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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_525/2010 
 
Urteil vom 5. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, vertreten durch Advokat Dr. Costantino Testa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 3. Mai 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die am 16. Juni 2010 (Poststempel) eingereichte Beschwerde des P.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2010 und in die vom Bundesgericht eingeholte postamtliche Bescheinigung vom 24. Juni 2010 (Track & Trace-Auszug; Sendungsnummer .________), 
in Erwägung, 
dass der vorinstanzliche Entscheid dem den Beschwerdeführer vertretenden Centro Consulenze entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht am Montag, 17. Mai 2010, sondern gemäss erwähnter postamtlicher Bescheinigung bereits am Freitag, 14. Mai 2010, ausgehändigt worden ist, 
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 15. Mai 2010 (Art. 44 Abs. 1 BGG) zu laufen begonnen und am 14. Juni 2010 geendet hat (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass die am 16. Juni 2010 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde demnach verspätet eingereicht worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juli 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz