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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 41/03 
 
Urteil vom 14. November 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
R.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Genferstrasse 23, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen- Getränkegruppe, c/o Feldschlösschen Holding, Feldschlösschenstrasse 34, 4310 Rheinfelden, 
2. Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen- Getränkegruppe, Feldschlösschenstrasse 34, 4310 Rheinfelden, 
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Schärer, Mühlemattstrasse 50, 5001 Aarau 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene R.________ war als langjährige Angestellte (zu Beginn Export-Sachbearbeiterin, ab 1980 Sachbearbeiterin im Verkauf und ab 1986 Leiterin der Abteilung "Verkaufs-Innendienst") der Brauerei Hürlimann AG bei der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" berufsvorsorgeversichert. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. August 1996 auf den 30. November 1996 und war danach für einen anderen Arbeitgeber tätig. 
 
Im Zuge der an den Generalversammlungen vom 7. Juni 1996 beschlossenen Fusion der Getränkeholdings Feldschlösschen und Hürlimann wurde am 20. November/ 17. Dezember 1997 der "Plan für die Teilliquidation und die organisatorische Aufhebung (Fusion)" der drei Vorsorgewerke der Hürlimann Holding AG ("Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG"; "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann"; "Stiftung G.________") mit deren Überführung in zwei neu zu errichtende Vorsorgeeinrichtungen ("Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Gruppe" für die Basisversicherung; "Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Gruppe" für die Zusatzversicherung) aufgelegt. Darin wurden auch die Kriterien für die Verteilung der freien Mittel der von der Teilliquidation erfassten Vorsorgeeinrichtungen bestimmt. Mit Verfügungen vom 17. August 1998 genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich den Verteilungsplan für die Teilliquidation per 30. Juni 1997. Darüber wurden die Destinatäre mit Schreiben vom 8. September 1998 orientiert. Die Genehmigungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 
 
In der Folge verneinten die Stiftungsräte der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" einen Anspruch der R.________ an ihren freien Mitteln mit der Begründung, sie erfülle die Kriterien gemäss Verteilungsplan nicht. 
 
Mit Verfügungen vom 14. Juni 2001 genehmigte das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich auch die Übernahme aller Rechte und Pflichten der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" durch die "Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Gruppe" resp. die "Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Gruppe". 
B. 
Am 21. Dezember 2001 liess R.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die "Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe" und die "Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Getränkegruppe" (heutige Bezeichnungen) Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass sie an der Teilliquidation der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und an der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" partizipiere; eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, ihr einen nach Massgabe des Verteilungsplanes zukommenden Liquidationsanteil an ihre heutige Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Replikweise liess R.________ das Eventualbegehren durch eine Bezifferung des geltend gemachten Liquidationsanteils präzisieren. 
 
Das kantonale Gericht trat nach zweifachem Schriftenwechsel auf die Klage mit der Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 26. Februar 2003). 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Klage zurückzuweisen. 
 
"Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe" und "Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Getränkegruppe" verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Klage gegen die "Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Gruppe" und die "Stiftung Zusatzvorsorge der Feldschlösschen-Gruppe" nicht eingetreten ist. 
 
Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Abs. 3). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). 
 
Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Art. 62 BVG umschreibt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde. Deren Verfügungen können bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission gemäss Art. 74 BVG angefochten werden. Gegen deren Entscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 4 BVG). 
2.2 Die dargestellten Rechtswege, d.h. der Klageweg nach Art. 73 BVG einerseits und der Beschwerdeweg nach Art. 74 BVG anderseits, sind in dem Sinne strikte getrennt, als die Zuständigkeit der Gerichte die der Aufsichtsbehörde ausschliesst, was umgekehrt genauso gilt (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 54 Erw. 2b in fine und Urteil Sch. vom 30. November 2001 Erw. 2c [B 68/01], je mit Hinweisen). 
2.3 Die eingeklagten Vorsorgeeinrichtungen sind die Rechtsnachfolgerinnen der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" und haben Sitz im Kanton Aargau. Dieser hat für die Beurteilung von Klagen gemäss Art. 73 BVG die Rekurskommission für Sozialversicherungssachen des Obergerichts für zuständig erklärt (§§ 1 und 2 der Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge vom 2. Juli 1984 [SAR 271.133] in Verbindung mit § 31 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember 1964 [SAR 271.131]), welche unter der Bezeichnung Versicherungsgericht des Kantons Aargau amtiert. 
 
Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 74 BVG ist im Kanton Aargau das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht (§ 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 19. Dezember 1983 [SAR 833.311]). Im Kanton Zürich, in welchem die "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und die "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" ihren Sitz hatten, wird diese Funktion vom Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (frühere Bezeichnungen: Amt für berufliche Vorsorge; Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge) wahrgenommen (§ 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000 [831.4]). 
3. 
Der von der Beschwerdeführerin klageweise geltend gemachte Anspruch auf freie Mittel hat seine Grundlage in Art. 23 Abs. 1 FZG. Nach dieser Bestimmung besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind (Satz 2); sie genehmigt den Verteilungsplan (Satz 3). 
4. 
4.1 Entscheide der Aufsichtsbehörde betreffend die Genehmigung von Verteilungsplänen bei Teil- oder Gesamtliquidationen unterliegen der Beschwerde gemäss Art. 74 BVG, womit der Klageweg nach Art. 73 BVG nicht gegeben ist (BGE 119 Ib 50 Erw. 1c mit Hinweis; in BGE 128 II 394 nicht veröffentlichte Erw. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts i.S. G. vom 10. September 2002 [2A.54/2002]; vgl. auch SZS 1995 S. 377 Erw. 3a und Urteil Sch. vom 30. November 2001 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen [B 68/01]; Erw. 2.2 hievor). Daher sind auch Einwendungen gegen den Verteilungsplan nicht klageweise, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vorzubringen und - wie in BGE 128 II 394 geschehen - letztinstanzlich vom Bundesgericht (Art. 74 Abs. 4 BVG) zu beurteilen. 
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren replikweise auch den Verteilungsplan vom 20. November/17. Dezember 2001 beanstandete, hat es gemäss der dargelegten Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, mit der Feststellung sein Bewenden, dass sie hiefür den Rechtsmittelweg nach Art. 74 BVG hätte beschreiten müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Verfügungen vom 17. August 1998, mit denen das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich den Verteilungsplan vom 20. November/17. Dezember 2001 genehmigte, sind unangefochten geblieben. 
5. 
5.1 Im hier zu entscheidenden Fall ist die Sachlage insofern eine besondere, als in der Klage weiter vorgebracht wird, die Stiftungsräte der beiden von der Teilliquidation betroffenen Vorsorgeeinrichtungen hätten der Beschwerdeführerin zu Unrecht einen Anspruch auf deren freie Mittel verwehrt mit der Begründung, sie erfülle die hiefür im Verteilungsplan angeführten Kriterien nicht. Es geht mit anderen Worten um die Umsetzung resp. den Vollzug des auf Art. 23 Abs. 1 FZG gestützten und rechtskräftig genehmigten Verteilungsplanes, und es fragt sich, ob dabei auftretende Auseinandersetzungen ebenfalls auf dem Beschwerdeweg (Art. 74 BVG) auszutragen sind oder ob hiefür der Klageweg (Art. 73 BVG) offen steht. 
5.2 Hiezu hatte die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung zu nehmen, und auch in der Lehre findet sich darauf keine schlüssige Antwort (vgl. immerhin Christina Ruggli-Wüest, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 167 Fn 50). Wohl hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in mehreren Entscheiden erwogen, für Ansprüche auf freie Stiftungsmittel sei der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen, wogegen der Klageweg nicht offen stehe (SZS 1995 S. 377 Erw. 3a; Urteil Sch. vom 30. November 2001 Erw. 3a [B 68/01], je mit Hinweisen; vgl. auch in SZS 2003 S. 135 nur zusammengefasst wiedergegebenes Urteil G. vom 30. Oktober 2001 Erw. 3a [B 24/00]). Dass dies auch für die Vollzugsphase gelten soll, lässt sich aber weder aus den besagten Urteilen noch aus dem von der Vorinstanz genannten BGE 128 II 394 herleiten. Denn diese Entscheidungen hatten zum Gegenstand, wie gegen den Verteilungsplan resp. die ihn genehmigende Verfügung der Aufsichtsbehörde vorzugehen ist (SZS 1995 S. 373 Erw. 3a; Urteil Sch. vom 30. November 2001 [B 68/01]; Erw. 4.1 hievor), welchen inhaltlichen Kriterien der Verteilungsplan zu genügen hat (BGE 128 II 394), oder andere, ebenfalls nicht den Rechtsweg bei der Umsetzung des Verteilungsplanes beschlagende Fragen (Urteil G. vom 30. Oktober 2001 [B 24/00]). 
6. 
Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft (BGE 128 V 44 Erw. 1b, 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1): 
 
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. 
 
In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. 
6.1 Die im vorliegenden Fall klageweise geltend gemachte Beteiligung an den freien Mitteln der "Vorsorgestiftung der Brauerei Hürlimann AG" und der "Stiftung Kadervorsorge Hürlimann" ist der beruflichen Vorsorge zuzurechnen und gründet im konkreten Vorsorgeverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und diesen Vorsorgeeinrichtungen. Dies ist unbestritten. Die Vorinstanz verneint ihre sachliche Zuständigkeit als Berufsvorsorgegericht vielmehr mit der Begründung, freie Mittel würden von den Vorsorgeeinrichtungen nach Ermessen verteilt und seien deshalb der richterlichen Prüfung nach Art. 73 BVG nicht zugänglich. 
6.2 Ob freiwillige Ermessensleistungen der Vorsorgeeinrichtungen unter die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG fallen oder ob diesbezüglich an die Aufsichtsbehörde gelangt werden muss, ist umstritten (BGE 128 II 391 f. Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch: SZS 2001 S. 192 Erw. 2b und das in SZS 2003 S. 135 nur zusammengefasst wiedergegebene Urteil G. vom 30. Oktober 2001 Erw. 3c/cc [B24/00]; SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 mit der Kritik an diesem Entscheid von Meyer-Blaser, 1994-1994: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 1995 S. 108; Bruno Lang, in: Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 642). Diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben. Denn beim klageweise geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht um eine Ermessensleistung im genannten Sinne, wie nachstehend dargelegt wird. 
6.3 Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen Erstellung und Vollzug des Verteilungsplanes: 
 
Die Gestaltung des Verteilungsplanes umfasst die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG, die Festlegung des Anteils der diesen (insgesamt) zustehenden freien Mittel und die Bestimmung des Verteilungsschlüssels (vgl. Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 22). Sie erfolgt durch die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung, die dabei über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (vgl. Rolf Widmer, Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 61 und 64; siehe auch BGE 128 II 397 Erw. 3.3 und 403 Erw. 5.7). 
 
Anders verhält es sich, wenn der Verteilungsplan rechtskräftig genehmigt ist und es einzig noch um seine Umsetzung geht. Der Vollzug des Verteilungsplanes obliegt zwar, wie schon dessen Vorbereitung, der Vorsorgeeinrichtung resp. deren zuständigen Organen (vgl. Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1526; siehe auch Christina Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 155; Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, a.a.O., S. 26; Carl Helbling, a.a.O., S. 277). Ob und in welcher Höhe freie Mittel an eine einzelne Person auszuschütten sind, unterliegt aber nicht dem Ermessen der Organe. Diese haben sich vielmehr an den Verteilungsplan zu halten. Erfüllt eine Person die darin festgelegten Kriterien für die Teilnahmeberechtigung, ist ihr der gemäss Verteilungsschlüssel auf sie entfallende Anteil an den freien Mitteln auszurichten. Christina Ruggli-Wüest (a.a.O., S. 167 Fn 50) spricht denn auch zutreffend davon, dass sich die Anwartschaften auf freie Mittel nach Verabschiedung des Verteilungsplanes durch den Stiftungsrat bzw. nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Rechtsansprüche "umwandeln". Entsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgerichts - allerdings im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsweges für Einwendungen gegen den Verteilungsplan (Erw. 4.1 hievor) - entschieden, dass die Destinatäre (erst) aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes einen Rechtsanspruch auf freies Stiftungsvermögen haben (SZS 1995 S. 376 Erw. 3a; Urteil Sch. vom 30. November 2001 Erw. 3a [B 68/01]). 
6.4 Nach dem Gesagten besteht aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes ein Rechtsanspruch auf freie Mittel. Dieser wird durch die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten individualisiert und sein Umfang ist mit der Bestimmung der gesamten freien Mittel und dem Verteilungsschlüssel objektiv bestimmt oder bestimmbar. Wer daran teilhaben will, ist daher als anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 73 BVG zu betrachten, womit der Beschreitung des Klageweges nichts mehr entgegensteht. 
 
Dem pflichtet das BSV in seiner Stellungnahme grundsätzlich bei, verbindet dies aber mit dem Vorbehalt, dass ein klagbarer Anspruch erst bestehen dürfte, wenn der betreffenden Person ihr Anteil an den freien Mitteln betraglich zugesichert worden sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Denn damit würde die Frage der Klagbarkeit abhängig gemacht davon, ob die Organe der Vorsorgeeinrichtung einer Einzelperson einen betraglich bestimmten Anteil zusichern oder nicht, was der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzustrebenden rechtsgleichen Behandlung der einen Anspruch erhebenden Personen zuwiderläuft. Dies liesse sich auch mit dem Umstand sachlich nicht rechtfertigen, dass die nachträgliche Aufnahme einer Person in die Verteilung zu Verschiebungen für die anderen Berechtigten führen kann. 
 
Zusammenfassend sind somit sämtliche Voraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erfüllt, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Seinem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdegegnerinnen die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage vom 21. Dezember 2001 materiell entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die Beschwerdegegnerinnen haben der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: