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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_665/2020  
 
 
Urteil vom 5. November 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, 
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 23. September 2020 (EL.2020.4). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. September 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung für den Monat Dezember war, 
dass das kantonale Gericht einlässlich erörterte, auf welcher Grundlage die Verwaltung einen Leistungsanspruch des (vom 6. August 2019 bis 16. Januar 2020 auslandsabwesenden) Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2019 zu Recht abgelehnt habe, 
dass dieser sich damit in keiner Weise auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistungen einzig einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. September 2020 stellt, was grundsätzlich unzulässig ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135), 
dass darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass er sodann die Feststellung seines Anspruchs auf eine volle AHV-Rente, der Fehlerhaftigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_250/2013 und seines Anspruchs auf eine IV-Rente per 1. Oktober 2009 verlangt, 
dass diese Anträge ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, weshalb sie offensichtlich unzulässig sind (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald