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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_489/2008/don 
 
Urteil vom 28. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Dr. med. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 18. Juli 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2008 von Dr. med. Y.________ im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Dagegen beschwerte er sich am 3. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und ersuchte um seine Entlassung. Das Verwaltungsgericht wies am 18. Juli 2008 die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit einer am 22. Juli 2008 der Post übergebenen Eingabe an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, ihn aus der Anstalt zu entlassen. 
 
2. 
Nach dem im angefochtenen Urteil erwähnten ärztlichen Gutachten vom 15. Juli 2008 wird beim Beschwerdeführer die Exacerbation einer bekannten paranoiden Schizophrenie bei fehlender Medikamenten-Compliance diagnostiziert. Gemäss angefochtenem Urteil besteht beim Beschwerdeführer im Entlassungsfall sowohl erhebliches und unmittelbares Selbst- als auch Fremdgefährdungspotential. Insbesondere wird erwähnt, dass er vor der Einweisung seine Mutter mehrmals bedroht und Gegenstände in der Wohnung der Mutter demoliert hat. Des weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig; bei einer sofortigen Entlassung sei innerhalb von wenigen Tagen und Wochen mit einem Absetzen der Medikamente zu rechnen. Der stationäre Aufenthallt in der Klinik bilde derzeit die einzige Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die notwendige Fürsorge zu erweisen, biete er doch allein Gewähr dafür, eine Stabilisierung und Verbesserung des Krankheitsbildes zu erreichen. Die Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb der Klinik in einer geeigneten Wohnform sei erst mittelfristig realisierbar. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht den genannten Anforderungen entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Urteil Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, ihm und seiner Mutter gehe es gut und er könne wieder bei ihr wohnen, was nach dem angefochtenen Urteil nicht der Fall ist. 
 
3.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4. 
Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
Escher Zbinden