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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 362/00 
 
Urteil vom 11. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
U.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 28. Juni 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene U.________ war seit 1993 bei der S.________ AG als Bauarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 27. August 1995 kollidierte er mit seinem Personenwagen frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, dessen Lenker in angetrunkenem Zustand auf die Gegenfahrbahn geraten war. Er zog sich dabei eine offene Patella-Trümmerfraktur links, eine Vorderarm-Schaftfraktur links sowie eine hintere Hüftluxation mit Acetabulumfraktur links zu. Im Spital Q.________ wurden gleichentags eine geschlossene Reposition der Hüfte links, eine Plattenosteosynthese am Vorderarm links und eine Osteosynthese der Patella links durchgeführt; am 4. September 1995 erfolgte eine Osteosynthese des Acetabulums links. Im Anschluss an den Spitalaufenthalt wurde U.________ vom 20. September bis 1. November 1995 in der Klinik X.________ behandelt. Wegen anhaltender Knie- und Hüftbeschwerden kam es zu weiteren Untersuchungen und Behandlungen, einschliesslich einer arthroskopischen Gelenksmobilisation im Spital Q.________ vom 18. September 1996 sowie stationärer Physiotherapie in der Klinik Z.________ vom 26. Juni bis 24. Juli 1996. Ein in der Folge unternommener Arbeitsversuch scheiterte. Vom 9. Oktober bis 8. November 1996 hielt sich U.________ erneut in der Klinik X.________ auf, wo eine Physiotherapie durchgeführt wurde, welche jedoch zu keiner wesentlichen Besserung führte. Die im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Aargau erfolgte berufliche Abklärung führte zum Schluss, dass der Versicherte die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter wegen Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzen im linken Knie und der Hüfte nicht mehr auszuüben vermag, ihm jedoch leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeiten während etwa sieben Stunden täglich zumutbar sind. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Dezember 1996 schloss die SUVA den Fall am 23. Dezember 1996 ab, erbrachte Taggeldleistungen noch bis Ende April 1997 und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 1997 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % ab 1. Mai 1997 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 1997 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher U.________ die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln und einer Integritätsentschädigung von 25 % beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Juni 2000 ab. 
C. 
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der für den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) und die Bemessung der Entschädigung (Art. 25 UVG) geltenden Regeln. Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. September 1997) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass der Versicherte unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 
2.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 14. November 1996 leidet der Beschwerdeführer als Folgen des Unfalls vom 27. August 1995 an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Hüft- und Kniegelenk links sowie an belastungsabhängigen Schmerzen und einer leichten Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Vorderarms. Die Gehfähigkeit ist vor allem auf unebenem Boden sowie über längere Dauer (nicht länger als ½ Stunde) eingeschränkt. Aufwärts- und Abwärtsgehen sowie Treppensteigen sind nur beschränkt möglich. Die Stehdauer ist ebenfalls eingeschränkt. Sitzen über längere Zeit ist möglich, muss aber immer wieder unterbrochen werden. Das Tragen von Gewichten bis höchstens 10 kg ist zumutbar, repetitiv jedoch erschwert. Aufgrund der Unfallfolgen kann der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr verrichten. Wie die während des Aufenthalts in der Klinik X.________ durchgeführte berufliche Abklärung ergeben hat, sind ihm vorwiegend sitzend zu verrichtende, sehr einfache, schnell erlernbare und repetitive Arbeiten (idealerweise am Förderband), wie sie beispielsweise bei der Montage von Elektrogeräten vorkommen, zumutbar. Dass er eine solche Arbeit vollzeitlich ausführen könnte, wird als eher unwahrscheinlich bezeichnet; es könnten ihm etwa sieben Stunden (vier Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags) zugemutet werden. 
2.2 Mit der Vorinstanz besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzugehen. Sie erfüllt die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine geeignete leichte Tätigkeit während sieben Stunden im Tag zumutbar ist. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, wonach es sich dabei lediglich um die Präsenzzeit handle und wegen der erforderlichen Pausen effektiv nur eine Arbeitszeit von sechs Stunden möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 14. November 1996 von der Notwendigkeit wiederholter Pausen die Rede ist. Nähere Angaben hiezu werden jedoch nicht gemacht, und es wird lediglich festgestellt, die ganztags erbrachte Arbeitsleistung müsste in zwei Blöcke von vier Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag mit verlängerter Mittagspause aufgeteilt werden. Im Bericht über die berufliche Abklärung vom 6. November 1996 wird eine darüber hinausgehende Notwendigkeit von Pausen nicht erwähnt; zudem wird darauf hingewiesen, dass der Versicherte den vorgegebenen Arbeitsrhythmus und die damit verbundenen körperlichen Belastungen ohne grössere Probleme bewältigt habe. Des Weitern ist festzustellen, dass erfahrungsgemäss auch für gesunde Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, bei manuellen Tätigkeiten kurze Pausen einzulegen. Es besteht deshalb kein Anlass, die von der Rehaklinik als zumutbar bestätigte Arbeitszeit von sieben auf sechs Stunden täglich herabzusetzen. Weiterer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit bedarf es nicht. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten existieren, belegen die von der SUVA für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Arbeitsplatzprofile. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist sodann die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 1997 zugesprochene Rente. 
3.1 Die SUVA hat das Invalideneinkommen in ihrer Verfügung vom 5. Mai 1997 auf Grund von Lohnangaben aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 36'400.- (Fr. 2800.- x 13) festgesetzt. Im Einspracheentscheid vom 12. September 1997 führte sie aus, die Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei der Montage von Elektrogeräten und als Monteur von Armaturen bei der E.________ AG die Kontroll- und Reinigungstätigkeit bei der Y.________ AG sowie die zwei Hilfsarbeiter- und die Stanzertätigkeit bei der Firma B.________ würden durchschnittlich mit Fr. 43'940.- (Fr. 3'380.- x 13) entlöhnt, was bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 7 Stunden täglich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'441.- (Fr. 2'957.- x 13) ergebe. Sie stellte sodann fest, wenn in der Verfügung vom 5. Mai 1997 lediglich von einem Einkommen von Fr. 36'400.- (Fr. 2'800.- x 13) ausgegangen worden sei, so lasse sich dies nicht beanstanden. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen mit Fr. 38'350.- (Fr. 2'950.- x 13) ermittelt und ist zum Schluss gelangt, dass im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 61'490.- ein Invaliditätsgrad von rund 38 % resultiere, weshalb die von der SUVA vorgenommene Schätzung der Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu bestätigen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der herangezogenen Verweisungstätigkeiten und verlangt - nebst der Berücksichtigung einer kürzeren Arbeitszeit - die Vornahme eines Abzuges von 25 % vom ermittelten Jahreseinkommen. Er schliesst auf ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 24'750.- und damit auf einen Invaliditätsgrad von 60 %. 
3.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Die Dokumentation wird laufend aktualisiert und erweitert (SZS 42/1998 S. 487; Klaus Korrodi, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1998, S. 117 ff.). Auf Grund eines zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelangt die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassen selbstständig Arbeitsplätze. 
3.1.2 Im oben zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht an der Rechtsprechung festgehalten, wonach beide Methoden zur Ermittlung des Invalideneinkommens zulässig sind. Es hat ausgeführt, dass sich eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten liesse, wobei diese abschliessend festzulegen beim gegenwärtigen Stand der Dinge schwierig sei. Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig gegenüber Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und anderseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.1). 
3.1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil festgestellt hat, müssen die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. In quantitativer Hinsicht erscheint eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.2). 
3.1.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). 
 
Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.3). 
3.2 Im vorliegenden Fall bilden die von der SUVA verwendeten DAP-Profile allein - ohne näher auf die Frage der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zumutbarkeit der einzelnen Arbeitsplätze einzugehen - im Lichte von Erw. 3.1.3 hievor keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, lässt sich doch mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
 
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1996 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'294.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit für das Jahr 1997 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 1997 von 0,4 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2000, S. 38 Tabelle 1 P. 39) einem Jahreseinkommen von Fr. 54'191.- entspricht und bei einer zumutbaren Arbeitszeit von sieben Stunden zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'267.- (Fr. 54'191.- : 41,9 x 35) führt. Wenn die SUVA das Invalideneinkommen auf Fr. 36'400.-- festgesetzt hat, so entspricht dies einem Abzug von rund 20 %. Ein höherer Abzug liesse sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und nurmehr ein Teilzeitpensum zu verrichten vermag. Die weiteren Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie dürften sich indessen nicht wesentlich auf den Lohn auswirken, war doch der Versicherte bei Eintritt des Unfalles erst 31-jährig und verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. 
3.3 Das Valideneinkommen für das Jahr 1997 von Fr. 61'490.- ist unbestritten. Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 36'400.- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 40 %, weshalb sich die Zusprechung einer Invalidenrente auf dieser Grundlage ab 1. Mai 1997 im Ergebnis nicht beanstanden lässt. 
4. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. Während SUVA und Vorinstanz die Integritätseinbusse mit 10 % bemessen haben, macht der Beschwerdeführer einen Integritätsschaden von 25 % geltend. 
4.1 Anlässlich der bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Dezember 1996 vorgenommenen Beurteilung hat Dr. med. W.________ den Integritätsschaden im linken Knie (deutliche Belastungsintoleranz bei zurzeit mässiger Femoropatellararthrose) mit 10 % bemessen. Ferner stellte er fest, an der linken Hüfte bestehe heute keine eindeutige Femurkopfnekrose oder Coxarthrose, weshalb kein Integritätsschaden vorliege. Die Prognose sei aber offen, was bedeute, dass der Integritätsschaden bei einer Arthrose- oder Nekroseentwicklung neu beurteilt werden müsse. Dies gelte gegebenenfalls auch für das linke Knie, denn es bestehe auch dort das Risiko einer Arthroseentwicklung. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, SUVA und Vorinstanz hätten die Integritätsentschädigung zu Unrecht allein auf Grund der Unfallfolgen am linken Knie festgesetzt und die Verhältnisse an der Hüfte und am Arm unberücksichtigt gelassen. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids habe mit einer Zunahme der unfallbedingten Arthrosen gerechnet werden müssen, was bei der Bemessung des Integritätsschadens als voraussehbare Verschlimmerung hätte berücksichtigt werden müssen. Unbeachtet geblieben sei zudem, dass die Gebrauchsfähigkeit des linken Beines weit mehr als zu einem Fünftel eingeschränkt sei. Im Hinblick darauf, dass der Beinwert als Ganzes 50 % betrage, und unter Berücksichtigung der bestehenden Beschwerden im linken Hüftgelenk und der vom Kreisarzt als erheblich bezeichneten Belastungsintoleranz des linken Beines sowie der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden künftigen Entwicklung, dürfte es richtig sein, die Integritätsentschädigung auf 25 % festzusetzen. Eventuell sei eine Expertise einzuholen. 
4.2 Laut Tabelle 5 (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) der von der SUVA in Ergänzung zur bundesrätlichen Skala von Anhang 3 zur UVV aufgestellten Richtwerte, auf welche praxisgemäss abgestellt werden kann (BGE 116 V 157 Erw. 3a mit Hinweisen), ist der Integritätsschaden bei einer mässigen Femoropatellar-Arthrose mit 5-10 % und bei einer schweren Arthrose mit 10-25 % zu bemessen. Besteht neben der Arthrose eine Instabilität des Gelenks, ist in der Regel der höhere Bereich massgebend. Wenn SUVA und Vorinstanz den hier bestehenden Integritätsschaden in Form einer als mässig zu bezeichnenden Femoropatellar-Arthrose mit 10 % bemessen haben, so lässt sich dies nicht beanstanden. Es ergeben sich aus den Arztberichten insbesondere keine Hinweise auf eine zusätzlich zu berücksichtigende erhebliche Gelenksinstabilität oder eine erhebliche Funktionsstörung der unteren Extremität, welche gemäss Tabelle 2 der SUVA-Richtlinien zu berücksichtigen wäre. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Armbeschwerden fanden die Ärzte der Klinik X.________ lediglich eine leichtgradige Beweglichkeitseinschränkung. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. Dezember 1996 konnten bei freier Beweglichkeit des Hand- und Ellbogengelenks keine relevanten Unfallfolgen mehr festgestellt werden. Es liegt diesbezüglich somit kein dauernder und erheblicher Integritätsschaden vor. 
 
Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch, soweit damit eine zusätzliche Entschädigung wegen einer voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens beansprucht wird. Nach der bis Ende 1997 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Ziff. 3 des Anhanges 3 zur UVV (vgl. auch Art. 36 Abs. 4 UVV, eingefügt durch Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997; AS 1998 151) sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann (vgl. RKUV 1991 Nr. U 132 S. 308 f.). Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht. Im vorliegenden Fall besteht nach ärztlicher Auffassung zwar die Möglichkeit von weiteren Gelenkproblemen seitens der linken Hüfte und des linken Knies. Es wird jedoch ausdrücklich festgestellt, dass eine prognostische Beurteilung zurzeit nicht möglich sei. Dass sich hieran nach der kreisärztlichen Untersuchung und bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 12. September 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) etwas geändert hätte, ist nicht anzunehmen, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abzusehen ist (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d je mit Hinweisen). Sollte in der Zwischenzeit effektiv eine erhebliche (unfallbedingte) Verschlimmerung eingetreten sein, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der SUVA ein Begehren um Revision der Integritätsentschädigung einzureichen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV). 
5. 
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann nicht entsprochen werden. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'662.- (Fr. 1'717.- UV-Rente und Fr. 1'945.- IV-Rente) verfügt. Dazu kommt das Einkommen der Ehefrau, welches sich im Jahr 2000 auf Fr. 16'585.- belief, womit sich ein Gesamteinkommen von Fr. 60'529.- ergibt. Als Ausgaben werden ein Mietzins mit Nebenkosten von Fr. 13'080.-, Krankenkassenprämien von Fr. 6'298.80 sowie Steuern von Fr. 3'878.70 erwähnt. Es verbleibt damit ein Betrag von Fr. 37'271.50 für die übrigen Auslagen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er damit den Grundbedarf nicht zu bestreiten und für die Kosten der Rechtsvertretung nicht aufzukommen vermag. Mangels Bedürftigkeit ist das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung daher abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 11. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: