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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_668/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 14. August 2017 (200 17 645 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. September 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. August 2017 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der am 14. September 2017 abgelaufenen 30tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 ff. BGG), 
dass keine Fristwiederherstellungsgründe nach Art. 50 Abs. 1 BGG geltend gemacht werden, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler