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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_206/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. Personalvorsorgestiftung B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Abteilung Wirtschaftsdelikte, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftsdelikte, führt eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen des Verdachts des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft dazu. Er sei Geschäftsführer der Personalvorsorgestiftung B.________ (im Folgenden: Vorsorgestiftung) gewesen. Ein Mitbeschuldigter habe der Vorsorgestiftung 15 Liegenschaften zu überhöhten Preisen verkauft. Zudem seien an den Liegenschaften überzahlte Sanierungsarbeiten ausgeführt worden. C.________ habe mit dem Mitbeschuldigten zusammengewirkt und am deliktischen Gewinn partizipiert. 
Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte sämtliche Liegenschaften, Konten und Vorsorgeguthaben von C.________; zudem ihm gehörende Bilder, Uhren und Fahrzeuge. 
Im Frühjahr 2013 gab die Staatsanwaltschaft C.________ den Betrag von Fr. 50'000.-- frei. Das Gleiche tat sie ein Jahr später. 
 
B.   
Am 29. Dezember 2014 beantragte C.________ die Freigabe von weiteren Fr. 50'000.-- zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Bedienung der Hypotheken auf den beschlagnahmten Liegenschaften. 
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 gab die Staatsanwaltschaft dem Antrag statt. 
Die von der Vorsorgestiftung und der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 26. Mai 2015 ab. 
 
C.   
Die Vorsorgestiftung und die A.________ AG führen Beschwerden in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter Revozierung ihrer Verfügung vom 20. Januar 2015 den Betrag von Fr. 50'000.-- bis zum Abschluss der Voruntersuchung weiterhin beschlagnahmt zu belassen. 
 
D.   
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft und C.________ haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Beteiligten haben auf weitere Bemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
 
1.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.3. Es geht um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB (angefochtener Entscheid E. 7.2 S. 7). Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen.  
Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist, unter anderem eine Ersatzforderung zu. Sind die Voraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben, hat der Geschädigte einen Rechtsanspruch auf die Zusprechung der Ersatzforderung (Urteile 1B_168/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 2.2; 1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.4; mit Hinweisen). 
Mit Blick auf Art. 73 StGB haben die Beschwerdeführerinnen, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der das Haftungssubstrat schmälert und sich somit nachteilig auf die Einbringlichkeit der Ersatzforderung auswirken kann (BGE 140 IV 57 E. 2.4 S. 61; 126 I 97 E. 1a S. 100; Urteile 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 1.2; 1B_168/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen sind daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
1.4. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Er kann den Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, da die durch den angefochtenen Entscheid bewirkte Verminderung des Haftungssubstrats nachträglich nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 IV 57 E. 2.3 S. 60; Urteile 1B_168/2015 vom 18. August 2015 E. 1; 1B_168/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 1.4; mit Hinweisen). Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig.  
 
1.5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid unzureichend begründet. Damit habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 12 f.).  
 
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweis).  
 
2.3. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie die Freigabe der Fr. 50'000.-- als rechtmässig erachtet (angefochtener Entscheid E. 7 S. 7 ff.). Aufgrund der detaillierten Begründung der Vorinstanz waren die Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres in der Lage den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Nach der dargelegten Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör ist zu verneinen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die verfügbaren Unterlagen liessen eine zuverlässige Beurteilung des vom Beschwerdegegner gestellten Freigabegesuchs nicht zu (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
3.2. Wird ein Freigabegesuch gestellt, findet kein eigentliches Beweisverfahren statt. Der Beweis ist vielmehr mittels vorhandener unmittelbarer, eindeutiger, sachlicher Beweismittel zu führen ( STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 309). Die Vorinstanz legt das zutreffend dar (angefochtener Entscheid E. 7.4 S. 8).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die Fr. 50'000.-- gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners zu seinem Renteneinkommen einerseits und seinen Lebenshaltungskosten und Hypothekarzinsverpflichtungen anderseits freigegeben. Dass die vom Beschwerdegegner angeführten Beträge unzutreffend seien, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. Sie sind der Ansicht, aufgrund des Luxuslebens des Beschwerdegegners müsse dieser über versteckte Vermögenswerte verfügen. Die Staatsanwaltschaft hat sämtliche Konten, Liegenschaften, Bilder etc. des Beschwerdegegners beschlagnahmt. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), hat er seine beiden geleasten Luxusfahrzeuge 2014 zurückgegeben bzw. die Leasingverpflichtungen aufgelöst. Dafür, dass er nach wie vor ein Luxusleben führt, das er nur mit versteckten Vermögenswerten finanzieren könnte, bestehen damit keine ernsthaften Anhaltspunkte. Es hält deshalb vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz auf die ihr unmittelbar vorliegenden Unterlagen abgestellt und von weiteren Nachforschungen abgesehen hat. Die Beschwerdeführerinnen verlangen in der Sache ein eigentliches Beweisverfahren, das nach dem Gesagten hier nicht stattfindet.  
 
4.   
Soweit die Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 19 ff.) vorbringen, die Vorinstanz verneine zu Unrecht Hinweise auf ein mit versteckten Vermögenswerten geführtes Luxusleben des Beschwerdegegners, legen sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz insoweit gegen welche Bestimmung des Bundesrechts verstossen haben soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen genügen damit ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. Sie gebe mehr frei, als der Beschwerdegegner nach seinen Angaben benötige. Damit verfalle sie in Willkür (Beschwerde S. 23).  
 
5.2. Ein Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar, welche vor Bundesgericht gerügt werden kann. Er liegt insbesondere vor, wenn die Behörde willkürlich entscheidet. Die blosse Unangemessenheit können die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen (BGE 140 I 257 E. 6.3.1 S. 267 mit Hinweisen ; MARKUS SCHOTT, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N 34 zu Art. 95 BGG).  
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). 
 
5.3. Dass die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum verfügte, räumen die Beschwerdeführerinnen ein.  
Wie die Vorinstanz darlegt, stehen einem jährlichen Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 54'804.-- Lebenshaltungskosten und Kosten zur Bedienung von Hypotheken von insgesamt Fr. 98'724.-- gegenüber. Das ergibt einen Fehlbetrag von Fr. 43'920.--. Diesen übersteigen die freigegebenen Fr. 50'000.-- um ca. Fr. 6'000.--, was monatlich einen Betrag von ca. Fr. 500.-- ausmacht. 
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Festsetzung der Höhe des freizugebenden Betrags sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sei, dass die Berechnung des Existenzminimums keiner exakten Wissenschaft folge, weshalb den entsprechenden Unsicherheiten durch grosszügige Rundungen Rechnung getragen werden könne. Angesichts der bisherigen und voraussichtlichen Dauer des Strafverfahrens sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdegegner noch nicht verurteilt worden sei, dränge sich dieses Vorgehen umso mehr auf. 
Die Vorinstanz nennt damit vertretbare Gründe dafür, weshalb sie die Freigabe der Fr. 50'000.-- geschützt hat. Mit Blick darauf kann ihr Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden, zumal Vermögenswerte nicht nur des Beschwerdegegners, sondern auch des Mitbeschuldigten in grossem Umfang nach wie vor beschlagnahmt bleiben. Ein Ermessensmissbrauch kann der Vorinstanz demnach nicht vorgeworfen werden. Ob sie nicht zweckmässigerweise einen etwas tieferen Betrag hätte freigeben sollen, ihr Entscheid also unangemessen ist, ist hier nach dem Gesagten nicht zu prüfen. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie haben dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 750.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft (Abteilung Wirtschaftsdelikte) und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri