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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 361/03 
 
Urteil vom 18. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
V.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Unterstrasse 15, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 4. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________, geboren 1966, arbeitete als Hilfsisoleur für die Firma C.________ AG, als er am 30. Oktober 1992 anlässlich eines Arbeitsunfalls eine proximale Ulnatrümmerfraktur rechts erlitt, die am gleichen Tag operiert wurde; mit Verfügung vom 7. Oktober 1994 stellte der zuständige Unfallversicherer seine Leistungen ein und sprach V.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Am 24. September 1999 nahm die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ am rechten - vom Unfall 1992 betroffenen - Ellenbogen eine Gelenktoilette vor und entfernte freie Gelenkkörper. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 gewährte der Unfallversicherer auf Grund eines Invaliditätsgrades von 15 % mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine Invalidenrente und erhöhte die Integritätsentschädigung um 5 %; dagegen liess V.________ Einsprache erheben, die zur Zeit noch hängig ist. 
V.________ - mittlerweile seit Januar 1999 als Bodenleger für die Firma D.________ AG tätig - meldete sich am 21. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte einen Bericht des Arbeitgebers vom 3. Februar 2000 ein und gewährte Arbeitsvermittlung, die sie jedoch im Dezember 2000 wegen Erfolglosigkeit einstellte. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle je einen Bericht des Dr. med. U.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14. März 2001 sowie des Dr. med. K.________, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 22. Februar 2002 zu den Akten und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin (Gutachten vom 23. Oktober 2001); die Verwaltung verzichtete auf eine erneute Arbeitsvermittlung, weil V.________ Eingliederungsunterstützung durch die Arbeitslosenversicherung erhalte. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, da V.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei; implizit verneinte sie auch Ansprüche auf berufliche Massnahmen (mit Ausnahme einer allfälligen Hilfe bei der Einarbeitung in eine konkrete Stelle). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. März 2003 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (15. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Der Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). 
1.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
2. 
Streitig ist zunächst der Anspruch auf Umschulung und Berufsberatung. Die Arbeitsvermittlung ist dagegen nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da der diesbezügliche Anspruch von der Vorinstanz zu Recht im Grundsatz bejaht worden ist und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht geltend gemacht wird (zur Klarstellung der vorinstanzlichen Ausführungen über die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG sei auf AHI 2003 S. 268 verwiesen). 
2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass für Hilfsarbeiter eine Umschulung nur dann vorzunehmen sei, wenn eine rentenberechtigende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % drohe, da die Praxis eine Umschulung ausgebildeter Personen in eine höher qualifizierte Berufstätigkeit nur in Ausnahmefällen vorsehe; dies habe für Hilfsarbeiter erst Recht zu gelten. Im Weiteren habe der Versicherte weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz je den Versuch unternommen, sich beruflich zu verbessern, weshalb davon auszugehen sei, dass es ihm an intellektuellem Potential und Lernwilligkeit fehle, eine Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es sei unklar, welche Hilfstätigkeiten ihm noch zumutbar seien, sodass er einen Anspruch auf Berufsberatung habe. Zudem seien die Anspruchsvoraussetzungen der Umschulung gegeben, da er eine Erwerbseinbusse von über 20 % erlitten habe und das Kriterium der Gleichwertigkeit der neuen Berufsbildung sich nicht primär nach dem Ausbildungsniveau, sondern nach dem zu erwartenden Verdienst richte. Schliesslich bestreite er eine Lernunwilligkeit und Lernunfähigkeit; diese Eigenschaften seien allenfalls abzuklären. 
2.2 In seinem Gutachten vom 23. Oktober 2001 geht der Orthopäde Dr. med. N.________ davon aus, dass dem Versicherten körperlich leichte Arbeiten, bei denen keine Lasten über 3 kg regelmässig gehoben oder getragen werden müssen und die in temperierten Räumen durchgeführt werden können, zu etwa 90 % zumutbar sind, während der Psychiater Dr. med. K.________ im Bericht vom 22. Februar 2002 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der körperlichen Behinderung angepassten Tätigkeit ausgeht. Diese ärztlichen Stellungnahmen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Auffassung des Dr. med. U.________ in dessen Bericht vom 14. März 2001, wonach der von der IV-Stelle auf 18 % festgesetzte Invaliditätsgrad "nicht vertretbar" sei, ist weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen der Dres. N.________ und K.________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), denn Dr. med. U.________ äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern zur Rechtsfrage des Invaliditätsgrades, was jedoch nicht seine Aufgabe ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 
2.3 
2.3.1 Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Umschulung nach Art. 17 IVG (vgl. Erw. 1.2 hievor) fällt auf, dass Vorinstanz und Verwaltung von einem nicht korrekten Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ausgegangen sind. Es ist in dieser Hinsicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Bauarbeiter tätig wäre, wobei sich das Entgelt gemäss den Abklärungen des Berufsberaters der IV-Stelle nach dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe richtet. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 3. Februar 2000 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Stundenlohn von Fr. 24.55; wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, ist nicht klar, ob in diesem Betrag ein Zuschlag von 8,3 % für den 13. Monatslohn und ein Zuschlag von 10,6 % Ferienanteil bereits enthalten ist. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, da sich auch bei der Addition der Zuschläge am Ergebnis nichts ändert (vgl. Erw. 2.3.2 in fine hienach). Damit kann zur Bestimmung des Valideneinkommens von einem Grundbetrag und Zuschlägen ausgegangen werden; der Lohn ist anhand dieses Betrages und der zu leistenden Arbeitszeit zu bestimmen (Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Bei der Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden handelt es sich - entgegen der Auffassung von Vorinstanz und IV-Stelle - jedoch um die Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, da in Art. 24 Abs. 1 des Landesmantelvertrages die jährliche Arbeitszeit explizit als "Brutto-Sollarbeitszeit ... vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und ... Ferien" definiert wird (Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Somit sind die Ferien (5 Wochen à 40,5 Stunden = 202,5 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Landesmantelvertrag) von der Bruttoarbeitszeit abzuziehen, während die acht Feiertage gemäss Art. 38 Abs. 1 Landesmantelvertrag ausser Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (vgl. Art. 38 Abs. 2 Landesmantelvertrag). Der Versicherte hat also effektiv 1909,5 Jahresstunden zu arbeiten, wofür er pro Stunde Fr. 24.55 erhält, was jährlich Fr. 46'878.20 ausmacht. Unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von 10,6 % (Fr. 4969.10; vgl. Art. 50 Abs. 3 Landesmantelvertrag) sowie des 13. Monatslohnes von 8,3 % (Fr. 3890.90; Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 8 Ziff. 201 Landesmantelvertrag) ergibt dies - für das Jahr des möglichen Rentenbeginns 2000 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sowie BGE 129 V 222) - ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 55'738.20. 
2.3.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist das nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu bestimmen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 4437.- brutto. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 4636.65 und jährlich Fr. 55'639.80, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 90 % ein Jahreseinkommen von Fr. 50'075.80 ergibt. 
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). In Anbetracht der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen, da das kantonale Gericht die hier einzig (statistisch) lohnmindernde Komponente - die Aufenthaltkategorie - im Umfang eines Abzuges von 5 % berücksichtigt hat. Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 47'572.-, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'738.20 zu einem Invaliditätsgrad von 14,65 % führt. Damit ist die von der Rechtsprechung für den Umschulungsanspruch vorausgesetzte Mindestinvalidität von 20 % (vgl. Erw. 1.2 hievor) nicht erreicht, womit offen bleiben kann, ob für die Umschulung von Hilfsarbeitern eine höhere Mindestinvalidität notwendig ist. 
2.4 Den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochenen Problemen bei der Wahl einer geeigneten Arbeitsstelle kann durch die Arbeitsvermittlung (und dort allenfalls im Rahmen einer Einarbeitungszeit [Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 IVV]) begegnet werden, nachdem die Vorinstanz - in schematischer Anwendung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - diesen Anspruch im Grundsatz bejaht hat. Damit entfällt auch die Notwendigkeit einer Berufsberatung nach Art. 15 IVG
3. 
Bei einem Invaliditätsgrad von 14,65 % (vgl. Erw. 2.3.2 hievor) besteht auch kein Anspruch auf die subeventualiter beantragte Viertelsrente der Invalidenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: