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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 317/04 
 
Urteil vom 1. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 17. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1954, arbeitete ab dem 2. Mai 2000 bis zur Kündigung per Ende Februar 2002 als Schweisser für die Firma Q.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 20. Juli 2000 rutschte er auf dem Boden aus und fiel auf die rechte Schulter; die dabei zugezogene Schulterdistorsion mit Abriss des Tuberculum major machte am 30. Oktober 2000 eine Operation notwendig. Die SUVA nahm diverse medizinische Abklärungen vor (insbesondere Beizug des Berichts des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 9. Januar 2002) und veranlasste einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik X.________ (Bericht vom 12. April 2001). Mit Verfügung vom 18. April 2002 sprach sie C.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Nachdem Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gescheitert waren, verfügte die SUVA am 11. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % eine Invalidenrente und erachtete eine leidensangepasste Arbeit (leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten in den unteren Schulterquadranten) als ganztags zumutbar. Im Rahmen des gegen die Verfügungen über Integritätsentschädigung und Rente angestrengten Einspracheverfahrens zog die SUVA unter anderem das (zuhanden der Invalidenversicherung erstellte) Gutachten des Instituts Z.________ vom 10. April 2003 (mit psychiatrischer Untersuchung vom 19. Februar 2003 und orthopädischer Untersuchung vom 19. Februar 2003) bei. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 hielt die SUVA an ihren Verfügungen von April 2002 (Integritätsentschädigung) und Dezember 2002 (Rente) fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 17. März 2004 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % sowie mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 hat die SUVA die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen des kantonalen Gerichts über die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV in den jeweils bis Ende 2003 geltenden Fassungen), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Der Unfall hat im Juli 2000 stattgefunden, während der Einspracheentscheid am 3. Juni 2003 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 259 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. 
2. 
Streitig ist zunächst die Höhe der Invalidenrente und in dieser Hinsicht insbesondere die Frage des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Wie schon im kantonalen Verfahren macht der Versicherte geltend, er leide auch im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit bei länger dauernder Arbeit unter unzumutbaren Schmerzen, was nicht genügend abgeklärt worden sei, weshalb ein Arbeitsprogramm unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden müsse. 
Die Vorinstanz hat zu Recht auf die übereinstimmenden und überzeugenden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes vom 9. Januar 2002 und der Experten des Instituts Z.________ vom 10. April 2003 abgestellt, welche von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die Experten des Instituts Z.________ in der Konsensbesprechung explizit erwähnt haben, dass "eine grosse Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Exploranden und der von uns attestierten medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit" besteht. Das kantonale Gericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge der ärztlich festgestellten fehlenden Schonungszeichen oder Ruheschäden den rechten Arm und die rechte Hand wesentlich mehr einsetzen kann, als er es während des abgebrochenen Eingliederungsversuchs getan hat; so fanden sich in der internistischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch das Institut Z.________ denn auch eine beidseitig leichte Handbeschwielung. In der Folge hat die Vorinstanz weitere Abklärungen korrekterweise als nicht notwendig erachtet (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b); entgegen der Meinung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich das kantonale Gericht deshalb sehr wohl zu den beantragten weiteren Abklärungsmassnahmen geäussert. Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 
2.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die SUVA das Einkommen ohne Invalidität anhand des im angestammten Beruf als Schweisser erzielten Lohnes festgesetzt hat. Zu Recht ist im Weiteren das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der (der Lohnentwicklung angepassten) Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt und ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5) von 20 % berücksichtigt worden. Diese Einkommen sind denn auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Invalideneinkommen jedoch in vollem Umfang für die Invaliditätsbemessung herbeizuziehen, da dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist (vg. Erw. 2.1 hievor). Damit ist der von der SUVA auf 26 % festgesetzte Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden. 
3. 
Streitig ist schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung. Deren Festlegung durch SUVA und Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dieser Hinsicht allein noch vorgebracht, es sei von einer "erhebliche[n] zeitliche[n] Einschränkung des allenfalls noch möglichen Handeinsatzes" auszugehen. Da eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch in vollem Umfang zumutbar ist (vgl. Erw. 2.1 hievor), ist die Höhe der Integritätsentschädigung auch unter diesem Gesichtspunkt korrekt festgesetzt worden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 1. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: