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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_48/2017, 1B_52/2017, 1B_54/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_48/2017 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
1B_52/2017 
B.________, c/o Anwaltskanzlei D.________, 
Beschwerdeführerin 2, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
1B_54/2017 
C.________, c/o Anwaltskanzlei D.________, 
Beschwerdeführer 3, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 des Obergerichts des 
Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen E.________, F.________ und B.________ wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2014 in der Anwaltskanzlei D.________ wurden (aus den Büroräumlichkeiten von Rechtsanwältin B.________) zwei Ordner mit Dokumenten betreffend die A.________ AG sowie ein Memory-Stick mit elektronischen Daten sichergestellt. Die betroffene Anwältin verlangte die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Im Rahmen einer (ebenfalls am 29. Oktober 2014 erfolgten) Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der A.________ AG wurden ein Ordner, drei Schriftstücke sowie ein elektronischer Datenträger sichergestellt und ebenfalls gesiegelt. 
 
B.   
Am 17. November 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung der betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2015 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass es zunächst eine Sichtung vornehmen werde. Dabei würden nicht untersuchungsrelevante sowie vom Anwaltsgeheimnis geschützte Unterlagen und Dateien ausgeschieden. 
 
C.   
Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 3. September 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 9. Dezember 2015 (ebenfalls prozessleitend) den Beizug eines Sachverständigen an (zum Zwecke der forensischen Datenaufbereitung und -aussonderung). Auf eine Teilnahme an der am 16. Dezember 2015 erfolgten Öffnung der Siegel (zur gerichtlichen Datensichtung) verzichteten die Verfahrensbeteiligten. Am 20. Januar 2016 (nach unbenutztem Ablauf der Frist für allfällige Einwendungen der Verfahrensbeteiligten gegen die Ernennung des forensischen Gutachters) erfolgte der gerichtliche Auftrag an den Experten. 
 
D.   
Am 26. Mai 2016 (nach erfolgter Aufbereitung der Daten durch den Experten) führte das Zwangsmassnahmengericht eine parteiöffentliche Triage-Verhandlung durch. Zuvor hatte es die Verfahrensbeteiligten eingeladen, bis spätestens an dieser Verhandlung die von ihnen gewünschten Stichworte zur Datenrecherche zu nennen und die ihrer Ansicht nach auszusondernden Dokumente und Dateien zu bezeichnen. 
 
E.   
Nachdem am 26. Mai 2016 die gerichtliche Aussonderung der umfangreichen elektronischen Dateien abgeschlossen war, lud das Zwangsmassnahmengericht am 30. Juni 2016 zur Fortsetzung der Triage-Verhandlung betreffend die  physischen Unterlagen. Diese fand am 23. August 2016 (ebenfalls parteiöffentlich) statt.  
 
F.   
Am 1. September 2016 reichte die mitbeschuldigte Anwältin (welche auf eine Teilnahme an der Triage-Verhandlung vom 23. August 2016 verzichtet hatte) im Entsiegelungsverfahren unaufgefordert Unterlagen mit handschriftlichen Vermerken ein. In ihrer Eingabe machte sie Angaben darüber, von wem die handschriftlichen Vermerke angebracht worden seien. Die Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten (am 5. September 2016) zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
G.   
Nach Abschluss der gerichtlichen Triage erstellte der Sachverständige (auf gerichtliche Anweisung hin) einen bereinigten elektronischen Datenträger, welchen er dem Zwangsmassnahmengericht (zusammen mit einem "Ergebnisbericht" über die Datenaussonderung) zukommen liess. Am 11. November 2016 wurde der Bericht den Verfahrensbeteiligten zur (fakultativen) Stellungnahme zugestellt. Innert angesetzter Frist gingen keine Vernehmlassungen beim Zwangsmassnahmengericht ein. 
 
H.   
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 entschied das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, wie folgt über das Entsiegelungsgesuch vom 17. November 2014: 
Diverse (physische)  Dokumente gab das Entsiegelungsgericht an die Staatsanwaltschaft (teilweise eingeschwärzt) zur Durchsuchung frei; bei den restlichen Dokumenten verfügte das Gericht die Rückgabe an die betroffenen Inhaberinnen (Dispositiv, Ziffer 1).  
 
Auch diverse elektronische Dateien wurden entsiegelt bzw. (teilweise ausgedruckt eingeschwärzt) zur Durchsuchung freigegeben (Dispositiv, Ziffer 2).  
 
Im Übrigen verfügte das Zwangsmassnahmengericht, dass alle auf Datenträgern beim Gericht bzw. beim Experten gespeicherten Dateien vorläufig dort zu verbleiben hätten, nämlich bis zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht, dass die Dateien gelöscht werden könnten, längstens aber bis zum Entscheid des Sachgerichts über die weitere Verwendung (Dispositiv, Ziffer 3). 
 
 
I.   
Gegen die Verfügung des Obergerichtes vom 29. Dezember 2016 gelangten die A.________ AG, B.________ sowie C.________ je mit Beschwerden vom 9. Februar 2017 (Verfahren 1B_48/2017) bzw. 13. Februar 2017 (Verfahren 1B_52/2017 und 1B_54/2017) an das Bundesgericht. Sie beantragen in ihren Hauptstandpunkten je die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. weitere Einschränkungen der Entsiegelung. 
Mit Verfügungen vom 24. März 2017 hat das Bundesgericht den drei Beschwerden je die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu den Beschwerden sind nicht eingegangen. Das Obergericht liess sich am 1. März 2017 zur Beschwerde 1B_54/2017 vernehmen; in den beiden anderen konnexen Verfahren hat es auf Stellungnahmen verzichtet. Innert der auf den 2. Mai 2017 angesetzten (fakultativen) Frist ist (im Verfahren 1B_54/2017) keine Replik des Beschwerdeführers 3 eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die drei Beschwerden richten sich gegen denselben Entsiegelungsentscheid der Vorinstanz; sie betreffen konnexe Rechtsfragen und Sachverhalte. Es sind hier keine strafrechtlichen (oder andere dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden) Gegenstände inhaltlich zu thematisieren, welche die drei Beschwerdeführenden nicht schon aus dem angefochtenen Entscheid und den ihnen bekannten Akten kennen würden. 
Damit steht einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren, welche sich aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrenstransparenz sachlich aufdrängt, nichts entgegen (Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. BGE 126 II 377 E. 1 S. 381; 113 Ia 390 394 E. 1; Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 71 N. 10). Gegenteilige Verfahrensanträge wurden nicht gestellt. 
 
2.   
Für die Beschwerdeführerin 2 (als Beschuldigte) stellt der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid mit drohendem nicht wieder gutzumachendem Rechtsnachteil dar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Für die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 wirkt er sich als Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG) aus, da sie nicht Parteien des Strafverfahrens sind. Bei allen drei Beschwerdeparteien ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse insoweit zu bejahen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Sie rufen geschützte Geheimnisrechte (insbesondere das Anwaltsgeheimnis) als verletzt an, der Beschwerdeführer 3 überdies das rechtliche Gehör. Er ist auch zur Rüge legitimiert, er sei (angeblich zu Unrecht) am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind insoweit grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer 3 rügt (im Verfahren 1B_54/2017) zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, da er dazu (vor Erlass des angefochtenen Entscheides) keinen Anlass gehabt habe. Insbesondere habe er während des Entsiegelungsverfahrens davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz das zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 1 (als seiner Mandantin) bestehende Anwaltsgeheimnis respektieren und die betreffenden Dokumente versiegelt retournieren würde. Er sei von der Vorinstanz auch nicht in das Verfahren einbezogen worden. Vom angefochtenen Entscheid habe er durch die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in derselben Anwaltskanzlei wie er tätige Beschwerdeführerin 2 Kenntnis erlangt. Daraus gehe hervor, dass gewisse Dokumente entsiegelt würden, die dem Anwaltsgeheimnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 1 unterlägen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheides anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, die zu entsiegelnden Akten zu sichten. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
 
4.   
Die Vorinstanz macht (in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2017 zum Beschwerdeverfahren 1B_54/2017) geltend, der Beschwerdeführer 3 habe vom eingeleiteten Entsiegelungsverfahren Kenntnis gehabt, zumal er zu dessen Beginn zwei verfahrensbeteiligte Beschuldigte sowie die (ebenfalls am Entsiegelungsverfahren beteiligte) Beschwerdeführerin 1 als Anwalt vertreten habe. Dennoch habe er im Entsiegelungsverfahren nie die eigene Beteiligung am Verfahren bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt. Ebenso wenig habe er zuvor (im eigenen Namen) einen Siegelungsantrag gestellt, dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1, die er damals vertreten habe. Statt dessen habe der Beschwerdeführer 3 den Ausgang des Entsiegelungsverfahrens abgewartet, um dann in seiner Beschwerde an das Bundesgericht (nachträglich und erstmals) eine Verletzung von Parteirechten zu rügen. 
 
5.   
Inhaber von versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Siegelung verlangt oder sonstwie Kenntnis von einem sie betreffenden Entsiegelungsgesuch haben, können im Entsiegelungsverfahren ihre Rechte geltend machen. Dabei haben sie zu substanziieren, inwiefern geschützte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können. Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer vorläufigen Sicherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Aufzeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Durchsuchungshindernissen bzw. Siegelungsgründen anzuhören. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbehörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten - soweit solche für die Behörde erkennbar sind - die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen. Eine solche Konstellation besteht namentlich, wenn Dokumente aus dem anwaltlichen Verkehr sichergestellt wurden und der das fragliche Mandat führende Rechtsanwalt oder die Anwältin noch keine Gelegenheit hatten, sich zu äussern bzw. ihre Geheimnisschutzinteressen zu wahren (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 36 f.; Pra 2013 Nr. 19 S. 157). Siegelungsgesuche sind sofort nach Kenntnis des Siegelungsgrundes zu stellen (BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 156; Urteile 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.4, 5.3; s.a. Pra 2013 Nr. 19 S. 157). Dementsprechend haben Siegelungsberechtigte, die ausreichende Kenntnis von einem bereits anhängigen Entsiegelungsverfahren bzw. von einer sie betreffenden Sicherstellung erhalten haben, die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren rechtzeitig zu beantragen. Dies gilt besonders für verfahrensinstruierte Rechtsanwälte. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer 3 bestreitet die Darstellung der Vorinstanz nicht, dass er zu Beginn des Entsiegelungsverfahrens zwei verfahrensbeteiligte Beschuldigte sowie die (ebenfalls am Entsiegelungsverfahren beteiligte) Beschwerdeführerin 1 als Anwalt vertreten hat. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer 3 ausserdem für die gleiche Anwaltskanzlei tätig wie die vierte am vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren beteiligte Partei, nämlich die mitbeschuldigte Beschwerdeführerin 2. Er macht geltend, diese sei ihm gegenüber "weisungsgebunden", da er als einziges Verwaltungsratsmitglied der Anwaltsgesellschaft fungiere, bei der sie angestellt sei. Ebenso wenig ist streitig, dass der Beschwerdeführer 3 weder (im eigenen Namen) einen Siegelungsantrag gestellt, noch seine Beteiligung am Entsiegelungsverfahren (als Partei) bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt hat. 
Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung von Parteirechten des Beschwerdeführers 3 (bzw. seines rechtlichen Gehörs) als unbegründet. Für die Vorinstanz bestand kein erkennbarer Anlass, den über das Entsiegelungsverfahren aus diversen Quellen informierten Anwalt auch noch von Amtes wegen zur Wahrung seiner allfälligen eigenen Interessen einzuladen. Dass der Beschwerdeführer 3 erst nach Abschluss des aufwändigen und sich über mehr als zwei Jahre erstreckenden Entsiegelungsverfahrens bzw. vor Bundesgericht nachträglich geltend macht, es hätten ihm Parteirechte eingeräumt werden sollen, ist nicht dem Obergericht anzulasten. Der Anwalt legt nicht nachvollziehbar dar, dass er erst nach Vorliegen des angefochtenen Entscheides erstmals Anlass gehabt hätte, seine Interessen zu wahren. 
Auf die weiteren (materiellen) Rügen des Beschwerdeführers 3 gegen den Entsiegelungsentscheid ist nicht einzutreten. Weder hat er diesbezüglich den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug erschöpft (Art. 80 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG), noch ist er befugt, dem Bundesgericht entsprechende Noven zur Beurteilung vorzulegen (Art. 99 BGG). 
 
7.   
Die Beschwerdeführerin 1 macht (im Verfahren 1B_48/2017) geltend, bei einem Grossteil der versiegelten Aufzeichnungen handle es sich um anwaltliche Korrespondenz aus ihren Mandaten mit nicht beschuldigten Anwälten. Dazu gehörten namentlich der Beschwerdeführer 3 und ein weiterer Anwalt, der ebenfalls (als Büropartner) in der gleichen Kanzlei tätig gewesen sei wie die mitbeschuldigte Beschwerdeführerin 2. Selbst wenn ein mandatierter Anwalt oder eine Anwältin in der gleichen Sache beschuldigt sei, gelte das Anwaltsgeheimnis weiter für andere in dasselbe Mandatsverhältnis eingebundene, nicht beschuldigte Anwälte. Dabei sei es unbeachtlich, ob diese Anwälte ein unabhängiges bzw. originäres Mandat innehatten oder nicht. Die beschuldigte Anwältin sei vom Beschwerdeführer 3 für ein Mandat betreffend patentrechtliche Fragen beigezogen worden. Zu diesem Zweck habe er seine Kanzleikollegin mit Akten dokumentiert. Zwar bestehe ein Sachzusammenhang mit den untersuchten Vorwürfen. Trotzdem dürften die bei der mitbeschuldigten Anwältin sichergestellten Akten nicht entsiegelt und beschlagnahmt werden. Diese habe keine Mandate an ihre Kollegen in der Absicht substituiert, die betreffenden Unterlagen dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen. Gewisse Mandate der Beschwerdeführerin 1 seien sogar ohne Beteiligung der mitbeschuldigten Anwältin geführt worden. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 264 i.V.m. Art. 171 StPO
 
7.1. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind) alle Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dazu gehören insbesondere Aufzeichnungen und Korrespondenzen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ihren (nicht selber beschuldigten) mandatierten Rechtsanwältinnen und -anwälten (Art. 171 Abs. 1 StPO). Analoges gilt für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern sie oder er im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO). Einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot unterliegen Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
7.2. Die am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Parteien beteiligten zwei Beschuldigten sind Organe der Beschwerdeführerin 1. Sie haben diese im vorinstanzlichen Verfahren (und auch vor Bundesgericht) als Organe vertreten. Die Beschwerdeführerin 1 ist nach den Feststellungen der Vorinstanz in den untersuchten Sachzusammenhang eng verstrickt und kann in der vorliegenden Konstellation nicht als unbeteiligte Drittperson angesehen werden (insbesondere nicht im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Insofern drängt sich ein strafprozessualer "Durchgriff" auf die Beschwerdeführerin 1bzw. ihre beschuldigten Organe auf: Sie können sich zwar auf Art. 264 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264 Abs. 3 StPO berufen.  Verteidigungsakten dürften daher nicht entsiegelt und beschlagnahmt werden. Unterlagen aus dem anwaltlichen Verkehr mit der  im gleichen Sachzusammenhang mitbeschuldigten Beschwerdeführerin 2 unterliegen jedoch der Entsiegelung und Beschlagnahme (Art. 264 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Nach der klaren gesetzlichen Regelung vermag daran auch das Vorbringen nichts zu ändern, ein Teil der bei der beschuldigten Anwältin erhobenen untersuchungsrelevanten Akten beziehe sich auf Mandate, an denen  neben ihr auch der (nicht mitbeschuldigte) Beschwerdeführer 3 bzw. ein weiterer Büropartner mitgewirkt hätten. Kein Beschlagnahmeverbot besteht insbesondere für die bei der beschuldigten Anwältin sichergestellten untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen aus dem patentrechtlichen (geteilten) Mandat der Beschwerdeführerin 1.  
 
7.3. Zwar macht die Beschwerdeführerin 1 weiter geltend, die Vorinstanz habe teilweise Anwaltsakten aus Mandaten entsiegelt, die  ausschliesslich der Beschwerdeführer 3 (bzw. sein Büropartner) für sie geführt habe. Diese Darstellung findet jedoch, soweit sie ausreichend substanziiert ist, in den Akten keine Stütze:  
 
7.4. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die Aufzeichnungen von nicht beschuldigten Anwälten (darunter der Beschwerdeführer 3 und sein Büropartner) ausgesondert wurden. Dies sei insbesondere für bei der Beschwerdeführerin 1 sichergestellte Unterlagen dieser Anwälte der Fall. Was Dokumente und elektronische Dateien betrifft, die bei der mitbeschuldigten Anwältin (Beschwerdeführerin 2) erhoben wurden, sei jene Anwaltskorrespondenz ausgesondert worden, welche originäre, von der beschuldigten Anwältin unabhängige Mandate ihrer nicht beschuldigten Kanzleikollegen betrifft. Soweit die beschuldigte Anwältin in (geteilte) Mandate von nicht beschuldigten Kollegen involviert war, sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, wonach die gesetzliche Beschlagnahmeregelung nicht dadurch unterlaufen werden könne, dass ein beschuldigter Berufsgeheimnisträger Bürokollegen mit dem Fall substituiert bzw. Korrespondenzanwälte einschaltet.  
 
7.5. Die Beschwerdeführerin 1 räumt ein, dass die Aufzeichnungen, deren zusätzliche Aussonderung sie verlangt, im Büro der beschuldigten Anwältin sichergestellt wurden. Die Vorinstanz erwägt, der betreffende Austausch von E-Mail-Korrespondenz bzw. das Verschieben von Akten innerhalb einer Anwaltskanzlei sei nicht geeignet, die gesetzliche Beschlagnahmeregelung für untersuchungsrelevante Unterlagen einer beschuldigten Anwältin zu unterlaufen. Aus den umfangreichen gesichteten Aufzeichnungen gehe hervor, dass die mitbeschuldigte Beschwerdeführerin 2 in der fraglichen Angelegenheit die Haupt-Rechtsvertreterin gewesen sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus ihren Honorarabrechnungen. Dass auch der Beschwerdeführer 3 in diesem Zusammenhang zum Beispiel Entwürfe von Schreiben seiner Kanzleikollegin per E-Mail an die Mandantschaft weitergeleitet habe, weise zwar auf eine Zusammenarbeit in der Anwaltskanzlei hin, sei aber nicht geeignet, entsprechende Korrespondenzen einem Beschlagnahmeverbot zu unterziehen. Selbständige Mandate von nicht beschuldigten Anwälten seien von der verfügten Entsiegelung nicht betroffen.  
Das Obergericht erwägt schliesslich noch, dass alle Informationen, die in Mandate eingebracht werden, vom Anwaltsgeheimnis grundsätzlich geschützt seien, solange sie das vertrauliche Verhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und der Mandantschaft nicht wieder verlassen. Informationen, welche vom Anwalt oder seinem Klienten bewusst und gewollt an Drittpersonen weitergeleitet werden, verlören hingegen den materiellen Geheimnischarakter und erschienen nicht mehr als derart vertraulich, dass sie dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen würden. Im vorliegenden Fall seien im Büro der beschuldigten Anwältin zwar auch (physische) Unterlagen sichergestellt worden, auf welchen sie nicht förmlich als Ausstellerin oder Empfängerin vermerkt sei. Wie sich aus diesen Unterlagen jedoch ergebe, entstammten sie einem früheren Mandat des Beschwerdeführers 3, welches die Beschwerdeführerin 1 (als Mandantin) bzw. der Beschwerdeführer 3 (als substituierender Anwalt) an die beschuldigte Anwältin übertragen hätten. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer 3 seine Bürokollegin mit den notwendigen Akten dokumentiert. Auch diese bei der beschuldigten Anwältin sichergestellten Unterlagen beträfen somit kein selbständiges (exklusives) Mandat eines nicht beschuldigten Berufsgeheimnisträgers. Durch die bewusste Übertragung der Akten an die beschuldigte Anwältin sei das ursprüngliche Diskretionsverhältnis zwischen dem substituierenden Anwalt und der Mandantin zudem gelockert worden. Anzeichen dafür, dass die beschuldigte Anwältin ohne eigenes Mandat gehandelt und Akten aus fremden Mandaten bezogen haben könnte, lägen nicht vor. 
 
7.6. In diesem Zusammenhang ist kein bundesrechtswidriges Vorgehen des Obergerichtes ersichtlich:  
Die Beschwerdeführerin 1 legt nicht nachvollziehbar dar, wie und warum die mitbeschuldigte Anwältin in den Besitz von vertraulicher "fremder" Anwaltskorrespondenz gelangt wäre (bzw. weshalb sie persönlich damit bedient worden wäre), wenn diese Anwältin an den betreffenden Mandaten gar nicht mitgewirkt hätte. Dies gilt besonders für Dienstleistungen, bei denen die Anwältin sogar Rechnung gestellt hat. 
Ebenso wenig substanziiert die Beschwerdeführerin 1, welche Mandate ausschliesslich der Beschwerdeführer 3 (oder sein Büropartner) für sie geführt hätte und welche bei der beschuldigten Anwältin sichergestellten untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen aus solchen angeblichen Fremdmandaten stammten. Hinzu kommt, dass weder der (angeblich allein zuständige) Beschwerdeführer 3 noch sein Büropartner im Entsiegelungsverfahren eigene Berufsgeheimnis- und Parteirechte geltend gemacht haben (vgl. oben, E. 6). Vielmehr war es die Beschwerdeführerin 2, die sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte, die in ihrem Büro sichergestellten Aufzeichnungen beträfen eigene (bzw. mit ihr geteilte) Mandate. 
Im Übrigen könnten untersuchungsrelevante Akten eines in der Sache selber mitbeschuldigten Anwalts auch nicht der Beschlagnahme entzogen werden, indem der beschuldigte Anwalt Bürokollegen oder Korrespondenzanwälte in das Mandat einbindet, Akten mit ihnen austauscht oder das Mandat gänzlich an sie substituiert. Solches wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes (Art. 264 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) nicht vereinbar (BGE 138 IV 225 E. 6.3 S. 228). Anders zu entscheiden wäre nach der bundesgerichtlichen Praxis bei unabhängigen (originären) Mandatsverhältnissen der Beschwerdeführerin 1 mit nicht beschuldigten Anwälten bzw. in nicht untersuchungsrelevanten Sachbereichen. Dass solche Mandate von der Entsiegelung betroffen wären, wird von ihr nicht nachvollziehbar dargetan. 
Zwar ist der Beschwerdeführerin 1 darin zuzustimmen, dass hier nicht die völlig identische Konstellation vorliegt wie in BGE 138 IV 225. Die ratio decidendi des Leitentscheides ist auf den vorliegenden Fall jedoch durchaus anwendbar. Die gesetzlichen Beschlagnahmeregeln zulasten von beschuldigten Anwälten können nicht dadurch ausgehebelt werden, dass Anwälte die Akten untereinander austauschen (bzw. Mandate teilen) und die beteiligten Anwälte oder ihre Mandanten in der Folge das Anwaltsgeheimnis der nicht beschuldigten Anwälte als Beschlagnahmehindernis anrufen. Auch E-Mails mit "CC" an andere Anwälte ermöglichen keine pauschale gegenseitige Absicherung gegen die einschlägigen Bestimmungen von Art. 264 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO. Offensichtlich unrichtige tatsächliche Feststellungen des Obergerichtes sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
8.   
Auch die Beschwerdeführerin 2 rügt (im Verfahren 1B_52/2017) eine Verletzung von Art. 264 StPO bzw. ihres Berufsgeheimnisses als Anwältin. 
Unbestrittenermassen betreffen die (laut Vorinstanz zu entsiegelnden) Unterlagen und Aufzeichnungen aus dem anwaltlichen Verkehr der Beschwerdeführerin 2 den untersuchten Fall. Da sie im gleichen Sachzusammenhang selber mitbeschuldigt ist, besteht diesbezüglich kein gesetzliches Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). 
Wie bereits dargelegt, ändert daran auch das Vorbringen nichts, ein Teil der untersuchungsrelevanten Akten beziehe sich auf Mandate, an denen  neben der beschuldigten Anwältin auch der (nicht mitbeschuldigte) Beschwerdeführer 3 bzw. ein weiterer Büropartner mitgewirkt hätten. Kein Beschlagnahmeverbot besteht insbesondere für die bei der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen aus dem patentrechtlichen (geteilten) Mandat für die Beschwerdeführerin 1 (vgl. oben. E. 7.1-7.2). Dass der Beschwerdeführer 3 die beschuldigte Anwältin mit dem Mandat substituiert und ihr zu diesem Zweck Akten überlassen habe, begründet ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (vgl. oben, E. 7.3-7.6).  
Soweit die Beschwerdeführerin 2 Berufsgeheimnisse von Dritten, namentlich des Beschwerdeführers 3, als Entsiegelungshindernis anruft, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) nicht einzutreten; sie ist nicht Trägerin der betreffenden Geheimnisrechte. Wie ebenfalls bereits erörtert, hat der Beschwerdeführer 3 im Entsiegelungsverfahren auch keine eigenen Berufsgeheimnis- und Parteirechte geltend gemacht (vgl. oben, E. 6). 
 
9.   
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind den drei Beschwerdeführern aufzuerlegen (je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 1B_48/2017, 1B_52/2017 und 1B_54/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden den drei Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster