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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_911/2008/sst 
 
Urteil vom 11. November 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialamt der Stadt Bern, Predigergasse 5, 
3011 Bern, Beschwerdegegner, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. September 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter stellt (Beschwerde S. 4 Ziff. 12), ist darauf nicht einzutreten, weil es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt. 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Appellation als dahingefallen erklärt, weil der Beschwerdeführer das Gerichtsgebäude verlassen hatte, als ihm ein Beschluss der Vorinstanz eröffnet und begründet werden sollte, und in der Folge zur Hauptverhandlung nicht mehr erschienen war. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei grundlos von der Hauptverhandlung ausgeschlossen und aus dem Gerichtssaal gewiesen worden (Beschwerde S. 3 Ziff. B/2). Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde nicht von der Hauptverhandlung, sondern nur von der geheimen Beratung einer Vorfrage ausgeschlossen (angefochtener Entscheid S. 2/3). Mit den Ausdrücken "vorsätzlich gesetzwidrige Hauptverhandlung" und "Geheimjustiz" kann nicht begründet werden, inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. November 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn