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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_150/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Sektion Spitalversorgung und Krankenversicherung, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2017 (VBE.2017.468). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Februar 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Dezember 2017 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und daher nur schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist, 
dass überdies ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die (verspätete) Beschwerde zudem auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass die Vorinstanz feststellte, der Versicherte habe das Optionsrecht 2002 ausgeübt, 
dass sie weiter erwog, der Beschwerdeführer sei während 15 Jahren mit der Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht einverstanden gewesen und verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun darauf berufe, er habe bisher nie eine Wahl getroffen, 
dass sich der Versicherte darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.) und seinen Vorbringen somit nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber