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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_754/2007 
 
Urteil vom 25. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, 
M.________, 
V.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
(Datum unbekannt). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 16. November 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Datum unbekannt), 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer den ihnen vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. November 2007 angesetzten, am 30. November 2007 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben haben, 
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 25. Januar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Widmer Batz