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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_36/2013 
 
Urteil vom 7. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit, Industrie- und Gewerbeaufsicht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern. 
 
Gegenstand 
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bzw. Erwerbstätigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ Ltd vom 14. Januar 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. Dezember 2012 betreffend grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bzw. Erwerbstätigkeit von bulgarischen Arbeitskräften, 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 21. Januar 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - (auf ihr Gesuch vom 12. Februar 2013 hin) auf den 25. Februar 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. März 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller