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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_249/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Peter Burckhardt und Dr. Roland M. Ryser. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2015 
des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. August 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Bank A.________ AG sowie gegen noch unbekannte Personen. Der Vorwurf gegen die beschuldigte Bank stützt sich auf Art. 305bis i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens, da es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen habe, um Geldwäscherei zu verhindern). Die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgte gestützt auf eine Strafanzeige des gemeinnützigen Vereins B.________ vom 25. Mai 2012. 
 
B.   
Der beschuldigten Bank wird zur Last gelegt, sie habe über ihre Konten Bestechungsgelder eines malaysischen Industriellen (im Zusammenhang mit der Vergabe von Holzrodungskonzessionen im malaysischen Bundesstaat Sabah) an einen hohen malaysischen Amtsträger fliessen lassen. 
 
C.   
Nachdem die beschuldigte Bank einem entsprechenden Editionsbegehren der Bundesanwaltschaft (BA) nicht nachgekommen war, stellte die BA anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Bundeskriminalpolizei vom 19. November 2014 bei der Beschuldigten ein auf "9. Juli 2012" datiertes "Memorandum" sicher, das die Beschuldigte auf Anfrage der FINMA zum Sachverhalt erstellt hatte, welcher der Strafanzeige des Vereins B.________ zugrunde liegt. Bei der Hausdurchsuchung übergaben die Vertreter der Beschuldigten diese Unterlage in einem versiegelten Umschlag, nachdem sie bei der BA vorsorglich die Siegelung verlangt hatten. Am 9. Dezember 2014 stellte die BA beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. 
 
D.   
Mit Entscheid vom 18. Juni 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, das Entsiegelungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig verfügte es die Rückgabe der versiegelten Unterlage an die beschuldigte Bank. 
 
E.   
Dagegen gelangte die BA mit Beschwerde vom 20. Juli 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Entsiegelung des sichergestellten Memorandums vom 9. Juli 2012. 
 
Die beschuldigte Bank beantragt (in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 und innert erstreckter Frist) im Hauptstandpunkt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Entsiegelungsgesuch sei nicht zu bewilligen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die BA replizierte am 6. November 2015. Die private Beschwerdegegnerin duplizierte (innert nochmals erstreckter Frist) am 8. Januar 2016. Die BA verzichtete am 19. Januar 2016 auf eine weitere Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde in Strafsachen gilt grundsätzlich das Erfordernis des doppelten Instanzenzuges. Davon ausgenommen sind Fälle, bei denen ein kantonales Zwangsmassnahmengericht als einzige Instanz entscheidet (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).  
 
1.2. Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO (Art. 65 Abs. 1 StBOG). Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird (Art. 65 Abs. 2 StBOG). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen insbesondere Strafuntersuchungen wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), wenn die untersuchten Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
1.3. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen (Art. 18 Abs. 1 StPO). Es entscheidet über Entsiegelungsgesuche der verfahrensleitenden Bundesanwaltschaft im Vorverfahren. Sein Entscheid ist endgültig (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Da die StPO-Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes daher von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO), liegt eine zulässige Ausnahme vom Erfordernis des doppelten Instanzenzuges für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vor (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG).  
 
1.4. Die verfahrensleitende Bundesanwaltschaft, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und das Entsiegelungsgesuch gestellt hat, ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide über streitige Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich berechtigt (Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 7 BGG; Art. 16 StPO i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO bzw. Art. 9 StBOG). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere für ganz oder teilweise verweigerte Entsiegelungen (Urteile 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4).  
 
2.   
Zu prüfen bleibt, ob die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; für  Entsiegelungen s. z.B. nicht publ. E. 1 von BGE 140 IV 28; Urteile 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2; 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.1-1.3; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4; für  Aktenentfernungsfälle gemäss Art. 140-141 StPO s.a. BGE 141 IV 284 E. 2.4 S. 287 f. und 289 S. 292 E. 1.4, für  Überwachungsfälle BGE 137 IV 340 E. 2.3 S. 344-346).  
 
2.1. Die Bundesanwaltschaft macht geltend, es drohe ein schwerwiegender Beweisverlust, indem das Zwangsmassnahmengericht die von ihr beantragte Entsiegelung des sichergestellten Memorandums vom 9. Juli 2012 verweigert habe. Anderweitige geeignete Ermittlungsansätze seien nicht erkennbar. Die Beschuldigte habe keine Hand geboten für eine freiwillige Edition der beweisrelevanten Unterlage. Statt dessen habe sie sich auf das (ihr zustehende) Aussage- und Editionsverweigerungsrecht (bzw. das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg) berufen, weshalb das versiegelte Memorandum mittels Beschlagnahmebefehl und Hausdurchsuchung habe erhoben werden müssen. Folglich habe die notwendige Freigabe zur Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu erfolgen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem absoluten Beweisverwertungsverbot aus. Das versiegelte Memorandum strukturiere und resümiere die zahlreichen compliance-relevanten Dokumente und bankinternen Abklärungen, die dem untersuchten komplexen und grenzüberschreitenden Sachverhalt zugrunde lägen. Eine allfällige separate Sicherstellung, Aussonderung und Auswertung der dem Memorandum zugrunde liegenden zahlreichen Originalunterlagen (als Ersatzmassnahme gegenüber der Entsiegelung des Memorandums) würde die Untersuchung stark komplizieren und erschweren. Ausserdem würde dies unnötigerweise umfangreiche weitere Zwangsmassnahmen zulasten der beschuldigten Bank nach sich ziehen, insbesondere diverse Hausdurchsuchungen in der Schweiz sowie (rechtshilfeweise) bei ihren ausländischen Zweigniederlassungen. Zu untersuchen sei hier ein schwerwiegender Fall von mutmasslicher internationaler Geldwäscherei mit massiver Amtsbestechung als verbrecherische Vortat.  
 
2.2. Ziel des Entsiegelungsgesuches ist es, die Verdachtsmomente betreffend grenzüberschreitende Geldwäscherei aufgrund der sichergestellten bankinternen Unterlage als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) näher abzuklären. Was die beschuldigte Bank einwendet, entkräftet den von der Bundesanwaltschaft dargelegten drohenden Beweisverlust bzw. die gravierende Erschwerung und Komplizierung der Strafuntersuchung nicht. Insbesondere legt die private Beschwerdegegnerin nicht überzeugend dar, inwiefern die gebotenen Abklärungen ohne Weiteres über andere geeignete Beweismassnahmen getroffen werden könnten.  
 
2.3. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.  
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid wird (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes erwogen: 
 
3.1. Die beschuldigte Bank habe im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht, das sichergestellte und versiegelte Memorandum sei nicht beweistauglich und die streitigen strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Entsiegelung) seien unverhältnismässig.  
 
3.2. Die Bank habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Strafanzeige bzw. die von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Verdachtsgründe seien völlig unsubstanziiert. Zwar verweise die BA auf edierte Prüfberichte einer Revisionsgesellschaft sowie auf Berichte des "Group Internal Audit" sowie verschiedener Compliance-Abteilungen der Bank, welche insbesondere Zweigniederlassungen der Bank in Singapur und Hongkong beträfen. Aus einem Vorabklärungsverfahren der FINMA hätten sich jedoch - nach Ansicht der Bank - keine organisatorischen Mängel im Zusammenhang mit der Geldwäschereiabwehr ergeben. Die FINMA habe sich denn auch nicht veranlasst gesehen, ein "eingreifendes Aufsichtsverfahren" einzuleiten. Sie habe "keine eigenen aufsichtsrechtlichen Ermittlungen" durchgeführt, sondern sich von der Bank lediglich über die angezeigten Geschäfte "routinemässig in Kenntnis setzen lassen". Ebenso wenig bestünden (nach Ansicht der beschuldigten Bank) Geldwäscherei-Verdachtsmomente gegen Angestellte der ausländischen Zweigstellen der Bank.  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, dass insbesondere drei von der BA ausführlich dargelegte Geschäftsvorgänge, welche die Zweigstelle der beschuldigten Bank in Singapur betreffen (Checks, wirtschaftlicher Hintergrund und wirtschaftliche Berechtigung an Konten sowie Auflösung von Konten), einen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat (im Sinne von Art. 305bis i.V.m Art. 102 StGB) begründeten. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass beim fraglichen Checkgeschäft elementare Sorgfaltsregeln verletzt worden seien mit der offensichtlichen Absicht, die deliktische Herkunft der gutgeschriebenen hohen Beträge zu verschleiern. Bei der Eröffnung und Alimentierung von gewissen Konten sei offensichtlich keine einlässliche Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes bzw. der wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen worden. Aus den konkreten Umständen der überstürzten Auflösung von diversen Konten werde ersichtlich, dass die Auflösungen dem Zweck gedient hätten, die Kontenguthaben einer bevorstehenden strafprozessualen Beschlagnahme zu entziehen und auf ein "unverdächtiges" Konto zu transferieren Die bisherigen Untersuchungsergebnisse liessen insgesamt darauf schliessen, dass der beschuldigten Bank bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung ihrer Angestellten offensichtlich Fehler unterlaufen seien, die ein Organisationsverschulden begründen könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9-11, E. 3.1.3).  
 
3.4. Die ebenfalls versiegelte, an die FINMA adressierte Begleit-E-Mail der Bank (zu ihrem "Memorandum" vom 9. Juli 2012) sei der BA bereits am 2. Dezember 2014 in Kopie herausgegeben worden. Die E-Mail bilde insofern nicht mehr Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens, bzw. es sei auf das Entsiegelungsgesuch vom 9. Dezember 2014 insofern nicht einzutreten (angefochtener Entscheid, S. 11 E. 3.2).  
 
3.5. Was das (vor Bundesgericht noch streitige) Memorandum vom 9. Juli 2012 betrifft, habe die beschuldigte Bank zwar geltend gemacht, eine Beweismittelbeschlagnahmung sei unzulässig; das Memorandum sei nicht beweisrelevant, da es sich weder zum Beweisthema der Strafuntersuchung äussere, noch zur Wahrheitsfindung etwas beitrage. Dieser Ansicht sei jedoch nicht zu folgen. Da die FINMA die beschuldigte Bank ausdrücklich eingeladen habe, in diesem Bericht zu den Vorwürfen gemäss Strafanzeige Stellung zu nehmen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Memorandum bloss eine abstrakte juristische Risikoabschätzung enthalte, ohne auf den in der Strafanzeige genannten Sachverhalt und die involvierten Personen konkret Bezug zu nehmen (angefochtener Entscheid, S. 12 E. 3.3.2).  
 
3.6. Sodann stelle sich die beschuldigte Bank auf den Standpunkt, das versiegelte Memorandum stehe unter dem Schutz des "nemo tenetur"-Grundsatzes. Auf die im verwaltungsrechtlichen Aufsichtsverfahren der FINMA erhobenen Erkenntnisse und Beweismittel dürfe im Strafverfahren (nach Ansicht der beschuldigten Bank) nicht abgestellt werden, da sonst ihr Selbstbelastungsprivileg als beschuldigte Person ausgehöhlt bzw. unterlaufen würde. Die Vorinstanz erwägt, der Entsiegelungsrichter habe nicht abschliessend über die Verwertbarkeit eines strafprozessual sichergestellten Dokumentes zu urteilen. Der Entscheid über die Beweisverwertbarkeit sei grundsätzlich dem Sachgericht vorbehalten, es sei denn, es liege ein Fall der  offensichtlichen Unverwertbarkeit vor (angefochtener Entscheid, S. 17 E.3.3.5).  
 
3.7. Nach einem Exkurs zu Äusserungen in der Literatur (angefochtener Entscheid, S. 17-23, E. 3.3.6-3.3.8) gelangt der Entsiegelungsrichter zur Ansicht, das streitige Memorandum sei offensichtlich unverwertbar. Zwar würden "Form und Intensität" der aufsichtsrechtlichen Aufforderung der FINMA an die beschuldigte Bank zur Berichterstattung  gegenein strafprozessuales Verwertungsverbot sprechen. Auch könne hier "eine Interessenabwägung zum Ergebnis führen", dass "die Erforschung der Wahrheit höher zu gewichten ist als die Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes". Die betreffende einschlägige Rechtsprechung und Literatur erscheine dem Entsiegelungsrichter jedoch "zu wenig konsistent", weshalb zugunsten der beschuldigten Bank "einem strikten Lösungsansatz der Vorzug zu geben" sei. Danach liege es "am Gesetzgeber", sich "der Regelung der Schnittstelle anzunehmen". Und daraus folge, dass "die Unverwertbarkeit des Memorandums derart offensichtlich" sei, "dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Feststellung der Unverwertbarkeit nicht dem Sachrichter zu überlassen, sondern selber vorzunehmen" habe (angefochtener Entscheid, S. 23 f., E. 3.3.10).  
 
4.   
Die beschwerdeführende Bundesanwaltschaft macht geltend, aus dem strafprozessualen Selbstbelastungsprivileg (bzw. Aussage- und Editionsverweigerungsrecht) der beschuldigten juristischen Person folge kein Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot bezüglich des Memorandums vom 9. Juli 2012, welches sich in der Verfügungsgewalt der Bank befunden habe und versiegelt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Unterlage zunächst auf eine (nicht strafbewehrte) aufsichtsrechtliche Auskunftsanfrage der FINMA hin erstellt worden sei. Weder sei ein Entsiegelungshindernis (im Sinne von Art. 248 i.V.m. Art. 263 f. StPO) ersichtlich, noch ein Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 StPO. Die Entsiegelungsvoraussetzungen seien erfüllt. Der angefochtene Entscheid verletze insofern namentlich Art. 113, Art. 141 und Art. 248 Abs. 1 StPO
 
5.  
 
5.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen).  
 
5.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO; s.a. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt (Art. 113 Abs. 2 StPO).  
 
5.3. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben (Art. 265 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Edition auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen (Art. 265 Abs. 3 StPO). Keiner Editionspflicht unterliegt die beschuldigte Person (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO).  
 
5.4. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
 
5.5. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Zwangsmassnahmengericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in Aktenentfernungsfällen nach Art. 140-141 StPO ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 284 E. 2. S. 286 f.; 289 E. 1 S. 291 f.). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Zwangsmassnahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).  
 
6.   
Der hinreichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) für eine Straftat im Sinne von Art. 305bis i.V.m. Art. 102 StGB (mit aktiver und passiver Bestechung vom Amtsträgern als mutmasslicher Vortat) wird im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt. Im Verfahren vor dem Bundesgericht hat die private Beschwerdegegnerin den Tatverdacht nicht mehr substanziiert bestritten (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
7.  
 
7.1. Das sichergestellte "Memorandum" der beschuldigten Bank vom 9. Juli 2012, dessen Entsiegelung die Bundesanwaltschaft beantragt, ist sodann untersuchungsrelevant:  
 
7.1.1. Es handelt sich um einen internen Bericht, der die diversen Bankdokumente strukturiert und zusammenfasst, welche dem angezeigten mutmasslichen Geldwäschereifall zugrunde liegen. Die fraglichen Dokumente erstrecken sich auf die sorgfaltsrechtlich relevanten (fallbezogenen) Bankformulare, E-Mails, Aktennotizen und internen Prüfberichte sowie auf Protokolle von bankinternen Privatanhörungen und Assessments. Die genannten Bankunterlagen und ihre strukturierte Zusammenfassung im versiegelten Memorandum geben Aufschluss über das Vorgehen der Organe und Angestellten der Beschwerdegegnerin bei der  Identifizierung der (oder des)  Bankkunden und bei der Feststellung der an Vermögenswerten  wirtschaftlich berechtigten Personen. Ebenso dokumentieren sie die gesetzlich gebotenen  besonderen Abklärungen,etwa bei  ungewöhnlichen oder mit erhöhten Risiken behafteten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen, insbesondere Geschäftsbeziehungen zu ausländischen "politisch exponierten Personen" und ihnen nahestehenden Personen, oder bei Anzeichen für  verbrecherische Hintergründe von Vermögenswerten und Finanztransaktionen (vgl. Art. 3-6 GwG und Art. 10-19 GwV-FINMA). Auch geben die Dokumente Aufschluss über die gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Massnahmen, welche die Bank zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) zu treffen hat (Art. 8 GwG und Art. 21-31 GwV-FINMA; zu diesen Complianceverpflichtungen und ihrer Umsetzung bei diversen Schweizer Banken s. Tamara Taube, Entstehung, Bedeutung und Umfang der Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken bei der Geldwäschereiprävention im Bankenalltag, Diss. SG 2013, S. 140-205 und 212-234).  
 
7.1.2. Zu den ausländischen "politisch exponierten Personen", deren Geschäftsverbindungen zur Bank von Gesetzes wegen zu dokumentieren und zu kontrollieren sind, gehören insbesondere hohe Politiker und hohe Verwaltungsfunktionäre auf nationaler Ebene sowie Unternehmen und Personen, die den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen (Art. 2a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GwG; Art. 2 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA). Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsführung (Art. 17 GwV-FINMA). Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit "politisch exponierten Personen" und alljährlich über deren Weiterführung (Art. 18 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA). Analoges gilt für die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung (Art. 18 Abs. 1 lit. b GwV-FINMA).  
 
7.1.3. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen  Auskunfts- und  Beschlagnahmebegehren der  Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG; vgl. Taube, a.a.O., S. 205-211). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG).  
 
7.1.4. Zu dokumentieren sind sodann die organisatorischen Massnahmen, welche die Bank in ihrem Verantwortungsbereich zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) zu treffen hat, insbesondere im Rahmen einer genügenden Ausbildung des Personals und einschlägiger Kontrollen verdächtiger Geschäftsvorgänge (Art. 8 GwG und Art. 21-31 GwV-FINMA i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB; vgl. dazu Taube, a.a.O., S. 212-220). Die Bank hat sich auch darüber auszuweisen, dass ihre  Zweigniederlassungen (oder im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften) im  Ausland die gesetzlichen Compliance-Vorschriften einhalten (Art. 5 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG). Besondere Aufmerksamkeit ist dabei Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu widmen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als "mit erhöhten Risiken verbunden" gelten (Art. 5 Abs. 2 GwV-FINMA). Die Bank muss ihre mit Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen (Art. 6 Abs. 1 GwV-FINMA).  
 
7.1.5. Die private Beschwerdegegnerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern das versiegelte Memorandum vom 9. Juli 2012 für Untersuchungszwecke offensichtlich untauglich wäre (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229). Die Bundesanwaltschaft macht geltend, es drohe diesbezüglich ein schwerwiegender Beweisverlust, der die Wahrheitsfindung gefährde. Das Memorandum strukturiere die zahlreichen einschlägigen Bankformulare, Aktennotizen, E-Mails und Gesprächsprotokolle und fasse sie im untersuchten komplexen und grenzüberschreitenden Kontext thematisch zusammen. Falls der Bericht nicht entsiegelt würde, müssten (subsidiär) zwangsläufig sämtliche ihm zugrunde liegenden Originaldokumente im Rahmen von separaten sehr umfangreichen Hausdurchsuchungen sichergestellt, gesichtet, beschlagnahmt und anschliessend aufwändig ausgewertet werden. Ein solches Vorgehen läge (im Lichte der Verhältnismässigkeit und Wirksamkeit von Beweiserhebungen) weder im Interesse der beschuldigten Bank, noch im öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafuntersuchung und Wahrheitsfindung. Auch die Vorinstanz räumt (mit Recht) ein, dass das versiegelte Memorandum untersuchungsrelevant ist.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Neben der Untersuchungsrelevanz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit weiter zu prüfen, ob die Bedeutung der untersuchten Straftat die Entsiegelung rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Auch dies ist zu bejahen: Die Beweiserhebung erfolgt zur Aufklärung eines schwerwiegenden internationalen Korruptions- und Geldwäschereiverdachtsfalles. Die Strafuntersuchung dient insofern auch der Gewährleistung der Sicherheit und Reputation des schweizerischen Finanzplatzes und dem Interesse der Schweizer Wirtschaft und Öffentlichkeit an strafrechtskonformen Abwehrmassnahmen (insbesondere von international tätigen Banken) gegen Geldwäscherei und Korruption von hohen Amtsträgern. Eine bankenaufsichtsrechtliche Untersuchung des angezeigten Falles durch die FINMA ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Die FINMA hat sich (vorabklärungsweise) auf die Einholung eines Auskunftsberichtes der beschuldigten Bank beschränkt. Einem Ersuchen der Bundesanwaltschaft um eine (unter den Bundesbehörden koordinierte) Herausgabe des betreffenden Memorandums an die Bundesanwaltschaft hat die FINMA keine Folge geleistet (vgl. dazu unten, E. 8.10-8.17). Die Schweiz hat im vorliegenden Zusammenhang einem von der untersuchten Korruptionsaffäre mitbetroffenen asiatischen Staat am 11. Februar 2011 bereits akzessorische Rechtshilfe gewährt und Bankunterlagen übermittelt, welche ein (im März 2010 aufgelöstes) Schweizer Bankkonto der hauptverdächtigen Amtsperson betreffen.  
 
7.2.2. Inwiefern die streitige untersuchungsrelevante Beweiserhebung durch mildere strafprozessuale Massnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) hätte ersetzt werden können, ist weder ersichtlich, noch von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargetan:  
Einem auf das fragliche  Memorandum beschränkten  Editions begehren hat sich die Bank widersetzt, weshalb die Bundesanwaltschaft die streitigen Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, vorläufige Sicherstellung des Memorandums, Entsiegelungsgesuch) verfügte (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO). Falls anstelle des versiegelten zusammenfassenden Memorandums alle einschlägigen  Originaldokumente noch nachträglich einzelnerhoben und gesichtet werden müssten, wären in der vorliegenden Konstellation umfangreiche Hausdurchsuchungen bzw. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen bei den betroffenen Niederlassungen der beschuldigten Bank im In- und Ausland durchzuführen, was im Lichte der Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen keine "mildere Massnahme" darstellen kann. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch die Interessen der strafprozessualen Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigen: Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt, erstreckt sich die Untersuchung auf viele Beteiligte, insbesondere auf diverse Bankkunden mit Dutzenden von Firmen und Konten in verschiedenen Ländern (darunter einige sogenannte "Offshore"-Destinationen). Die betreffenden Originalunterlagen sind äusserst umfangreich, die untersuchten Finanztransaktionen komplex. Eine separate Erhebung aller Original-Einzeldokumente, auf welche sich das Memorandum bezieht, würde die Strafuntersuchung deutlich komplizieren, verteuern und zeitlich nochmals verlängern. Die Strafanzeige des Vereins B.________ gegen die beschuldigte Bank und die Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten bereits vor ca. vier Jahren. Das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren dauerte mehr als sechs Monate (zur einmonatigen gesetzlichen Ordnungsfrist s. Art. 248 Abs. 3 StPO). Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 richtet sich im Übrigen gegen die beschuldigte Person selber, so dass Art. 197 Abs. 2 StPO hier nicht zur Anwendung gelangt.  
 
8.   
Weiter ist zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen der privaten Beschwerdegegnerin (oder dritter Personen) der Entsiegelung entgegenstehen. Dabei ist insbesondere dem strafprozessalen Verbot des Selbstbelastungszwangs ("nemo tenetur"-Grundsatz) Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Bank und die Vorinstanz stellen sich zunächst auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall habe die Bundesanwaltschaft eine Unterlage aus einem separaten bankenaufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren der FINMA beigezogen bzw. sichergestellt. Deren Entsiegelung und Verwendung im Strafuntersuchungsverfahren stehe das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg entgegen. 
 
8.1. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO). Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Diese Regel wurde vor Erlass der StPO bereits sinngemäss von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung abgeleitet (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1 S. 40; 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.). Im Übrigen sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Entsprechend erhobene Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO). Auch Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO)  
 
8.2. Das sogenannte strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") ist auch grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) darf ein "wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen".  
 
8.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte übereinstimmt, gewährleistet auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Grundsatz des "fair trial") im Strafprozess ein (ungeschriebenes) Schweigerecht und ein Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen:  
 
8.3.1. Daraus ergibt sich, dass die Strafbehörden nicht auf Beweismittel zurückgreifen dürfen, die durch Druck oder Zwang in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 390; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; 131 IV 36 E. 3.1 S. 40-42; 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.; je mit Hinweisen; zu den Implikationen des Selbstbelastungsprivilegs bei der Ausübung des Vorschlagsrechtes für den Offizialverteidiger s.a. BGE 139 IV 113). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst z.B. ein  strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 391, E. 3.3.6-3.4 S. 394 f.; 131 IV 36 E. 3.1 S. 40-42; je mit Hinweisen; EGMR  Funke gegen Frankreich vom 25. Februar 1993 [Nr. 10588/83], PCourEDH Série A Bd. 256A § 44; EGMR  Chambaz gegen Schweiz vom 5. April 2012 [Nr. 11663/04] § 39, 54;  J. B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 [Nr. 31827/96]).  
 
8.3.2. Zulässig ist hingegen die aufgrund gesetzlicher Zwangsmassnahmen (auch gegen den Willen des Beschuldigten) erfolgte Erhebung von Beweismitteln, die bereits vorliegen, bevor strafprozessualer Zwang ausgeübt wird. Dies gilt namentlich für Beweisunterlagen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt werden (BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 390; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 52; Urteile 1B_347/ 2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.4-3.7; 1P.519/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2; EGMR  Saunders gegen  Vereinigtes Königreich vom 17. Dezember 1996, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2044 § 69 [Nr. 19187/91]; vgl. Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 i.V.m. Art. 265 Abs. 4 StPO). Nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen auch blosse Aufforderungen, in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren Dokumente einzureichen, die  nicht mit einer  Strafdrohung wegen Ungehorsams verbunden sind. In einem  aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt dies insbesondere, wenn für den Editionsadressaten eine verwaltungsgesetzliche Pflicht besteht, entsprechende Dokumente zu erstellen, aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392; s. zu dieser Rechtsprechung z.B. Christopher Geth, Aufsichtsrechtliche Mitwirkungspflichten und nemo tenetur, in: Banken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, Basel 2014, S. 141 ff.; Sabine Gless, Nemo tenetur se ipsum accusare und verwaltungsrechtliche Auskunftspflichten, in: Fahl/Müller/Satzger/Swoboda [Hrsg.], Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2015, S. 723 ff.; Dominique Ott, Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" - unter besonderer Berücksichtigung der strassenverkehrsrechtlichen Pflichten, Diss. Zürich 2012, S. 180 ff.; Simon Roth, Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare - Zusammenfassung und Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ZStrR 129 [2011] 296 ff., 321 f.;  ders., Die Geltung von nemo tenetur im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 17. Februar 2014).  
 
8.3.3. Zwar gilt das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs grundsätzlich auch für beschuldigte  juristische Personen. Der "nemo tenetur"-Grundsatz ist jedoch in dem Sinne  restriktiv zu handhaben, dass der aufsichtsrechtliche und strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche das beschuldigte Unternehmen aufgrund verwaltungsrechtlicher (insbesondere konzessionsrechtlicher) Gesetzesvorschriften erstellen, aufbewahren und dokumentieren muss, nicht unterlaufen werden kann (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f. mit Hinweisen). Zu diesen Vorschriften gehören auch die Dokumentationspflichten von Banken nach der Geldwäschereigesetzgebung (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 393).  
 
8.4. Nach der Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes gilt das Selbstbelastungsprivileg von Art. 6 EMRK als ungeschriebenes Grundrecht nicht "absolut": Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. Gerade bei beschuldigten juristischen Personen bzw. Unternehmen ist eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen ihren grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der "nemo tenetur"-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet (BGE 140 II 384 E. 3.3.5 S. 393 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zum bankenspezifischen Aufsichts- und Strafprozessrecht zum Teil als zu restriktiv kritisiert (vgl. Paolo Bernasconi, Nemo tenetur - erosione di principi procedurali a scapito di banche e di imprese nel labirinto di procedure giudiziarie e amministrative, Rivista ticinese di diritto 2012, S. 531 ff.; Jeremias fellmann, "nemo tenetur light" bei strafähnlichen Verwaltungssanktionen? - Bemerkungen zu BGE 140 II 384, Forum poenale 2015 S. 43 ff.; Gless, a.a.O., S. 723 ff.). Andere Autoren befürworten hingegen eine noch zurückhaltendere Handhabung des strafprozessualen "nemo tenetur"-Grundsatzes (vgl. Hansjörg Seiler, Das [Miss-]verhältnis zwischen strafprozessualem Schweigerecht und verwaltungsrechtlicher Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, recht 23 [2005] 11 ff., S. 18).  
 
8.5. Der Aufsicht durch die FINMA unterstehen nach dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (SR 956.1, FINMAG) die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen (darunter das BankG und das GwG) eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d und lit. f FINMAG). Die Finanzmarktaufsicht bezweckt unter anderem den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 5 FINMAG). Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach dem FINMAG aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG).  
 
8.6. Die beaufsichtigten Banken müssen der FINMA alle  Auskünfteerteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 29 Abs. 1 FINMAG). Darüber hinaus kann die FINMA eine  Prüfung der beaufsichtigten Bank (nach Art. 24-28 a FINMAG) selbst ausführen oder ausführen lassen. Sie kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze auch (grenzüberschreitende) direkte Prüfungen bei beaufsichtigten Banken  im Ausland selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften bzw. beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen (Art. 43 Abs. 1 FINMAG).  
 
8.7. Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, eröffnet die FINMA ein förmliches  aufsichtsrechtliches Verfahren (Art. 30 FINMAG). Verletzt eine beaufsichtigte Bank die Bestimmungen des FINMAG oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG). Ergibt das Verfahren, dass die beaufsichtigte Bank aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 32 FINMAG). Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer von ihr beaufsichtigten Bank für die Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen (Art. 33 FINMAG). Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer beaufsichtigten Bank einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären (Untersuchungsauftrag) oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Art. 36 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA entzieht einer beaufsichtigten Bank die Zulassung, wenn sie die Voraussetzungen für die Finanzmarkttätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Art. 37 Abs. 1 FINMAG). Mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 48 FINMAG ergangenen rechtskräftigen Verfügung vorsätzlich nicht Folge leistet (Art. 48 FINMAG).  
 
8.8. Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Gemäss Art. 40 FINMAG kann die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit die Informationen und die Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen (lit. a), deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde (lit. b), oder sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist (lit. c). Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und Strafverfolgungsbehörden anderseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden (Art. 41 FINMAG).  
 
8.9. Bei der FINMA handelt es sich nicht um eine Strafbehörde im Sinne von Art. 12-14 StPO und Art. 2 StBOG. Die Bundesanwaltschaft ist im vorliegenden Fall für die Strafuntersuchung zuständig (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 305bis StGB und Art. 9 Abs. 2 lit. a StBOG). Sie leitet das Vorverfahren und kann strafprozessuale Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 61 lit. a und Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen (gemäss dem 5. Titel der StPO) richtet sich nach Art. 196-298 StPO.  
 
8.10. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Verein B.________ eine Kopie seiner am 25. Mai 2012 bei der BA erhobenen Strafanzeige auch bei der FINMA (als Aufsichtsbehörde über die angezeigte Bank) eingereicht. Die BA hat die Bank mit Schreiben vom 21. Juni 2012 auf die Strafanzeige aufmerksam gemacht und ihr mitgeteilt, dass ein Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung noch ausstehe. Mit E-Mail vom 3. Juli 2012 hat die FINMA die angezeigte Bank als Aufsichtsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG, Art. 6 Abs. 1 FINMAG) und mit ausdrücklichem Hinweis auf die Strafanzeige des Vereins B.________ eingeladen, eine "Stellungnahme" bzw. ein "Risk Assessment" zu den fallbezogenen Compliance-Abläufen und Personen einzureichen. Die beschuldigte Bank hat sich schon im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, die FINMA habe im Rahmen dieses Vorabklärungsverfahrens "keine eigenen aufsichtsrechtlichen Ermittlungen" durchgeführt, sondern sich lediglich über die angezeigten Geschäfte "routinemässig in Kenntnis setzen lassen". Dies ergebe sich auch daraus, dass die Aufforderung der FINMA zur Berichterstattung von deren "Geschäftsbereich Banken" gekommen sei und nicht von ihrem "Geschäftsbereich Enforcement".  
 
8.11. Die FINMA hat nach der Strafanzeige und Eröffnung der Strafuntersuchung weder eine aktualisierte Prüfung der beschuldigten Bank (nach Art. 24-28 a FINMAG) oder einer ihrer ausländischen Zweigniederlassungen (Art. 43 FINMAG) angeordnet, noch ein förmliches Aufsichtsverfahren (nach Art. 30-37 FINMAG) eingeleitet. Auch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung des angezeigten Sachverhaltes (nach Art. 36 FINMAG) erfolgte nicht. Nach den vorliegenden Akten beschränkte sich die FINMA (vorabklärungsweise) auf die aufsichtsrechtliche Einholung einer  Auskunft bei der beschuldigten Bank nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung war nicht strafbewehrt. Das Gesetz sieht (in Art. 44-47 FINMAG) keine Straffolgen für verweigerte Auskünfte nach Art. 29 FINMAG vor. Ebenso wenig erfolgte verfügungsweise eine Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG oder Art. 292 StGB (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f.). Die angezeigte Bank erstellte ein auf 9. Juli 2012 datiertes entsprechendes Memorandum zuhanden der FINMA.  
 
8.12. Am 29. August 2012 eröffnete die BA im angezeigten Zusammenhang eine Strafuntersuchung gegen die Bank und weitere (noch unbekannte) Personen. Mit Schreiben vom 7. März 2013 ersuchte die BA die FINMA um Informationen und Unterlagen aus dem aufsichtsrechtlichen Verfahren zur untersuchungsgegenständlichen Geldwäscherei-Compliance der beschuldigten Bank. Am 12. April 2013 teilte die FINMA der BA mit, dass ein Bericht einer Prüfgesellschaft vorliege. Dieser Prüfbericht beziehe sich auf das "Geschäftsjahr 2011" der beschuldigten Bank. Die Prüfgesellschaft habe damals eine allgemeine "prüferische Durchsicht" der Einhaltung von GwG-Pflichten bei der Bank vorgenommen. Bei einer "prüferischen Durchsicht" gebe die Prüfgesellschaft "eine Zusicherung weniger hohen Grades ab". Die erfolgte "Moderate Assurance" bedeute, dass sich die Prüfgesellschaft "nicht ein umfassendes Bild über den zu prüfenden Sachverhalt verschafft", sondern "nur einen angemessenen Überblick" vorgenommen habe. Sie, die FINMA, verfüge (über den genannten Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2011 hinaus) über keine sachbezogenen Unterlagen. Entsprechende Dokumente habe die BA direkt bei der Bank zu erheben. Die FINMA habe (nach Eingang der Strafanzeige) "bislang keine Bankunterlagen" zu den angezeigten Kundenbeziehungen erhoben. Sie habe sich aber "von der Bank über die im Zuge der Anzeigen getroffenen Abklärungen und ihre Risikoeinschätzung informieren lassen". Diese Abklärungen habe die beschuldigte Bank im fraglichen Memorandum festgehalten.  
 
8.13. Gemäss den vorliegenden Akten hat die FINMA weder eine Untersuchung der angezeigten Transaktionen angeordnet, noch einen (aktualisierten) Prüfbericht über die massgeblichen Geschäftsjahre (2006-2010) und die betroffenen Zweigniederlassungen der Bank eingeholt.  
 
8.14. Dem Ersuchen der BA auf Herausgabe des Memorandums leistete die FINMA mit Schreiben vom 12. April und 19. Juli 2013 (gestützt auf Art. 40 FINMAG) keine Folge. Die FINMA begründete dies mit der "sehr hohen Kooperationsbereitschaft", welche sie (als Aufsichtsbehörde) von der beschuldigten Bank erwarte. Eine Herausgabe des Memorandums durch die FINMA würde deren Aufsichtstätigkeit "auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen". Die BA verzichtete in der Folge auf eine  behördlich koordinierte Herausgabe des Memorandums durch die FINMA und verfügte am 25. August 2014 statt dessen die  strafprozessuale Editioneiner Kopie dieser Unterlage bei der beschuldigten Bank. Nachdem diese die Edition (mit Schreiben vom 30. September 2014) verweigert hatte, liess die BA am 19. November 2014 eine versiegelte Kopie des Memorandums bei der Bank sicherstellen. Am 2. Dezember 2014 liess die FINMA der BA noch eine Kopie der Begleit-E-Mail der Bank (zum Memorandum) zukommen.  
 
8.15. Aufgrund der Strafanzeige vom 25. Mai 2012, die sowohl an die BA als auch (in Kopie) an die FINMA gerichtet war, hatte die FINMA ihre aufsichtsrechtliche Tätigkeit (ab 3. Juli 2012) mit der BA soweit möglich zu  koordinieren (Art. 29 Abs. 4 GwG, Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Dies gilt umso mehr, als die BA die förmliche Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei auch noch (mit Schreiben vom 21. Juni 2012) ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte. Art. 38 Abs. 1 FINMAG schreibt ausserdem vor, dass die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde (hier die BA) die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen  Informationen  austauschen (Satz 1). Sie verwenden die erhaltenen Informationen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Satz 2). Eine Verweigerung der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden ist der FINMA nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 40 FINMAG erlaubt. Die angezeigte Bank war ausserdem gesetzlich verpflichtet, die untersuchungsrelevanten internen Unterlagen so aufzubewahren, dass sie allfälligen strafprozessualen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der BA innert angemessener Frist nachkommen konnte (Art. 7 Abs. 2 GwG).  
 
8.16. Nachdem die FINMA im Anschluss an die Auskunftseinholung per E-Mail (am 3. Juli 2012) keine weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die angezeigte Bank ergriffen oder in Aussicht gestellt hatte, eröffnete die BA am 29. August 2012 förmlich die Strafuntersuchung gegen die private Beschwerdegegnerin. Auch das in der Folge an die beschuldigte Bank adressierte Editionsbegehren der BA vom 25. August 2014 (betreffend das Memorandum vom 9. Juli 2012) war  nicht strafbewehrt. Das Gleiche gilt für die von der BA gewährte Fristverlängerung betreffend Edition vom 10. September 2014. Nachdem die Bank dem Editionsbegehren nicht nachgekommen war, ordnete die BA die Beschlagnahmung der Unterlage zu Beweiszwecken an. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten vom 19. November 2014 stellte die BA eine Kopie des versiegelten Memorandums vom 9. Juli 2012 zwangsweise sicher. Die BA beantragt (auch im Verfahren vor Bundesgericht) die Entsiegelung der Unterlage.  
 
8.17. Im vorliegenden Fall ist (im Verfahren nach Art. 194 StPO) kein Aktenbeizug unter Behörden aus einem separaten Verwaltungsverfahren erfolgt. Die FINMA hat sich geweigert, der BA das gewünschte Memorandum aus dem bankenaufsichtsrechtlichen Vorprüfungsverfahren für die Zwecke der Strafuntersuchung herauszugeben. Angefochten ist weder ein Entscheid des Bundesstrafgerichtes über ein zwischen Bundesbehörden streitiges Aktenbeizugsgesuch (Art. 194 Abs. 3 StPO), noch ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 40 FINMAG). Weder die FINMA noch die BA haben ein entsprechendes Ersuchen (nach Art. 41 FINMAG) an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Vielmehr hat die BA eine Kopie der fraglichen Unterlage direkt bei der beschuldigten Bank mittels strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, vorläufige Sicherstellung, Siegelung) erhoben. Angefochten ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes über das Entsiegelungsgesuch der BA.  
 
8.18. Nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung und der Praxis des Bundesgerichtes führt der blosse Umstand, dass die strafprozessual sichergestellte Unterlage Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat, nicht automatisch zu einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmeverbot:  
 
8.18.1. Sowohl in Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO als auch in Art. 7 Abs. 2 GwG wird die  strafprozessuale Beschlagnahmung aller gesetzlich vorgeschriebenen Bankbelege bzw. entsprechender Dokumentationen ausdrücklich vorbehalten. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Bank im Hinblick auf strafprozessuale Beweiserhebungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. dazu oben, E. 7.1.1-7.1.5). Weder die aufsichtsrechtliche Einladung (durch die FINMA) zur Auskunftserteilung vom 3. Juli 2012 noch das Editionsbegehren der BA vom 25. August 2014 erfolgten unter Androhung von Strafe (oder unzulässigem Zwang) im Weigerungsfall. Das streitige Memorandum vom 9. Juli 2012 lag ausserdem bereits seit längerer Zeit und im Zugriffsbereich der Bank vor, bevor die BA am 19. November 2014 diesbezüglich (in Form einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung) gesetzeskonformen und subsidiären strafprozessualen Zwang ausübte. Auch aus der dargelegten grundrechtlichen Praxis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. oben, E. 8.3) ergibt sich hier folglich kein absolutes Beweiserhebungsverbot.  
 
8.18.2. Über das Dargelegte hinaus kann offen bleiben, ob für eine strafprozessuale Verwertbarkeit behördlicher Befragungen aus einem Verwaltungsverfahren  zusätzlich noch zu verlangen wäre, dass die verwaltungsprozessualen Befragungen streng nach den  strafprozessualen Formvorschriften durchgeführt worden wären: Im vorliegenden Fall haben überhaupt keine verwaltungsprozessualen Befragungen (von Organen und Personal der beschuldigten Bank) durch eine Verwaltungsbehörde stattgefunden. Die FINMA hat gar kein förmliches Aufsichtsverfahren eröffnet, geschweige denn eine Untersuchung mit Befragungen durchgeführt oder durchführen lassen. Der von der beschuldigten Bank erbetene interne Bericht stützt sich (neben Bankdokumenten) ausschliesslich auf  interne Privatanhörungen durch die Bank selbst. Diese privaten Hearings und Assessments unterstanden nicht dem öffentlichen Verfahrensrecht und schon gar nicht dem Strafprozessrecht.  
 
8.18.3. Bei strafrechtlich beschuldigten juristischen Personen, insbesondere bei Banken, welche den dargelegten Gesetzesvorschriften des GwG unterliegen, ist das Selbstbelastungsprivileg (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Übrigen differenziert und restriktiv anzuwenden: Die Berufung auf dieses Grundrecht darf nicht dazu führen, dass der (in Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO und Art. 7 Abs. 2 GwG) gesetzlich vorgesehene strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche die beschuldigte Bank aufgrund der Geldwäschereigesetzgebung erstellen, aufbewahren und ausreichend dokumentieren muss,  faktisch unterlaufen werden kann (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f.; vgl. auch GUNTHER ARZT, Schutz juristischer Personen gegen Selbstbelastung, JZ 2003, S. 457 ff.; GÜNTER HEINE, Das kommende Unternehmensstrafrecht, ZStrR 121 [2003] 24 ff., S. 43;  derselbe, Praktische Probleme des Unternehmensstrafrechts, SZW 2005 S. 17 ff., 21 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 13 N. 70; NADINE QUECK, Die Geltung des nemo-tenetur-Grundsatzes zugunsten von Unternehmen, Berlin 2005, S. 271 ff.).  
 
8.18.4. Für die Frage der Zulässigkeit einer strafprozessualen Entsiegelung sind die einschlägigen gesetzlichen Regeln von Art. 248 i.V.m. Art. 197 und Art. 264 StPO anwendbar. Zu prüfen bleibt, ob die von der beschuldigten Bank angerufenen  Geheimnisschutzinteressen (Aussage-, Editions- und Zeugnisverweigerungsrechte der Bank bzw. ihrer Organe und Angestellen, Bankkundengeheimnis, allfällige Geschäftsgeheimnisse, Amtsgeheimnis usw.) im Lichte des Selbstbelastungsprivilegs zu einem Entsiegelungs- und Beschlagnahmehindernis führen. Dabei ist sowohl den schutzwürdigen Interessen von Betroffenen als auch dem Interesse an der strafprozessualen Wahrheitsfindung angemessen Rechnung zu tragen (zu sog. "Aussagedilemmatas" von Befragten in parallelen Verfahren vgl. auch Gilles Benedick, Die Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 20 [2011] 169 ff.; Gless, a.a.O., S. 723 ff.; Roth, Jusletter, Rz. 35 ff.; Seiler, a.a.O., S. 11 ff.).  
 
9.   
Die private Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, ihr Aussage- und Editionsverweigerungsrecht als beschuldigte juristische Person bzw. das Aussage-, Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht ihrer Organe und Angestellten stünden (auch im Lichte des Selbstbelastungsprivilegs) einer Entsiegelung der sichergestellten Unterlage entgegen. 
 
9.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt (oder vorläufig sichergestellt) werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung (Art. 248 StPO) vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Nicht zu Beweiszwecken entsiegelt und beschlagnahmt werden dürfen Aufzeichnungen und Gegenstände in den Fällen von Art. 264 Abs. 1 StPO. Darunter fallen Unterlagen, die aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung stammen (lit. a), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt vor schweizerischen Gerichten zugelassen und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).  
 
9.2. Zwar können  beschuldigte Personen weder zu einer Aussage (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) noch zur Edition von Beweisunterlagen unter Strafandrohung (Art. 265 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO) verpflichtet werden (Selbstbelastungsprivileg). Keiner strafbewehrten Pflicht zur (eigenhändigen) Herausgabe unterliegen auch  andere Personen, die zur Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO) sowie (auch noch nicht beschuldigte)  Unternehmen, wenn sie sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten Personen und Unternehmen eine  Duldung der gesetzlich vorgesehenen  Zwangsmassnahmen abwenden könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7). Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft nötigenfalls (anstelle einer Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und förmliche Beschlagnahmung von Beweisunterlagen anordnen (Art. 113 i.V.m. Art. 197, Art. 248, Art. 263 f. und Art. 265 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 GwG).  
 
9.3. Bei Beschuldigten besteht über die oben erörterten Fälle (von Art. 264 Abs. 1 StPO) hinaus kein (absolutes) Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot (Urteile des Bundesgerichtes 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.4-3.7; 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 264 N. 19; Marc Engler, ebenda, Art. 113 N. 8; Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 113 N. 42 f.; Alain Macaluso, in: Commentaire Romand CPP, Basel 2011, Art. 113 N. 16 f.; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 113 N. 2 f.; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N. 55; s.a. BGE 140 II 393 E. 3.3.4 S. 392 f.). Sogar bei Personen, die sich auf ein Amts- oder ein Berufsgeheimnis (Art. 170 f. StPO) berufen könnten, bestünde im Übrigen kein Entsiegelungshindernis, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
9.4. Es kann offen bleiben, in welcher Weise eine beschuldigte juristische Person (vgl. Art. 102 Abs. 4 lit. a StGB) ihr eigenes Aussageverweigerungsrecht konkret ausüben könnte (allenfalls über eine Aussageverweigerung ihrer Organe und Angestellten) : Nach den Bestimmungen der StPO und der dargelegten Praxis haben beschuldigte Personen zwar ein Aussage- und Editionsverweigerungsrecht, weshalb sie (und grundsätzlich auch ihre Organe und Angestellten) nicht zu Beweisaussagen oder zur Edition von Beweisunterlagen (strafbewehrt) gezwungen werden dürfen. Gesetzlich zulässige Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmungen und Entsiegelungen, haben beschuldigte Personen jedoch in den Schranken der Rechtsordnung zu erdulden (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 i.V.m Art. 197 und Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO).  
 
9.5. Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte (gestützt auf ihr Selbstbelastungsprivileg) die Edition der fraglichen Unterlage (Memorandum vom 9. Juli 2012) verweigert. Daraufhin hat die Bundesanwaltschaft (in Übereinstimmung mit Art. 265 Abs. 4 StPO, Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO sowie Art. 7 Abs. 2 GwG) die Beweisunterlage mittels Beschlagnahmebefehl und Hausdurchsuchung zwangsweise sichergestellt. Das von der Beschuldigten im Entsiegelungsverfahren angerufene Aussage- und Editionsverweigerungsrecht bzw. das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs bilden nach dem Gesagten kein Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 StPO. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob und inwiefern das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg (bzw. der "nemo tenetur"-Grundsatz) bei beschuldigten  juristischen Personen, denen ein sogenanntes "Organisationsverschulden" (gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB) vorgeworfen wird, im Vergleich zu beschuldigten  natürlichen Personen noch weiteren Einschränkungen zu unterwerfen wäre (Selbstbelastungsprivileg als Ausfluss der Menschenwürde bzw. der Unschuldsvermutung).  
 
9.6. Unbehelflich ist angesichts der oben dargelegten gesetzlichen Regelung auch die Argumentation, allfällige Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte von  Organen und  Angestellten der beschuldigten Bank bildeten hier ein gesetzliches Entsiegelungs- und Beschlagnahmehindernis:  
Es kann offen bleiben, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin im Lichte von Art. 248 StPO überhaupt legitimiert wäre, Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte von Dritten als Entsiegelungshindernis anzurufen. Zwar geniessen auch  andere (nicht selber beschuldigte) zeugnis- oder aussageverweigerungsberechtigte Personen ein  Aussage - und  Editions privileg im Umfang ihres Verweigerungsrechts (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO). Ihre Rechtsstellung stimmt in diesem Punkt mit derjenigen von  beschuldigten Personen und Unternehmen überein (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO), ebenso wie mit der Rechtsstellung von  nicht beschuldigten Unternehmen, die sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Im vorliegenden Fall wurden jedoch keine zeugnis- oder aussageverweigerungsberechtigten Dritten zu strafprozessualen Beweisaussagen oder Editionen behördlich gezwungen. Vielmehr erfolgte die Sicherstellung und Siegelung eines  unternehmensinternen  Berichts, der sich unter anderem auf  bankinterne informelle Privatbefragungen stützt. Diesbezüglich besteht kein strafprozessuales Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot:  
Die fraglichen internen Bankunterlagen sowie ihre strukturierte Zusammenfassung im Memorandum vom 9. Juli 2012 sind untersuchungsrelevant (vgl. oben, E. 7.1.1-7.1.5). Zudem unterliegen sie von Gesetzes wegen der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Beschwerdegegnerin und dem strafprozessualen Zugriff der Strafbehörden (Art. 7 Abs. 1 und 2 GwG; Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA). Darüber hinaus kennt die StPO auch kein absolutes Entsiegelungs- oder Beschlagnahmeverbot von Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die allenfalls nach den Artikeln 168-169 StPO das Zeugnis verweigern könnten, also mit Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgrund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO) oder mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz (bzw. zum Schutz ihnen nahe stehender Personen, Art. 169 StPO) geltend machen. Auch solche Personen geniessen lediglich ein Aussage- und Editionsprivileg (im Umfang ihres Verweigerungsrechts) nach Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO. Sie dürfen daher zu  strafprozessualen Beweisaussagen als  Zeugen nicht gezwungen werden (Urteil des Bundesgerichtes 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.4-3.7; vgl. Benedick, a.a.O., S. 179; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 265 N. 9-12; Saverio Lembo/Anne Valérie Julen Berthod, in: Commentaire Romand CPP, Basel 2011, Art. 265 N. 10-18). Im vorliegenden Fall wurde niemand zu einer strafprozessualen Edition gezwungen oder zu Beweisaussagen als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge.  
 
9.7. Eine allfällige Einschränkung der streitigen Entsiegelung und Beschlagnahmung ist hier somit nach Massgabe der gesetzlich vorgesehenen Verbots- und Einschränkungsgründe (Art. 197 und Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO) zu prüfen. Ein absolutes Zwangsmassnahmenhindernis besteht hier nicht. Ein solches wäre auch der dargelegten Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes fremd (vgl. oben, E. 8.3-8.4).  
 
9.8. Entgegen der Ansicht des kantonalen Entsiegelungsrichters hatte dieser auch nicht abschliessend über ein allfälliges Verwertungsverbot (im Sinne von Art. 141 StPO) zu befinden. Der Entscheid über Beweisverwertungsverbote ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter vorbehalten. Eine gesetzliche Ausnahme, bei der schon im Vorverfahren eine allfällige offensichtliche Unverwertbarkeit zu prüfen bzw. eine Aktenentfernung anzuordnen gewesen wäre, liegt hier nicht vor (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Noch viel weniger wäre materiell ein Verwertungsverbot nach Art. 140-141 StPO ersichtlich.  
 
10.   
Auch das  Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) führt im vorliegenden Fall zu keinem Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis: Es kann offen bleiben, ob eine betroffene Bank sich selber (im eigenen Namen) überhaupt auf das Bankkundengeheimnis berufen könnte: Im vorliegenden Fall wird die Bank im untersuchten Sachzusammenhang selber einer Geldwäschereistraftat beschuldigt. Selbst auf ein allfälliges Berufsgeheimnis (Art. 171 StPO) könnte sie sich daher nicht stützen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2 S. 83; 140 IV 108 E. 6.5 S. 112; 138 IV 225 E. 6.1.-6.2 S. 227 f.). Im Übrigen fallen Diskretionsvorschriften für Banken und Bankangestellte nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO und kann das Bankkundengeheimnis, soweit keine gesetzlichen Entsiegelungshindernisse (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 197 und Art. 264 Abs. 1 StPO) bestehen, rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen (s.a. Art. 47 Abs. 5 BankG) nicht entgegen gehalten werden (Urteile des Bundesgerichtes 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.8; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7; vgl. für viele z.B. Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 284 N. 1; Lembo/Julen Berthod, a.a.O., Art. 265 N. 12; Schmid, a.a.O., Art. 284 N. 1).  
 
11.   
Die beschuldigte Bank hat weder im Entsiegelungsverfahren noch im Verfahren vor Bundesgericht substanziiert geltend gemacht, dass ihre eigenen  privaten Geschäftsgeheimnisse oder allenfalls schutzwürdige  Privatgeheimnisse von  Dritteneiner Entsiegelung entgegenstünden bzw. dass das versiegelte Memorandum insofern geheime Privataufzeichnungen (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) enthielte. Sie legt insbesondere nicht dar, dass (infolge der Entsiegelung) die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten verdächtigen Transaktionen (und die mutmasslichen verschleierten Straftaten) in keiner Weise verwickelt wären. Somit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das bankinterne Memorandum überhaupt unter die Kategorie der "persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz" (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) eingestuft werden könnte, ob insofern der "Schutz der Persönlichkeit" tangiert wäre und ob allfällige private Geschäftsinteressen der Bank (oder schutzwürdige Privatgeheimnisse von Dritten) das Strafverfolgungsinteresse überwiegen würden.  
Das blosse  Parteiinteresseeiner beschuldigten juristischen Person, dass möglichst keine für sie (oder ihre verantwortlichen Organe und Angestellten) nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen erhoben werden, begründet (über das Dargelegte hinaus) kein gesetzliches Beschlagnahmehindernis.  
 
12.   
Die private Beschwerdegegnerin ruft schliesslich noch das  Amtsgeheimnis als Entsiegelungshindernis an. Weder die beschuldigte Bank noch ihre Organe und Angestellten können sich im vorliegenden Fall auf ein Amtsgeheimnis als Entsiegelungshindernis berufen. Sie sind weder Beamtinnen oder Beamte, noch Mitglieder einer Behörde (im Sinne von Art. 170 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Darüber hinaus wäre die Bank ohnehin selber beschuldigt und würde sich die Untersuchung auch gegen ihre (teilweise noch nicht persönlich bekannten) verantwortlichen Organe und Angestellten richten.  
 
13.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine strafprozessualen Entsiegelungshindernisse ersichtlich sind. Der angefochtene Entscheid ist als bundesrechtswidrig aufzuheben, das Entsiegelungsgesuch ist gutzuheissen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
14.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Entsiegelungsgesuch vom 9. Dezember 2014 ist zu bewilligen und das sichergestellte Memorandum vom 9. Juli 2012 an die Bundesanwaltschaft (zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung) weiterzuleiten. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 67 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2015 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, aufgehoben. 
 
2.   
Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 wird bewilligt, und das sichergestellte Memorandum vom 9. Juli 2012 ist an die Bundesanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung weiterzuleiten. 
 
3.   
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 8'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht von Fr. 4'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster