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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_161/2021  
 
 
Urteil vom 12. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2020 (VBE.2020.326). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Februar 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Dezember 2021 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst ist, ersucht er doch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist, 
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, wenn 
a) die Partei oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und 
b) die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und 
c) die versäumte Rechtshandlung nachholt, 
dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erst gegeben sind, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen getroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (dazu siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 mit Hinweis; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2), 
dass weder Derartiges vorgetragen, noch erkennbar ist, 
dass abgesehen davon ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass der Beschwerdeführer zwar die von der Vorinstanz vorgenommene, zur Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2020 führende Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte kritisiert, ohne indessen darauf näher einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich pauschal Arztberichte anzurufen, welche dies belegen sollen, reicht genau so wenig aus, wie die Zeit nach dem Unfallereignis bis heute aus seiner Sicht zu schildern, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel