
4. 
4.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 
 
4.2 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte sei in der Firma Y._______ gut eingegliedert und verwerte seit der Pensumerhöhung auf 100 % am 1. September 2010 seine Arbeitskraft vollumfänglich. Beim erzielten Verdient von Fr. 57'055.- könne nicht von einem Soziallohn, der seiner Arbeitsleistung nicht gerecht werde, gesprochen werden. Hingegen könne das Arbeitsverhältnis noch nicht als besonders stabil bezeichnet werden. Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 3. Februar 2011 (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) habe der Versicherte seit einem Jahr in der Firma Y.________ und erst seit einem halben Jahr zu 100 % gearbeitet. Zudem sei er in diesem Zeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen, so dass auch aus diesem Grund in absehbarer Zeit mit einem Stellenwechsel zu rechnen sei. Anderseits stünden ihm aufgrund seines Alters, der abgeschlossenen Lehre, der sich angeeigneten Informatikkenntnisse und der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung mit nur wenigen Einschränkungen verwertbaren vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit verschiedenste Stellen offen, so dass die SUVA zu Recht auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen abgestellt habe. 
4.3 
4.3.1 Dem vermag der Versicherte nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Namentlich kann in der Begründung der Vorinstanz, wonach der ab 1. September 2010 in der Firma Y._______ bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit erzielte Lohn nicht als massgebendes Invalideinkommen herangezogen werden könne, da bei Erlass des Einspracheentscheides noch kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und anderseits die Tätigkeit - wiewohl hinsichtlich des gesundheitlichen Anforderungsprofils zwar grundsätzlich geeignetes Einsatzgebiet darstellend - nicht die bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gewährleiste, keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden. Vielmehr besteht kein Raum für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen, wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch vorhandenen Leistungspotenzials eine Rente zu vermeiden wäre. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis) bietet zahlreiche Optionen an, die im vorliegenden Fall behinderungsbedingt in Frage kämen. Es sprechen weder das Alter noch andere Faktoren dagegen, dass der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht nachkommt und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (vgl. auch Urteil 8C_825/2011 vom 11. April 2012 E. 4.3.2, wo ein im Verfügungszeitpunkt seit elf Monaten dauerndes Arbeitsverhältnis als nicht besonders stabil qualifiziert wurde). 
4.3.2 Der Versicherte wendet insbesondere ein, rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich sei die Tatsache, dass die SUVA anfänglich seine angestrebte berufliche Umorientierung zum Lkw-Chauffeur unterstützt und gar versprochen habe, im Falle der erfolgreichen Umschulung freiwillige Differenzzahlungen zu leisten. Sein Lohn hätte diesfalls ca. 10 % weniger betragen als er heute verdiene. Die SUVA habe nie moniert, dass er als Chauffeur seine Erwerbsmöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise ausschöpfen würde. 
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) verbietet den staatlichen Behörden und den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (nicht publ. E. 6 des Urteils BGE 132 V 412, in SVR 2007 UV Nr. 6 S. 18 [U 62/06]). Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (nicht publ. E. 5.2 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]; SVR 2012 AlV Nr. 3 S. 5 E. 5.2 [8C_332/2011]). Aus dem Umstand, dass die SUVA am 28. Oktober 2008 gegen die geplante Umschulung des Versicherten zum Lkw-Chauffeur keine Einwände erhob und ihm freiwillige Differenzzahlungen in Aussicht stellte, konnte er nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, sie werde die am 1. Februar 2010 zu 50 % angetretene und ab 1. September 2010 definitiv zu 100 % ausgeübte Arbeitsstelle bei der Firma Y.________ als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens heranziehen. Es wäre ihm offen gestanden, diesbezüglich bei der SUVA vorgängig nachzufragen. Seine Berufung auf Treu und Glauben scheitert somit. 
 
5. 
5.1 Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). Diesfalls hat das im Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 481). 
 
5.2 Zwei der von der SUVA beigezogenen DAP-Arbeitsplätze (Nrn. 11195 und 395741) setzen den Staplerfahrzeug-Fahrausweis voraus. Der Versicherte bringt vor, er besitze diesen nicht. Dr. med. G.________, Facharzt für Allg. Medizin FMH, gab im Bericht vom 26. März 2010 - auf den die Vorinstanz abstellte - an, ab und zu blute die Narbe infrapatellär; störend seien Wadenkrämpfe rechts, die beim Autofahren hinderlich seien. Gemäss der SUVA-Information zur Ausbildung von Staplerfahrern werden körperliche Beweglichkeit und ein gutes Reaktionsvermögen vorausgesetzt (www.suva.ch). In diesem Lichte ist es fraglich, ob der Versicherte als Staplerfahrer geeignet ist und die entsprechenden zwei DAP-Arbeitsplätze repräsentativ sind. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn die Verifizierung aufgrund des statistischen Durchschnittslohns ergibt, dass die Rentenverneinung rechtens ist (vgl. Urteil 8C_607/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 4.1). 
Der statistische Durchschnittslohn betrug gemäss der LSE 2010, Tabelle TA1 (S. 26), für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden monatlich Fr. 4'901.-. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit "Total" von 41,6 Stunden im Jahre 2010 (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 10-2012, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich für das Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'097.- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 61'164.50. Dieser LSE-Ausgangswert kann gekürzt werden, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; Urteil 8C_514/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Gründe für einen Abzug, insbesondere auch nicht wegen einer leidensbedingten Einschränkung. Denn in seiner in 100%igem Pensum ausgeübten Tätigkeit in der Firma Y._______ wird der Versicherte als Haustechniker und Hauswart eingesetzt. Aufgrund des körperlichen Anforderungsprofils an diese Arbeit (vgl. Stelleninserat; Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin vom 12. April 2010) ist nicht davon auszugehen, dass er bei Arbeiten im LSE-Anforderungsniveau 4 gesundheitsbedingt handicapiert wäre. Der Vergleich des LSE-Einkommens von Fr. 61'164.50 mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'143.- (vgl. E. 3 hievor) für das Jahr 2010 ergibt ebenfalls einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 9 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). 
 
5.3 Dass sich hieran bis zum Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, zumal die Nominallohnentwicklung zwischen den Jahren 2010 und 2011 bei Männern im Baugewerbe (Valideneinkommen) und im Bereich "Total" (Invalideneinkommen) mit je 1 % identisch war (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2011, T1.1.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011). 
 
6. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Januar 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar