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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.42/2005 /ggs 
 
Urteil vom 28. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
1. Frau X.________, 
2. Herr X.________, 
3. Y.________ AG, 
4. Fa. A.________, 
5. Fa. B.________, 
6. C.________ AG, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 
3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung; 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer, 
vom 23. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) ermittelt gegen die Eheleute X.________ sowie gegen die Y.________ AG (und weitere Personen bzw. Firmen) wegen "schweren Steuerwiderhandlungen" gemäss Art. 190 ff. DBG. Gestützt auf sechs Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle der EStV vom 7. Juni 2004 erfolgten am 16. und 17. Juni 2004 Hausdurchsuchungen in Räumlichkeiten, welche von den Eheleuten X.________ sowie von verschiedenen Gesellschaften benutzt wurden. Dabei wurden diverse Dokumente und Gegenstände beschlagnahmt bzw. elektronische Daten sichergestellt. Auf Einsprache der Betroffenen hin wurden sie versiegelt. 
B. 
Mit Gesuch vom 18. März 2005 an das Bundesstrafgericht beantragte die EStV die Entsiegelung von (näher bezeichneten) versiegelten Akten und Datenträgern und deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit Entscheid vom 23. September 2005 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes das Entsiegelungsgesuch gut; gleichzeitig ermächtigte sie die EStV zur Durchsuchung der betreffenden Dokumente und Daten. 
C. 
Im vorliegenden Fiskalstrafverfahren erliess die EStV weitere separate Zwangsmassnahmenverfügungen, in denen sie diverse Grundbuch- und Kontensperren sowie die Beschlagnahmung von Vermögenswerten anordnete. Die davon betroffenen Personen fochten diese Verfügungen erfolglos bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes an. Die dagegen erhobenen Zwangsmassnahmenbeschwerden wies das Bundesgericht mit separaten Urteilen vom 26. September 2005 (1S.6-8/2005) bzw. 6. Oktober 2005 (1S.9-10/2005) ab, soweit es darauf eintrat. 
D. 
Gegen den Entsiegelungs- und Durchsuchungsentscheid der Beschwerdekammer vom 23. September 2005 gelangten die Eheleute X.________, die Y.________ AG, die Fa. A.________, die Fa. B.________ sowie die C.________ AG mit Beschwerde vom 26. Oktober 2005 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Herausgabe der beschlagnahmten und versiegelten Akten und Datenträger. 
Die EStV beantragt mit Stellungnahme vom 15. November 2005 die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesstrafgericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Die Beschwerdeführenden replizierten (innert erstreckter Frist) am 18. Januar 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es fragt sich, ob in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen). 
1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung von beschlagnahmten und versiegelten Dokumenten (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). Seit 1. April 2004 ist Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.). 
1.2 Zu den beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheiden der Beschwerdekammer über strafprozessuale Zwangsmassnahmen gehören namentlich Entscheide betreffend die Anordnung bzw. Weiterdauer von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft oder betreffend Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten). Als Zwangsmassnahmenentscheide gelten sodann Verfügungen über Kontensperren, über die vorläufige Beschlagnahmung von Vermögen oder betreffend die Beschlagnahmung, Entsiegelung bzw. Durchsuchung von Dokumenten zu Untersuchungs- und Beweiszwecken (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.2 S. 155; Urteil 1S.31/2005 vom 6. Februar 2006). Nicht mit Zwangsmassnahmenbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind hingegen allgemeine prozessuale Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichtes etwa betreffend Akteneinsicht oder Beizug des Verteidigers zum Verhör des Beschuldigten (vgl. BGE 131 I 52 E. 1.2.3 S. 54 f.). 
 
Der hier streitige Entscheid der Beschwerdekammer betrifft die Entsiegelung und Durchsuchung von beschlagnahmten Dokumenten und Datenträgern und somit anfechtbare Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG
1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP hier sinngemäss anwendbar. Danach steht die Beschwerde "den Parteien" zu sowie jedem, der durch eine Verfügung der Untersuchungsbehörde "einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet". Die Beschwerdeführer 1-3 sind Beschuldigte des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens. Sie und die Beschwerdeführer 4-6 werden von den streitigen Zwangsmassnahmen ausserdem persönlich und direkt betroffen, weshalb sie zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert sind. 
 
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden legitimiert wären, die Entsiegelung der Akten einer Treuhandfirma anzufechten, welche sich (gemäss Aufstellung der beschwerdeführenden Personen und Firmen in der Beschwerdeschrift selbst) an der vorliegenden Beschwerde gar nicht förmlich beteiligt hat. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde insoweit ohnehin als unbegründet. 
1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). 
1.5 Das Bundesgericht prüft, da es im Bundesstrafprozess nicht Aufsichtsbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz ist, nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. nicht amtlich publizierte E. 1.7 von BGE 131 I 425 [1S.11/2005]). 
2. 
Im angefochtenen Entsiegelungsentscheid wird zunächst dargelegt, inwiefern der "hinreichende Tatverdacht" von schweren Steuerwiderhandlungen bestehe. Weiter erwägt die Beschwerdekammer, es sei "offenkundig", dass zwischen dem Gegenstand der Untersuchung und den fraglichen Unterlagen "ein nahe liegender sachlicher Konnex" gegeben sei. Im Übrigen seien die Betroffenen berechtigt, der näheren Durchsuchung der entsiegelten Akten bzw. Datenträger durch die EStV (nach Rechtskraft des Entsiegelungsentscheides) beizuwohnen. Dabei seien "diejenigen Papiere auszuscheiden, und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen haben". Gemäss der Praxis der Beschwerdekammer habe die EStV (nach der Durchsuchung und Ausscheidung der relevanten Akten) diesbezüglich eine weitere "auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg eigens anfechtbare Beschlagnahmeverfügung" zu erlassen. Dadurch werde "ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren" erfolge, "die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre". Einer Durchsuchung der sichergestellten Akten stünden "auch keine erkennbaren schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse" der Betroffenen entgegen. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die streitigen Zwangsmassnahmen führten zu unzulässigen Eingriffen in verschiedene Grundrechte (Art. 10 Abs. 2, Art. 13, Art. 26 und Art. 27 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Entsiegelung und Durchsuchung der fraglichen Akten und Datenträger sei unverhältnismässig. Ausserdem wird eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 VStrR gerügt. Die Zwangsmassnahmen seien "trotz Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes" bewilligt worden. 
4. 
Bei Verdacht von "schweren Steuerwiderhandlungen" im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sind "besondere Untersuchungshandlungen" durch die EStV zulässig. 
4.1 Die EStV führt die Untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen durch (Art. 190 Abs. 2 DBG). Sie erstellt nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht (Art. 193 DBG). Kommt die EStV zum Ergebnis, dass eine (quantitativ) schwere Steuerhinterziehung begangen wurde (vgl. Art. 175 und 176 DBG), so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung die Durchführung eines Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Kommt sie zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor (vgl. Art. 186 und 187 DBG), so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige (Art. 194 Abs. 2 DBG). 
4.2 Art. 191 Abs. 1 DBG schreibt mit einer entsprechenden Verweisung vor, welche Zwangsmassnahmen die EStV gestützt auf das VStrR im Rahmen der Untersuchung von schweren Steuerwiderhandlungen anordnen darf. Im Verfahren gegen die mutmasslichen Täter und Teilnehmer können Massnahmen gemäss Art. 19-50 VStrR verfügt werden. Wohnungen und andere Räume dürfen durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). 
4.3 Bei Beschlagnahmen und Durchsuchungen ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Für die Untersuchung von blossen Ordnungswidrigkeiten sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig (Art. 45 Abs. 2 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere (oder andere Datenträger) nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere bzw. Datenträger ist, wenn immer möglich, Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Gegenstände versiegelt und verwahrt, und es entscheidet (bis zu einer allfälligen Hauptverhandlung) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). 
5. 
Im vorliegenden Fall begründen die gesetzlichen Berufsgeheimnisse kein Hindernis für die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten und Datenträger. Auch die Geschäfts- und Kundengeheimnisse von Vermögensverwaltern oder Treuhändern fallen nicht unter Art. 50 Abs. 2 VStrR, weshalb die betreffenden Personen kein berufsspezifisches Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht beanspruchen können (zur betreffenden Gesetzgebung und Praxis vgl. Marc Forster, Zur strafprozessualen Zeugnis- und Aktenherausgabepflicht der Revisoren, Schweizer Treuhänder 70 [1996] 491 ff.). Hinsichtlich der Privatgeheimnisse von Betroffenen bestimmt das anwendbare Verfahrensgesetz, dass beschlagnahmte Dokumente im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgebotes (Art. 45 Abs. 1 VStrR, Art. 36 Abs. 3 BV) "mit grösster Schonung" zu durchsuchen sind und nur dann, wenn die fraglichen Akten "für die Untersuchung von Bedeutung sind" (Art. 50 Abs. 1 VStrR). In diesem Sinne ist zu prüfen, ob die von den Betroffenen geltend gemachten Privat-, Geschäfts- und Kundengeheimnisse dem strafprozessualen Untersuchungszweck hier ausnahmsweise vorgehen und ob die zur Durchsuchung freigegebenen Akten einen ausreichenden Sachzusammenhang zum Gegenstand der Untersuchung aufweisen (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196, E. 4.2 S. 197 mit Hinweisen). Ausserdem ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. DBG besteht, zumal im vorliegenden Fall einschneidende strafprozessuale Zwangsmassnahmen streitig sind und Art. 45 Abs. 2 VStrR die Anwendung von Zwangsmassnahmen zur Untersuchung von blossen Ordnungswidrigkeiten ausschliesst. 
 
Was die von den Beschwerdeführenden angerufenen Individualrechte der Verfassung bzw. der EMRK betrifft (namentlich die persönliche Freiheit und Privatsphäre, die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit), so können diese - gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage und in den Grenzen von Art. 36 BV - beschränkt werden. Ein schwerer Eingriff in die verfassungsmässigen Individualrechte bedarf einer klaren Grundlage im formellen Gesetz (vgl. BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434; 130 I 16 E. 3 S. 18, 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362, je mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an den streitigen Zwangsmassnahmen und deren Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles und (im Beschwerdeverfahren nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG i.V.m. Art. 214 ff. BStP) mit freier Kognition (vgl. BGE 131 I 425 E. 6.1 S. 434; 130 I 65 E. 3.3 S. 68, 360 E. 14.2 S. 362; 369 E. 7.3 S. 381, je mit Hinweisen). 
6. 
Für die hier streitigen Aktenbeschlagnahmungen und Entsiegelungen zu Untersuchungs- und Beweiszwecken besteht eine ausdrückliche Grundlage im formellen Gesetz (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 191 Abs. 1 DBG; vgl. oben, E. 4.2-4.3). Auch das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes ist zu bejahen (vgl. Art. 45 Abs. 2 VStrR, Art. 36 Abs. 2 BV). Es handelt sich um mutmassliche schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. DBG. Die Ausschlussbestimmung von Art. 45 Abs. 2 VStrR ist nicht anwendbar. 
6.1 Zwar wenden die Beschwerdeführenden ein, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Steuerwiderhandlungen. Mit den betreffenden Einwendungen hat sich die Beschwerdekammer jedoch bereits ausführlich auseinander gesetzt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2, S. 8-12). Dass die eidgenössischen Behörden den ausreichenden Tatverdacht von schweren Steuerwiderhandlungen im Sinne des DBG bejaht haben, hält vor dem Bundesrecht stand. Offensichtlich unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen seitens der Beschwerdekammer sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich (vgl. zu den Beschwerdegründen und zur Kognition des Bundesgerichtes oben, E. 1.4-1.5). Dies gilt namentlich für das Vorbringen der Beschwerdeführer, beim ersten Tatverdachtskomplex könnten die erhobenen Einwände "durch Edition der jeweiligen Steuererklärung" der Beschwerdeführerin 3 "verifiziert" werden; es sei "Sache" der Bundesbehörden, "diesen Sachverhalt durch geeignete greifbare Urkunden beweismässig zu unterlegen". Dem ist entgegen zu halten, dass die Verdachtsgründe im angefochtenen Entscheid ausführlich (und mit Hinweisen auf die einschlägigen Akten) dargelegt werden. Wenn die Beschwerdeführerin 3 sich zur Bestreitung der Indizien auf ihre eigenen Steuererklärungen beruft, kann daraus kein Versäumnis der Bundesbehörden abgeleitet werden. 
6.2 Im Übrigen überspannen die Beschwerdeführer die Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachtes im Zwangsmassnahmenverfahren, wenn sie zu den einzelnen Verdachtsgründen ausführlich plädieren, Beweisofferten stellen und den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt anrufen. Im Zwangsmassnahmenverfahren wird über eine allfällige strafrechtliche Schuld nicht geurteilt. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes als Voraussetzung für strafprozessuale Zwangsmassnahmen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Betroffener geltend, er werde ohne ausreichenden Verdacht strafbarer Handlungen von Zwangsmassnahmen tangiert, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Straftat vorliegen, die Vorinstanzen somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Zwangsmassnahmenverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch darf es dem erkennenden Strafrichter vorgreifen. Vorbehalten bleibt die Abnahme eines allfälligen liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). 
7. 
Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bzw. von Art. 50 Abs. 1 VStrR. Die Zwangsmassnahmen seien für den Zweck der Untersuchung nicht erforderlich. Eine "Beschlagnahme sämtlicher auffindbarer Akten und Gegenstände" sei unzulässig. 
7.1 Sowohl das Verfahrensrecht des Bundes (Art. 50 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VStrR) als auch der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangen, dass die zur Durchsuchung freigegebenen Urkunden und Datenträger zur Klärung des untersuchten Sachverhalts geeignet sind (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196, E. 4.2 S. 197). Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdekammer nur diejenigen beschlagnahmten Gegenstände zur Durchsuchung freigegeben, die einen ausreichenden Sachbezug zum Gegenstand der Fiskaluntersuchung aufweisen. Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, bei gewissen Aktenbestandteilen handle es sich um "private Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der angehobenen Steueruntersuchung" aufwiesen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die fraglichen Dokumente für die Untersuchung offensichtlich irrelevant wären. Dies gilt namentlich für Akten betreffend Liegenschaften, Versicherungen, Arbeitsverträge, Boote oder diverse Rechnungen. Analoges gilt für pauschale Vorbringen zu weiteren sichergestellten Unterlagen. Im Übrigen wird es (nach Rechtskraft des Entsiegelungsentscheides) Sache der EStV sein, in Anwesenheit der interessierten Betroffenen eine detaillierte Durchsuchung und Auswertung der Dokumente und Datenträger vorzunehmen und gestützt darauf diejenigen Akten auszuscheiden, die für die weitere Untersuchung offensichtlich entbehrlich sind. Das betreffende Eventualbegehren 5 der Beschwerde ist nicht streitig. Es wurde bereits im angefochtenen Entscheid (Seite 13, E. 3.4) ausdrücklich geschützt und in der Beschwerde auch nur "der guten Ordnung halber noch einmal aufgeführt". 
7.2 Auch die Zweckangemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) der streitigen Zwangsmassnahmen ist zu bejahen. In der Beschwerde werden keine besonderen Gründe dafür dargelegt, dass die angerufenen privaten Geheimhaltungsinteressen hier ausnahmsweise gravierender ins Gewicht fielen als das öffentliche Interesse an der Aufklärung mutmasslicher schwerer Steuerwiderhandlungen. Soweit das Hauptbegehren und die Eventualbegehren 3-4 der Beschwerde auf eine Einschränkung der bewilligten Entsiegelung und Aktendurchsuchung abzielen, sind sie ebenfalls abzuweisen. 
7.3 Soweit in der Beschwerde auch noch beiläufig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird, indem die Beschwerdekammer sich mit Vorbringen zur Frage der Verhältnismässigkeit "nicht auseinandergesetzt" habe, erweist sich die Rüge als offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (Seiten 12-13, E. 3.3-3.5) werden die wesentlichen Gründe dargelegt, weshalb die Beschwerdekammer die Entsiegelung im festgelegten Umfang als verhältnismässig erachtete. Dabei musste sie sich von Bundesrechts wegen nicht mit allen tatsächlichen Vorbringen und jedem rechtlichen Einwand der Beschwerdeführer ausdrücklich und im Einzelnen befassen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34, je mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es den Beschwerdeführern geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. 
8. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Die Kostenfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Die Gerichtskosten sind beim vorliegenden Verfahrensausgang den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: