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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_380/2008 
 
Urteil vom 17. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
W.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
W.________, geboren 1949, bezieht seit 1. Dezember 1995 wegen verschiedener Beschwerden eine halbe Rente der Invalidenversicherung sowie zusätzlich seit Januar 2005 auch eine Ergänzungsleistung von monatlich mehr als Fr. 3'800.-. Nach mehrfacher Androhung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin reduzierte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung unter Anrechnung eines jährlichen Verzichtseinkommens der Ehefrau von Fr. 35'280.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 auf monatlich Fr. 1'532.- (Verfügung vom 30. Mai 2006). Auf Einsprache hin hielt die Kasse insoweit an der Verfügung fest, als sie unter Verzicht auf die Anrechnung eines jährlichen Resterwerbseinkommens von W.________ die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2006 auf Fr. 1'777.- und ab 1. Januar 2007 auf 1'858.- erhöhte (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007). 
 
B. 
Dagegen beantragte W.________ unter anderem beschwerdeweise, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 35'280.- sei zu verzichten. Eventualiter sei das hypothetische Einkommen auf Fr. 18'000.- zu reduzieren. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 drohte das angerufene kantonale Gericht dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius an und gewährte ihm das rechtliche Gehör, worauf W.________ an seiner Beschwerde fest hielt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2007 insoweit auf, als es die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Dezember 2006 unter Anrechnung eines hypothetischen jährlichen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 50'465.- an die Kasse zurück wies und die Beschwerde im Übrigen abwies (Entscheid vom 31. März 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 3. Juli 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgeweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen. Eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht hat ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht Bindung an die Parteianträge (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). 
 
2. 
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: vom 19. Juni 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), ist die hier strittige, mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 berücksichtigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des EL-Ansprechers nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen (Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 3 i.f. mit Hinweis). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten (Art. 3a Abs. 4 ELG), insbesondere das Erwerbseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) und das so genannte Verzichtseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur Ermittlung des von der Ehefrau eines EL-Ansprechers in zumutbarer Weise erzielbaren und anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (vgl. BGE 117 V 287, AHI 2001 S. 132 ff., P 18/99). Darauf wird verwiesen. 
 
3.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ist (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis). Demnach haben praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegattin sämtliche, ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Die in ihrem 19. Lebensjahr aus Thailand eingereiste Ehegattin des Beschwerdeführers lebt seither in der Schweiz und ist kinderlos. Die Kasse teilte dem EL-Ansprecher aktenkundig spätestens am 14. Mai 2003 erstmals schriftlich mit, dass von seiner Ehegattin im Rahmen der gemeinsamen ehelichen Unterhaltspflicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werde, sobald sie den damals eingeleiteten Besuch eines Deutschkurses absolviert habe. Bis dahin werde von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin abgesehen. Trotz Absolvierung weiterer Deutschkurse und wiederholter Aufforderungen an den EL-Ansprecher, der Beschwerdegegnerin die allfällige zwischenzeitliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau unverzüglich zu melden, berief sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2005 darauf, seine Ehegattin spreche nach wie vor kein Deutsch. Zudem sei er selber auf ihre Hilfeleistungen angewiesen. Angesichts fehlender Kenntnis von einem dreimonatigen Aufenthalt des EL-Bezügers und seiner Ehefrau in Thailand (bis zum 17. April 2006) verfügte die Kasse erstmals am 16. März 2006, sie werde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 35'280.- seiner Ehefrau bei der Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung anrechnen. Nach verspäteter Kenntnisnahme von dieser Landesabwesenheit eröffnete die Beschwerdegegnerin dem EL-Bezüger mit ersatzweiser Verfügung vom 30. Mai 2006 erneut, dass sie das hypothetische Erwerbseinkommen mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 an die jährliche Ergänzungsleistung anrechnen werde. 
 
4.2 Es liegen aktenkundig keine Anhaltspunkte dafür vor und ist medizinisch nicht belegt, dass der (teil-) invalide EL-Bezüger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hat. Zu Recht macht er nicht geltend, seine Ehefrau könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil er permanent auf ihre Hilfeleistungen angewiesen sei. Im letztinstanzlichen Verfahren blieb vielmehr unbestritten, dass ihr grundsätzlich die erwerbliche Verwertung einer vollzeitlich ausgeübten Arbeitstätigkeit zumutbar ist. 
 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hielt im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, die Nichterwerbstätigkeit der Ehegattin des EL-Ansprechers sei bisher stets mit mangelhaften Sprachkenntnissen begründet worden. Es stellte sodann gestützt auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie in Bern vom 8. Januar 2008 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass eine erschwerte Sprachlernfähigkeit nicht Folge eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens sei, sondern mit einer mangelhaften Schulbildung bei Verdacht auf funktionellen Analphabetismus begründet werde. Dem genannten Bericht ist zudem zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Besuch der vierjährigen Grundschule im Kontakt mit den Touristen in Thailand - nur, aber immerhin - ein wenig Englisch gelernt habe. Die Vorinstanz verwies zu Recht auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 8/90 vom 25. November 1991 (ZAK 1992 S. 328), wonach es im Falle eines Ehepaares türkischer Nationalität mit Blick auf eine seit knapp zwei Jahren bei ihrem teilinvaliden Ehemann in der Schweiz lebende, 22-jährige, kinderlose Ehegattin ohne Berufsausbildung und Sprachkenntnisse die Zumutbarkeit bejahte, eine Erwerbstätigkeit als Hilfskraft in der Landwirtschaft oder Hotellerie auszuüben und damit einen finanziellen Beitrag an den gemeinsamen ehelichen Unterhalt zu leisten (ZAK 1992 S. 332 E. 3d). 
 
5.2 Im Rahmen der praxisgemäss geforderten Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (BGE 117 V 287 E. 3a S. 290 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 2/06 vom 18. August 2006, E. 1.2 mit Hinweisen) verglich das kantonale Gericht die Ausgangslage der Ehegattin des Beschwerdeführers mit derjenigen einer stellensuchenden, beruflich unqualifizierten Asylbewerberin auf dem aktuellen örtlichen Arbeitsmarkt und tätigte bei den Arbeitsmarktbehörden eigene Untersuchungen zur Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2 i.f.). Dies, obgleich die Ehegattin des EL-Bezügers schweizerischer Staatsbürgerschaft im Gegensatz zu Asylsuchenden für die Aufnahme einer erstmaligen Erwerbstätigkeit in der Schweiz keiner Bewilligung bedurfte. Die Abklärungen zeigten, dass gerade im Wirtschaftsraum Bern viele Gesuche zum erstmaligen Stellenantritt zu Gunsten von Asylbewerbern gestellt würden. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass zwischen Juni 2006 und Juni 2007 unter Ausschluss des Baugewerbes und der Landwirtschaft insgesamt 49 Bewilligungen zum erstmaligen Stellenantritt von Asylsuchenden erteilt wurden, wobei die meisten dieser Bewilligungen auf das Gastgewerbe sowie das Gesundheits- und Sozialwesen entfielen. Gestützt auf diese Angaben ermittelte das kantonale Gericht das von der Ehegattin des EL-Ansprechers auf dem örtlichen Arbeitsmarkt ab Dezember 2006 zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der entsprechenden statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 auf brutto Fr. 50'465.-. 
 
5.3 Was die Höhe des hypothetischen Einkommens anbelangt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Annahmen kantonaler Instanzen über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten (vorliegend: Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage) beruhen, nicht als Rechtsfrage, sondern als Ergebnis von Beweiswürdigung gelten (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 7). Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers aus der zumutbaren erwerblichen Verwertung ihrer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 50'465.- zu erzielen vermag, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Was der EL-Ansprecher dagegen vorbringt, lässt diese Entscheidung über eine Tatfrage weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft sei. Die im Wesentlichen rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ändert nichts an der Tatsache, dass sich die Ehegattin des EL-Ansprechers zwischen Mai 2004 und dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 19. Juni 2007 (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen) nicht um eine zumutbare Arbeitsstelle bemüht hat. Vielmehr erbrachte sie den Nachweis von Arbeitsbemühungen erst, nachdem sie vom Sozialamt der Stadt Bern am 15. Dezember 2006 unter Androhung einer Kürzung des Grundbedarfs dazu aufgefordert worden war, sich ab sofort regelmässig um Arbeitsstellen zu bewerben. Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu beanstanden. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli