Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 27/03 
 
Urteil vom 29. April 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
1. B.________, 
2. A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ und A.________ (geb. 1927 bzw. 1929) beziehen eine Altersrente der AHV. Sie sind die einzigen Aktionäre der Firma C.________ AG. Im August 1999 meldeten sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an. Mit Entscheid vom 3. Dezember 1999 lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend Amt) das Gesuch mit Wirkung seit 1. August 1999 ab. Auf Einsprache der Versicherten hin verneinte das Amt wiedererwägungsweise einen Anspruch ab 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000, da die massgebliche Einkommensgrenze überschritten werde (Entscheid vom 14. Juni 2000). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Bezirksrat Zürich ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Beschluss vom 25. Januar 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Beschluss vom 25. Januar 2001 aufhob und die Sache an das Amt zurückwies, damit es den Anspruch der Versicherten für die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu berechne (Entscheid vom 20. März 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Versicherten die Aufhebung des kantonalen Entscheides; die von ihnen getätigten Privatbezüge bei der C.________ AG seien nicht als Einkommen anzurechnen, auch nicht der Saldo der Einlagen und Entnahmen am Jahresende; bei der Vermnögensberechnung sei der Wert der C.________ AG zu Fr. 1.- einzusetzen; es seien ihnen Gewinnungskosten von je Fr. 2200.- abzuziehen; die Sache sei an das Amt zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 
 
Das Amt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. d, Art. 5 Abs. 1 ELG), die Anrechnung von Einkünften und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 Erw. 4a, AHI 2003 S. 221 Erw. 1a, 1995 S. 166 Erw. 2b je mit Hinweisen), sowie die Bewertung des Vermögens (Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ELV) zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr (Art. 3a Abs. 2 ELG). Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 ELV; BGE 128 V 40 Erw. 3b). 
2. 
Die Beschwerdeführer beanstanden - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - eine Rechtsverzögerung seitens der Verwaltung. Das kantonale Gericht hat hiezu nicht Stellung genommen. 
 
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer mit der Rüge der Rechtsverzögerung an das BSV hätten gelangen müssen (BGE 114 V 145, 358). Im Übrigen ist ein auf Feststellung einer Rechtsverzögerung lautendes Begehren grundsätzlich, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu BGE 118 Ia 493 Erw. 3a mit Hinweisen), nur zulässig, wenn und solange die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Streitsache noch nicht entschieden hat, wenn mithin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG für die beantragte Feststellung besteht (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa; Urteil C. vom 30. November 2001 Erw. 1b, U 295/99). Nachdem die Verwaltung und auch das kantonale Gericht bereits entschieden haben, ist diesbezüglich auf die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Verwaltung habe ihnen zweimal versprochen, sie würden zu einem Gespräch eingeladen. Hinterher habe das Sozialamt behauptet, es sei ihnen genügend Gehör auf dem Korrespondenzweg gewährt worden. Es sei mühsam gewesen, die Fragen des Amtes wegen seines mangelnden buchhalterischen Wissen zu beantworten. Man habe sie zu einer Aussprache eingeladen, danach sei nichts mehr geschehen. 
 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltung den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zumal eine mündliche Aussprache stattgefunden hat. Aber selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Verwaltung vorliegen würde, wäre dieser Mangel im vorliegenden Fall nicht derart schwerwiegend, dass eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich wäre. Nachdem Versicherungsleistungen streitig sind und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht damit sowohl in tatbeständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (Art. 132 OG), wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt, zumal sich die Versicherten zu den Entscheidgründen der Verwaltung einlässlich geäussert haben. 
4. 
Streitig sind die Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente für die Jahre 1999 und 2000. 
4.1 
4.1.1 Die Vorinstanz legte dar, aus der Erfolgsrechnung 1998 der C.________ AG sei ersichtlich, dass sich die Versicherten in diesem Jahr Löhne von total Fr. 9600. - ausbezahlt hätten. 1998 und 1999 hätten sie Löhne von je Fr. 16'800.- realisieren wollen. Diese geplanten Lohnzahlungen seien wegen der schlechten finanziellen Lage der C.________ AG für 1998 teilweise und für 1999 ganz storniert worden. Denn wären diese Lohnzahlungen in der Erfolgsrechnung als solche ausgewiesen worden, hätten sich wohl eine Überschuldung und ein Konkurs der AG ergeben. Unter diesen Umständen erscheine das Handeln der Versicherten vertretbar, weshalb - entgegen der Verwaltung - nicht von einem anrechenbaren Lohnverzicht auszugehen sei. 
 
Indessen hat die Vorinstanz die Privatbezüge der Beschwerdeführer aus der C.________ AG abzüglich der getätigten Privateinlagen als Einnahmen angerechnet. Denn die Bezüge seien wie eigentliche Lohnzahlungen für den Lebensunterhalt eingesetzt worden. Daran ändere nichts, dass die Bezüge als Darlehen der Firma verbucht worden seien. Im Jahre 1998 seien die Einlagen höher als die Bezüge gewesen, so dass für 1999 nichts anzurechnen sei. Im Jahre 1999 hätten die Bezüge die Einlagen um Fr. 21'543.- überstiegen, was als Einkommen 2000 zu veranschlagen sei. 
4.1.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Geldbezüge müssten sobald wie möglich wieder eingebracht werden. Die Aktiv-Kontokorrente seien denn auch unter anderem mit privaten Unterstützungen à fonds perdu per 31. Dezember 2002 auf Fr. 1.- p.m. saldiert worden. Die Versicherten legen diesbezüglich eine unter dem Titel "Unterstützungsgeld à fonds perdu" erfolgte Zahlung von Fr. 10'000.- der Frau G.________, vom 12. Dezember 2001 auf. 
4.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführer sind unbehelflich. Sie sind Alleinaktionäre der Firma und können damit über deren Vermögen allein verfügen. Wirtschaftlich gesehen sind sie daher mit der Firma identisch. Es bestehen keine Gründe, ihnen die regelmässigen Privatbezüge, soweit sie im betreffenden Jahr die Einlagen übersteigen, nicht als Einkommen anzurechnen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 26. Juli 2001 betreffend unentgeltliche Verbeiständung entschieden hat. 
 
 
Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass den Privatbezügen kein Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG zukommt. Denn Fürsorgecharakter im Sinne dieser Bestimmung haben praxisgemäss Leistungen, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 116 V 330 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil W. vom 7. August 2002 Erw. 1, P 60/01). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Aktionärskonti unter anderem mit privaten Unterstützungen Dritter "à fonds perdu" ausgeglichen werden. 
 
In masslicher Hinsicht ist der von der Vorinstanz für das Jahr 1999 ermittelte Bezügeüberschuss nicht bestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 
5. 
5.1 Zu den anerkannten Ausgaben gehören bei in Heimen wie zu Hause wohnenden Personen die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG). Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (Urteil F. vom 13. März 2002 Erw. 3b, P 53/01). 
5.2 Die Vorinstanz lehnte die Anrechnung der von den Versicherten geltend gemachten Gewinnungskosten von je Fr. 2200.- ab, da dafür Belege fehlten. 
 
Die Beschwerdeführer wenden ein, im Rahmen der Steuererklärung hätten sie Gewinnungskosten von pauschal je Fr. 2200.- in Abzug bringen können. Belege bzw. Quittungen hätten sie dafür steuerrechtlich nicht einreichen müssen. Sie seien davon ausgegangen, dass dies auch im Rahmen des ELG nicht notwendig sei. 
 
 
Wie dargelegt (Erw. 5.1 hievor), muss bei den Gewinnungskosten zwar nicht erstellt sein, dass eine Aufwendung im einzelnen Fall wirklich notwendig ist. Dies bedeutet aber nicht, dass weder die Aufwendungen noch deren Kosten überhaupt ausgewiesen werden müssen. Dies ist im Gegenteil grundsätzlich Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten (Art. 11a ELV). Vorliegend sind weder einzelne Aufwendungen noch deren Kosten belegt; es bleibt daher kein Raum für einen Pauschalabzug (Urteil F. vom 13. März 2002 Erw. 3c, P 53/01). 
6. 
Verwaltung und Vorinstanz haben den Unternehmungswert der C.________ AG gestützt auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abt. Wertschriftenbewertung, vom 1. Januar 1999 mit Fr. 21'531.- beziffert. Dieser Betrag wurde nach der im Steuerrecht angewandten Formel "einmal Substanzwert plus zweimal Ertragswert, geteilt durch drei" (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Aufl., Bern 1999, S. 30 Rz. 74) ermittelt und wird masslich nicht bestritten. Diese Berechnung steht mithin im Einklang mit Art. 17 Abs. 1 ELV, wonach das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. 
 
Dem Einwand der Beschwerdeführer, ihr Unternehmen sei physisch-betriebswirtschaftlich zu bewerten und es sei mittels Expertise der "Verzehrwert" dieser Fr. 21'531.- zu ermitteln, kann nicht gefolgt werden. 
7. 
7.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 lit. b ELG). Gestützt auf Art. 3d Abs. 1 ELG werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Zahnarzt (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), Diät (lit. c), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. d), Hilfsmittel (lit. e) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (lit. f; Franchise, Selbstbehalte) vergütet. Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Das EDI hat die entsprechende Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) am 29. Dezember 1997 neu erlassen. 
Die Vergütung der in der ELKV bezeichneten Krankheits- und Behinderungskosten setzt grundsätzlich den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung voraus (Art. 3 ELKV in Verbindung mit Art. 3d Abs. 1 ELG). Trotzdem wird Personen mit einem Einnahmenüberschuss - wenn die übrigen Voraussetzungen des Art. 2 ELG erfüllt sind - derjenige Teil der ausgewiesenen Krankheitskosten vergütet, der den Einnahmenüberschuss übersteigt (Art. 19a ELV in Verbindung mit Art. 3d Abs. 4 ELG) und innerhalb der Grenzbeträge nach Art. 3d Abs. 2 und 3 ELG liegt (Art. 19a ELV), wenn der Anspruch innert fünfzehn Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (Art. 2 lit. a ELKV; unveröffentlichtes Urteil J. vom 12. November 2001 Erw. 2c, P 43/01). 
7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, im EL-Antrag hätten sie die Krankheitskosten als Vergütung dazu addiert. Später hätten sie realisiert, dass es gestattet sei, diese Kosten bei den Ausgaben zu veranschlagen. Die Krankheitskosten hätten im Jahre 1998 Fr. 7201.15 und im Jahre 1999 Fr. 9036.- betragen. Die Belege hätten sie rechtzeitig abgeliefert, nämlich im Januar 1999 und nicht im August 1999, wie die Verwaltung behaupte. 
 
Die Verwaltung führte aus, da einem Einnahmenüberschuss von Fr. 18'337.- Krankheitskosten von Fr. 9'035.- gegenüberstünden, komme eine Vergütung nicht in Frage. Die Vorinstanz hat sich zu den Vorbringen der Versicherten hinsichtlich der Krankheitskosten nicht geäussert. 
 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verwaltung im Rahmen der Neuüberprüfung des EL-Anspruchs auch über den Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten neu zu befinden haben wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. April 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: