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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_138/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Näf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrechtliche Forderung, fristlose Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Februar 2022 (LA210001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war Arbeitnehmer der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Im November 2018 verwarnte die Beklagte den Kläger unter Androhung der fristlosen Entlassung, weil dieser die Verrichtung einer zu seinem Pflichtenheft gehörenden Arbeit verweigert hatte. Im Dezember 2018 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich per Ende Februar 2019. Am 5. Januar 2019 weigerte sich der Kläger, seinen Arbeitseinsatz in der Reinigungsabteilung der Beklagten zu leisten, woraufhin die Beklagte am 7. Januar 2019 dem Kläger die fristlose Kündigung aussprach. 
 
B.  
Am 25. November 2019 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Bülach Klage ein. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass seine Abwesenheit vom 5. Januar 2019 wie auch jene im November 2018 "krankheits- bzw. gesundheitsbedingt" aufgrund seiner Mehl- und Eierallergie erfolgt sei. Entsprechend sei die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt zu qualifizieren (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Beklagte sei (unter Vorbehalt der Nachklage) zu verurteilen, ihm Lohn von Fr. 8'500.-- brutto und eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR von Fr. 17'000.-- zu bezahlen und die dafür geschuldeten Sozialversicherungsleistungen zu leisten. Sodann sei das Arbeitszeugnis in der im Rechtsbegehren spezifizierten Weise abzuändern und ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. 
Das Arbeitsgericht trat mit Verfügung und Urteil vom 16. November 2020 auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein und wies im Übrigen die Klage, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Dagegen erhob der Kläger Beschwerde und Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. In der Berufung hatte er seine Forderung betreffend Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR auf Fr. 8'500.-- reduziert. 
Mit Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2022 vereinigte das Obergericht die beiden Verfahren, schrieb das Beschwerdeverfahren ab und nahm davon Vormerk, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Betrags von Fr. 8'500.-- nebst Zins (Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR) in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung und Beschwerde des Klägers ab und bestätigte die Verfügung und das Urteil des Arbeitsgerichts, gewährte dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. 
In der Sache kam das Obergericht zusammengefasst zum Schluss, ein Anwendungsfall von Art. 337 Abs. 3 OR (berechtigte Arbeitsverweigerung) liege in casu nicht vor. Der Kläger habe unterlassen, das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung darzutun, welche die (gelegentliche) Arbeit in der Reinigungsabteilung habe unzumutbar erscheinen lassen. Er habe daher innerhalb von nur rund zwei Monaten zweimal gegen seine Hauptpflicht - die Pflicht zur Leistung von Arbeit - verstossen. Das zweite Mal, nachdem er zuvor für den ersten Verstoss eine Verwarnung unter Androhung der fristlosen Entlassung im Wiederholungsfall erhalten habe. Die Beklagte sei daher gestützt auf Art. 337 Abs. 1 OR zur fristlosen Entlassung des Klägers berechtigt gewesen. Daran ändere nichts, dass das Arbeitsverhältnis ohnehin per Ende Februar 2019 geendet hätte. Das Vertrauen der Beklagten sei derart enttäuscht worden, dass die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung auch während nur rund sieben Wochen verneint werden müsse. Ebenso wenig sei in diesem Zusammenhang erheblich, dass das Arbeitsverhältnis bereits etliche Jahre gedauert habe und die Beklagte mit den Leistungen des Klägers - nach dessen Aussagen - zufrieden gewesen sei, denn auch dies ändere nichts am Vertrauensverlust. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Berufungsurteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm Lohn von Fr. 8'500.-- brutto und eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 von Fr. 8'500.-- zu bezahlen, jeweils samt Zins. Sodann sei das Arbeitszeugnis in der im Rechtsbegehren spezifizierten Weise abzuändern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. 
Am 13. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer innert mehrfach verlängerter Frist weitere Unterlagen in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege ein. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Hingegen wurde auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere auch das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG mit einem von der Vorinstanz ausgewiesenen Streitwert von Fr. 19'050.--, und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog vorab, dass der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert habe, welche Arbeiten bzw. welche Umstände bei der Tätigkeit in der Reinigungsabteilung eine negative Auswirkung auf seine Gesundheit gehabt hätten. Die Erstinstanz habe damit zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den Beschwerdeführer nicht persönlich befragte. Ebensowenig sei zu beanstanden, dass die Erstinstanz darauf abgestellt habe, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung darzutun, welche die (gelegentliche) Arbeit in der Reinigungsabteilung habe unzumutbar erscheinen lassen.  
Als Eventualerwägung legte die Vorinstanz in der Folge dar, dass auch nicht ersichtlich sei, was die Durchführung eines Beweisverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers ergeben könnte. Es würden zwei Beweisurkunden vorliegen, die von medizinischen Fachpersonen ausgestellt worden seien und beide würden trotz Aussagen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Allergien gerade nicht besagen, dass deswegen eine Unzumutbarkeit der (gelegentlichen) Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Reinigungsabteilung resp. eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde. Inwiefern durch die Parteibefragung des Beschwerdeführers eine Unzumutbarkeit resp. Arbeitsunfähigkeit bewiesen werden könnte, sei nicht ersichtlich, nachdem die beiden von medizinischen Fachpersonen stammenden Dokumente erhebliche Zweifel an einem solchen Beweis erwecken würden. 
 
3.2. Der Entscheid der Vorinstanz beruht bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen somit auf zwei selbstständig tragenden Erwägungen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4).  
Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach: Er wendet sich gegen die Eventualerwägung der Vorinstanz, indem er geltend macht, die Arbeitsunfähigkeit sei gegeben und am Beweiswert der Arztberichte sei "nicht zu rütteln", da sie lediglich den Bestand einer Mehlallergie und damit einer Berufskrankheit bezeugen müssten. Mit der selbstständig tragenden Haupterwägung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert habe, welche Arbeiten bzw. welche Umstände bei der Tätigkeit in der Reinigungsabteilung eine negative Auswirkung auf seine Gesundheit gehabt haben, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht hingegen nicht auseinander, zumindest nicht rechtsgenüglich (Erwägung 2.1), geschweige denn zeigt er hinreichend auf, dass die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt hätte. Es trägt damit bereits die Haupterwägung der Vorinstanz, weshalb auf die Eventualerwägung und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten zu werden braucht. 
Es bleibt damit beim Entscheid der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht rechtsgenüglich substanziiert hat. 
 
3.3. Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, weil keine Beweisverfügung erlassen worden sei. Aus welchen Gründen aber eine Beweisverfügung hätte erlassen werden müssen, wenn die Erstinstanz mangels hinreichender Substanziierung der Behauptungen kein Beweisverfahren durchführte, erschliesst sich nicht, und der Beschwerdeführer legt solches auch nicht nachvollziehbar dar (Erwägung 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz "das Recht falsch angewandt" und Art. 6 EMRK verletzt habe, indem diese den Entscheid der Erstinstanz über das Absehen von der Parteibefragung des Beschwerdeführers bestätigt habe.  
 
Die Erstinstanz verzichtete auf die Befragung des Beschwerdeführers, weil dieser die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht genügend substanziierte (dazu oben Erwägung 3.2). Wie die Vorinstanz schon zutreffend darlegte, kann nur über das, was in rechtsgenügend substanziierter Form rechtzeitig behauptet wurde, Beweis abgenommen werden. Das Beweisverfahren dient - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - nicht dazu, ungenügende oder fehlende Tatsachenbehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus (BGE 148 III 84 E. 3.3.1). Auch diese Rügen sind unbegründet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR vorgelegen, welcher die fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. 
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass er aufgrund gesundheitlicher bzw. medizinischer Gründe (behauptete Eier- und Mehlallergie) unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert war, fehlt es an einer Sachverhaltsbasis (dazu oben Erwägung 3.2). Auf diese Elemente kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen bloss seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte, wonach er seit etlichen Jahren für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei, die Arbeiten stets zu ihrer Zufriedenheit ausgeübt habe, weshalb es auch zumutbar gewesen sei, ihn in den verbleibenden rund sieben Wochen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen. 
Bereits die Vorinstanzen gingen im Einzelnen auf diese Argumente ein und kamen unter Berücksichtigung der gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalls zum Ergebnis, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen sei. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, noch zeigt er rechtsgenüglich auf (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Änderung des Arbeitszeugnisses. Da nach dem Gesagten die Erwägung der Vorinstanz trägt, wonach die fristlose Kündigung zu Recht erfolgte, ist der Abänderung des Arbeitszeugnisses die Grundlage entzogen. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
7.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger