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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_536/2022  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco M. Jauner, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons St. Gallen, 
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, Abteilungspräsidentin, 
vom 5. September 2022 (B 2022/121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in U.________, Deutschland. Sein deutscher Führerausweis wurde ihm in der Schweiz schon mehrfach wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aberkannt. Erstmals überschritt er am 16. Januar 2008 auf der Autobahn A1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um rechtlich relevante 36 km/h. Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 des Amts für Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn wurde ihm der ausländische Führerausweis für die Dauer von drei Monaten aberkannt. Am 5. Mai 2011 überschritt er auf der Autobahn A12 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg aberkannte ihm mit Verfügung vom 2. August 2012 den ausländischen Führerausweis für zwölf Monate. Nachdem er am 31. März 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtliche relevante 32 km/h überschritten hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. Juli 2016 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau der ausländische Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre aberkannt. Am 16. Juli 2018 wurde ihm die Fahrberechtigung wieder erteilt. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 des Untersuchungsamtes Uznach wurde A.________ rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, am 26. August 2021 auf der Autobahn A3 in Murg die zulässige (herabgesetzte) Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten zu haben. Auf dieser Grundlage stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit Schreiben vom 22. Februar 2022 die Aberkennung des ausländischen Führerausweises für immer in Aussicht und verbot ihm mit vorsorglicher Verfügung das Führen von Motorfahrzeugen ab sofort, aberkannte ihm das Recht, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien zu führen und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. März 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche mit Entscheid vom 16. Juni 2022 den Rekurs abwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 5. September 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Oktober 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2022 und die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 22. Februar 2022 seien aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht sowie das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Verwaltungsrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt unter Hinweis auf das seines Erachtens zutreffende Urteil der Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.  
Am 1. November 2022 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Verwaltungsgericht reichte am 23. Februar 2023 weitere Dokumente ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen (vgl. Urteil 1C_7/2014 vom 2. September 2014 E. 1.1). Ein Ausnahmegrund (vgl. Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als betroffener Ausweisinhaber zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 23. Februar 2023 hat mittlerweile das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes am 11. Oktober 2022 in der Hauptsache eine Verfügung erlassen. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 123 II 285 E. 4). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen).  
Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur solange Bestand, als die angerufene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Mit dem instanzabschliessenden Urteil fällt sie dahin. Hat die mit Rekurs angefochtene prozessleitende Verfügung im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils ihre Wirkung infolge des zwischenzeitlich von der Verwaltungsrekurskommission in der Hauptsache gefällten Entscheids verloren, entfällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (BGE 111 Ib 182 E. 2b. mit Hinweisen). So verhält es sich bei der vorliegenden Beschwerde nicht. Laut Verwaltungsgericht ist die Verfügung in der Hauptsache bei der Verwaltungsrekurskommission hängig und das Interesse des Beschwerdeführers somit weiterhin aktuell und praktisch. 
 
1.3. Der vorinstanzliche Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteile 1C_7/2014 vom 2. September 2014 E. 1.1; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 1). Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig.  
 
1.4. Die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises stellt eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar (vgl. Urteil 1C_7/2014 vom 9. September 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Auf Rügen, die nicht rechtsgenüglich vorgebracht und begründet werden (Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG), geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).  
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit mit der soeben genannten Einschränkung auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
1.5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts aufzuheben, ist allerdings auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese wurde durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gilt jedoch immerhin als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5; 134 II 142 E. 1.4).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung.  
 
2.2. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.5).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil im vorliegenden Verfahren auf seine Vorbringen, wonach das Radargerät nicht funktioniert habe und auf dem fraglichen Autobahnabschnitt die Höchstgeschwindigkeit nicht auf 60 km/h beschränkt gewesen sei, gar nicht eingegangen worden sei. Die Vorinstanz habe bloss ausgeführt, sie sei an den Strafentscheid gebunden. 
 
3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (Urteile 1C_78/2022 vom 15 Dezember 2022 E. E. 4.2.1; 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1 je mit Hinweisen).  
Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/bb; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz stützte sich auf den Sachverhalt, wie er im Rapport der Kantonspolizei vom 2. November 2021 und im Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 16. Dezember 2021 festgestellt worden war.  
Obschon der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von insgesamt Fr. 4'500.-- verurteilt wurde (30 Tagessätze zu Fr. 150.--), verzichtete er darauf, im Strafverfahren seine Verteidigungsrechte geltend zu machen, und liess den Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Erst im Administrativverfahren bestreitet der Beschwerdeführer, dass das Radargerät korrekt funktionierte und die Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt auf 60 km/h beschränkt gewesen war. Er ist der Ansicht, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät zu evaluieren, und hätte den Nachweis einholen müssen, dass dieses richtig geeicht gewesen sei. 
 
3.4. Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich bereits im Strafverfahren gegen die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl hätte zur Wehr setzen müssen, durfte die Vorinstanz auf die bei ihr beantragten Beweismassnahmen (Überprüfung des Messgeräts, Abklärung der temporär herabgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit) verzichten. Sie durfte ebenfalls den vom Untersuchungsamt Uznach festgestellten Sachverhalt als für die Administrativbehörden und damit auch für sie verbindlich beurteilen. Die Vorinstanz hat demnach mit der Abweisung der entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers weder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urteil 1C_170/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5).  
 
3.5. An dieser Einschätzung ändert auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers nichts, wonach er als ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland, welcher mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut sei, gar nicht habe erkennen können, dass der Verzicht auf die Anfechtung des Strafbefehls eine schwerwiegendere Strafe (dauerhafter Ausweisentzug) im Administrativverfahren zur Folge haben könnte. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer auf den Ausweis in der Schweiz angewiesen, weil er auf den hiesigen Strassen regelmässig beruflich unterwegs sei. Schon nur deshalb dürfen von ihm elementare Kenntnisse der hier geltenden Rechtslage im Strassenverkehr erwartet werden. Dies gilt um so mehr, als er bereits mehrere Male einen Entzug seines Führerausweises in der Schweiz zu gewärtigen hatte. Das letzte Mal erfolgte dieser auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre. Gestützt auf diese Erfahrungen hätte ihm ebenfalls bewusst sein müssen, dass bei einem erneuten Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet würde und ihm als Wiederholungstäter noch schärfere Massnahmen als bis anhin drohten. Selbst wenn er nicht ganz so schnell unterwegs war wie bei den letzten Führerausweisentzügen, bewegte sich die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h im selben Bereich wie bei seinen früheren Verstössen.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen keine rechtsungleiche Behandlung i.S.v. Art. 8 BV mit im Inland wohnhaften Personen ersichtlich. 
 
3.6. Für die rechtliche Würdigung ist folglich vom im Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 16. Dezember 2021 festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschwerdeführer auf der Autobahn die aufgrund einer Baustelle signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um (toleranzbereinigte) 36 km/h überschritten hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sich bei der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften in Verletzung von Art. 9 BV auf einen willkürlich festgestellten Sachverhalt abgestützt bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Dabei habe die Vorinstanz auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Untersuchungsmaxime verletzt und in Widerspruch zu Art. 30 Abs. 1 BV voreingenommen entschieden. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.1).  
 
4.1.2. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2020 E. 4.1; 1C_26/2016 vom 15. Juni 2018 E. 2.3).  
 
4.1.3. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3).  
Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). 
 
4.2. Wie gesehen, hat die Vorinstanz unter zulässiger Abstützung auf den Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 16. Dezember 2021 willkürfrei festgestellt, dass aufgrund einer Baustelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt auf 60 km/h beschränkt war, welche der Beschwerdeführer um 36 km/h überschritten hat. Dementsprechend liegt ein objektiv schwerer Fall vor und Grobfahrlässigkeit ist somit grundsätzlich erstellt (vgl. BGE 148 II 511 E. 3.1).  
 
4.3. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit davon aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass keine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliegen würde. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Widerhandlung bestehenden Baustelle auf dem fraglichen Stück der A3 habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass die normale Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gegolten habe. Zudem führe die A3 bei Murg am Walensee über ein längeres Stück durch Tunnels und die Höchstgeschwindigkeit sei dort notorischerweise auch ohne Baustelle konstant herabgesetzt. Schliesslich weise die Geschwindigkeit von 96 km/h daraufhin, dass der Beschwerdeführer selbst nicht von der üblichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgegangen und sich der Geschwindigkeitsübertretung bewusst gewesen sei.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht als offensichtlich falsch erscheinen. Soweit er nochmals darauf verweist, die Vorinstanz habe nicht weiter abgeklärt, ob tatsächlich eine Baustelle mit der fraglichen Signalisation von 60 km/h bestanden habe, weshalb sie zu Unrecht nicht von der bundesgerichtlichen Schematisierung abgewichen sei, stellt er nur nochmals die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Frage, auch wenn seine Vorbehalte nicht mehr die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitung an sich betreffen, sondern allfällige besondere Umstände, welche ein Abweichen von der schematischen Beurteilung erlauben würden. Wie bereits gesehen, hat die Vorinstanz jedoch den Sachverhalt willkürfrei festgestellt. Dies gilt auch hinsichtlich der angeführten nachvollziehbaren Gründen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit überschritten haben will.  
 
4.4.2. Seine Beanstandungen erschöpfen sich ohnehin weitgehend darin, pauschal weitere Abklärungen durch die Vorinstanz zu verlangen, ohne konkret benennen zu können, worin seine nachvollziehbaren Gründe bestanden hätten, welche ihn zur Annahme einer anderen Höchstgeschwindigkeit als 60 km/h veranlasst haben sollten. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Polizeifoto alleine, auf welchem keine Baustelle und kein weiterer Verkehr ersichtlich sind, lässt den Schluss der Vorinstanz, es habe eine Baustelle auf dem fraglichen Autobahnabschnitt bestanden, jedenfalls nicht als offensichtlich falsch erscheinen.  
 
4.4.3. Die weiteren im Administrativverfahren anbegehrten Beweismassnahmen betreffend allfälliger entlastender Umstände (insbesondere Augenschein und Abklärung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Baustelle) sind zudem ebenso verspätet gestellt worden wie diejenigen bezüglich der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit an sich. Bereits im Strafverfahren hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, nachvollziehbare Gründe für seine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften geltend zu machen, worauf er aber verzichtet hat. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsmaxime liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.  
 
4.5. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der vorliegenden Grössenordnung besteht - wie gesehen - die gesetzliche Vermutung mindestens grobfahrlässigen Handelns. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV in voreingenommener Weise davon ausgegangen, er habe die normale Geschwindigkeit bewusst überschritten, nicht stichhaltig.  
 
4.6. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen habe, ist dies nicht willkürlich.  
 
5.  
Bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis vorsorglich entzogen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]), bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt werden (Art. 45 Abs. 1 VZV). 
 
5.1. In Anbetracht der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens beim vorliegend drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar, bevor die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug wird deshalb nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so dass der Führerausweis vorbehältlich besonderer Umstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a; 106 Ib 115 E. 2b; Urteil 1C_557/2016 vom 24. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Da der Beschwerdeführer bereits mehrere schwerere Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, bestehen Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken. Besondere Umstände, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar (vgl. Urteile 1C_336/2022 vom 7. März 2023 E. 2.2.3; 1C_557/2016 vom 24. März 2017 E. 3.6).  
Entsprechend besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises gemäss Art. 30 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VZV als willkürlich zu qualifizieren. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching