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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 328/04 
 
Urteil vom 14. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
R.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann, Schifflände 22, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1963, arbeitete vollzeitlich als Qualitätsmanagerin und Oekologiebeauftragte in der Firma X.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Juli 1998 sass sie auf dem Beifahrersitz in dem von ihrem damals zukünftigen Ehemann gelenkten Personenwagen, als dieser seitlich mit dem Heck seines Fahrzeuges bei einem Ausweichmanöver im Rückwärtsgang bergwärts in Richtung einer Ausweichstelle fahrend auf einen Felsvorsprung prallte. In der Folge begab sich die Versicherte am 2. November 1998 zur Chiropraktorin Dr. W.________, in die Erstbehandlung. Diese diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion. Abgesehen vom Aufenthalt in der Höhenklinik Y.________ (nachfolgend: Höhenklinik) vom 20. Juni bis 18. Juli 2000 kam es erst knapp drei Jahre nach dem Unfall wegen Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit, anhaltender Kopf- und Nackenschmerzen zu Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. S.________ reduzierte ab 5. Juli 2001 "das Pensum [der Versicherten] auf 50 %". In der Folge wurde sie im August 2001 zum ersten Mal schwanger. Dr. med. S.________ ging in seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 davon aus, R.________ werde bis zur Beendigung ihrer Schwangerschaft weiterhin 50 % arbeiten und anschliessend Mutter sein, so dass die Arbeitsunfähigkeit dann vermutlich zu Ende sein werde. Mit Verfügung vom 24. April 2002 stellte die Winterthur ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 18. Juli 1998 per Ende 2001 ein, weil die anhaltende Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehe. Daran hielt die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 fest. Die zuständige obligatorische Krankenpflegeversicherung hatte ihre vorsorglich erhobene Einsprache nach Einsichtnahme in die Akten am 21. Mai 2002 zurückgezogen und anerkannte ihre Leistungspflicht in Bezug auf die ab 1. Januar 2002 geklagten Beschwerden. 
B. 
Die gegen die Leistungseinstellung erhobene Beschwerde der R.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und Taggeld) über den 1. Januar 2002 hinaus. "Der Entscheid vom 9. August 2004 sei aufzuheben, soweit er den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung sinngemäss oder implizit verneint" habe. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, "den gestellten Beweisanträgen der Zeugeneinvernahme und der Parteibefragung stattzugeben". 
 
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweis), die gleichermassen in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule (HWS) gilt (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa), zutreffend wiedergegeben. Richtig sind sodann die Darlegungen zu der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalentem Verletzungsmechanismus ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den in der Folge auftretenden Beschwerden (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) sowie zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft trat, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert wurden. In zeitlicher Hinsicht kommen jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen); dies ist vorliegend vor dem 1. Januar 2003 geschehen, da sowohl der Unfall (vom 18. Juli 1998) wie auch der von der Winterthur vorgenommene und von der Beschwerdeführerin bestrittene Fallabschluss (per 31. Dezember 2001) vor diesem Datum erfolgten. Zu prüfen ist daher einzig, ob die UVG-Leistungen - bezogen auf das Unfallereignis vom 18. Juli 1998 - zu Recht auf Ende 2001 eingestellt wurden. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der Winterthur - der an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst am 26. Mai 2003 erging. 
2. 
Streitig ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin und die Frage, ob die über 31. Dezember 2001 hinaus geklagten Beschwerden der Versicherten noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Juli 1998 stehen. 
3. 
Angesichts der Tatsache, 
- dass die Beschwerdeführerin in der Folge des Unfalles zunächst während dreieinhalb Monaten nicht unter behandlungsbedürftigen Beschwerden litt und sich erst am 2. November 1998 zur Chiropraktorin Dr. W.________ in die Erstbehandlung begab, 
- dass Dr. W.________ bereits gestützt auf die initiale röntgenologische Abklärung auf eine geringgradige posteriore Chondrose C2/3 hinwies und die anfängliche Therapie während einem Jahr seit der Erstbehandlung ausschliesslich aus chiropraktischen Massnahmen in unterschiedlichen Intervallen bestand, 
- dass die Chiropraktorin im Bericht vom 5. Januar 2000 sogar ein beschwerdefreies Intervall von April bis August 1999 beschrieb, 
- dass der Neurologe Prof. Dr. med. A.________ anlässlich seiner ersten Begutachtung der Versicherten am 22. Februar 2000 primär (vor weiteren chirotherapeutischen Massnahmen) eine zuerst passive und dann zunehmend aktivierende Physiotherapie empfahl, wobei die Beschwerdeführerin zu unterrichten sei, wie sie ihre Schmerzen in den Griff bekommen könne, 
- dass sie zu diesem Zweck stationär vom 20. Juni bis 18. Juli 2000 in der Höhenklinik weilte mit dem Ergebnis, dass sie bei Austritt keine Kopfschmerzen und in den Armen keine Parästhesien mehr hatte, die Beweglichkeit des Halses nicht mehr eingeschränkt war sowie Inklination, seitliche Rotation und Seitenneigung beidseits symmetrisch vollumfänglich durchgeführt werden konnten (Bericht der Höhenklinik vom 18. Juli 2000 S. 2), 
- dass die Beschwerdegegnerin auch die von der Höhenklinik angeordnete ambulante Fortsetzung der Physiotherapie und Akupunkturmassage übernahm, 
- und dass die Behandlung der Unfallfolgen gemäss Bericht des Chiropraktors Dr. H________ per 20. Dezember 2000 einstweilen abgeschlossen wurde, 
ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung rund dreieinhalb Jahre nach dem Unfall entgegen der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Dies obgleich Dr. med. S.________ im Sommer 2001 von Neuem ambulante Physiotherapie (Bericht vom 7. August 2001) verordnete. Zwar schlug auch Prof. Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 10. Dezember 2003 unter anderem wiederum "strukturierte physiotherapeutische Behandlung mit dem primären Ziel des Aufbaus eigenverantwortlich durchzuführender Übungs- und Trainingsmassnahmen" vor. Er begründete aber mit keinem Wort, weshalb dieselben, in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgiebig und ohne nachhaltigen Erfolg durchgeführten therapeutischen Massnahmen nunmehr fünfeinhalb Jahre nach dem Unfall noch einen namhaften Heilungserfolg herbeiführen können sollten. Weshalb von seinem Behandlungsvorschlag entgegen den früheren Erfahrungen eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre, bleibt demnach nicht nachvollziehbar. Mit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ist deshalb gestützt auf die Ausführungen des Prof. Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 22. März 2002 davon auszugehen, dass der dreieinhalbjährige unfallbedingte Heilbehandlungsprozess Ende 2001 an dem Punkt angelangt war, bei welchem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte, weshalb der von der Verwaltung gewählte Zeitpunkt der Adäquanzprüfung unter den gegebenen Umständen im Lichte der Praxis gemäss Urteil K. vom 11. Februar 2004 (U 246/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen, veröffentlicht in HAVE 2004 S. 119) rechtens ist. 
4. 
Mit ausführlicher Begründung erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass nach der einschlägigen Praxis im Sinne von BGE 117 V 366 Erw. 6a auch dann die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den über den 1. Januar 2002 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 18. Juli 1998 zu verneinen ist, wenn das ursächliche Ereignis nicht nur als leichter, sondern mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden müsste. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet. 
4.1 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles kann, angesichts der Tatsache, dass das vom damals zukünftigen Ehemann der Versicherten gelenkte Fahrzeug in vorschriftsgemässem Schritttempo rückwärts bergauf fahrend nicht frontal, sondern nur mit der linken Heckseite auf einen Felsvorsprung auffuhr, nicht die Rede sein. 
4.2 Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt. Obwohl sie nach eigenen Angaben sofort "Sterne sah", ihr übel wurde und und sie sich über Nacken- und Kopfschmerzen beklagte, diese Schmerzen in den Schulterbereich auszustrahlen begannen und zunehmend Konzentrationsstörungen, eine verminderte Belastbarkeit sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit feststellbar waren, traten behandlungsbedürftige Beschwerden erst rund dreieinhalb Monate nach dem Unfall auf. Daran ändert nichts, dass die Versicherte beim Unfall angeblich auch mit dem Kopf an die Decke anstiess. Da jedenfalls keine frühzeitige oder gar notfallmässige ärztliche Versorgung des unfallbedingten Gesundheitsschadens erforderlich war und der Unfall - während fast drei Jahren - auch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, ist dieses Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzung nicht erfüllt. 
4.3 Es lagen weder Dauerbeschwerden noch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Abgesehen davon, dass anfänglich überhaupt keine behandlungsbedürftigen Beschwerden vorhanden waren, beschränkte sich die Versorgung der unfallbedingten Symptome ab 2. November 1998 während einem Jahr in unterschiedlichen Abständen (z.B. einmal pro Monat gemäss Bericht des Dr. H________ vom 21. Juni 1999) und mit beschwerdefreien Intervallen ausschliesslich auf chiropraktische Massnahmen. Soweit nicht unfallfremde Leiden (leichte Osteochondrose C6/7 mit leichten Diskusprotrusionen beidseits und leichte Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis) eine weitere medizinische Behandlung erforderten, bedurfte die Versicherte bei Austritt aus der Höhenklinik gemäss Bericht vom 18. Juli 2000 nur noch wegen der limitierten Sitzdauer einer ambulanten Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen und der Akupunkturmassage. Per 20. Dezember 2000 konnte die Behandlung wiederum abgeschlossen werden. Auch der die Akupunkturmassage durchführende C.________ berichtete am 31. Januar 2001 über beschwerdefreie Intervalle. Am 15. Mai 2001 erfolgte eine einmalige Konsultation beim Hausarzt Dr. med. S.________, welcher in seinem Bericht vom 2. Juli 2001 fest hielt, dass sich seine Patientin bei Bedarf wieder bei ihm melden werde und er eher nicht einen bleibenden Nachteil aus den behandelten Beschwerden prognostiziere. Der demgegenüber von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, seit sechs Jahren ständig an komplexen, regelmässig ärztliche Behandlung benötigenden Folgen des Unfalles vom 18. Juli 1998 zu leiden, lässt sich bei gegebener Aktenlage nicht begründen. 
4.4 Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Soweit die Versicherte geltend macht, das Fehlen der notwendigen Erholungs- und Regenerationszeiten habe einen derartigen körperlich-psychischen Überempfindlichkeitszustand zur Folge gehabt, dass sie sich seit dem Unfall erstmals im Sommer 2000 während dem vierwöchigen stationären Aufenthalt in der Höhenklinik habe eine kurze Erholungspause gönnen können, ist festzuhalten, dass ihre Unterfunktion der Schilddrüse (Hypothyreose) im Verlauf des Aufenthalts in der Höhenklinik medikamentös eingestellt werden konnte und die zuvor geklagte nachmittägliche Müdigkeit in der Folge vollständig verschwand. Im Übrigen ist auf das in Erwägung-Ziffer 4.3 Gesagte zu verweisen. Dafür, dass es zu einer Chronifizierung und Progredienz der Beschwerden gekommen sei, weil die Winterthur die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen habe, lassen sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Gegen einen während sechs Jahren seit dem Unfall kontinuierlich schwierigen Heilungsverlauf und anhaltend komplexe unfallbedingte Dauerbeschwerden sprechen auch die Umstände, dass die Versicherte im September 2000 ihren Lebenspartner heiratete, im August 2001 zum ersten und gegen Ende Juni 2003 zum zweiten Mal schwanger wurde. 
4.5 Schliesslich ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Unmittelbar im Anschluss an den Unfall war die Versicherte während knapp drei Jahren - trotz ihrer in einem Vollpensum ausgeübten, intellektuell anstrengenden Tätigkeit als diplomierte Ingenieurin - abgesehen vom stationären Aufenthalt in der Höhenklinik im Sommer 2000 nie wegen ihren geklagten Unfallfolgen arbeitsunfähig. Sodann attestierte ihr der Hausarzt ab 5. Juli 2001 bis zur Geburt ihres ersten Kindes wegen Erschöpfung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Unter diesen Umständen ist im Zeitpunkt der Adäquanzprüfung (Erw. 3 hievor) nicht von einer in Bezug auf Grad und Dauer erheblichen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 
4.6 Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass weder einem einzigen Kriterium ausschlaggebendes Gewicht zukommt noch mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. BGE 117 V 366 Erw. 6b mit Hinweis), weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der ab 1. Januar 2002 geklagten Beschwerden mit dem Unfall zu verneinen ist. Demnach ist die vorinstanzlich bestätigte Einstellung sämtlicher Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 18. Juli 1998 durch die Winterthur per Ende 2001 nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: