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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_203/2018  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch D.________, E.________ AG, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern 2014, direkte Bundessteuer 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 19. Januar 2018 (7W 17 31/7W 17 32). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.________ und B.C.________ hielten je 50% der Anteile an der F.________ AG, deren Sitz sich in U.________/LU befand. Die Gesellschaft hatte den Ehegatten im Jahr 2010 ein Darlehen gewährt, das sich Ende 2014 auf rund Fr. 1,2 Mio. belief.  
 
1.2. Das Steueramt der Gemeinde Kriens rechnete mit Veranlagungsverfügungen bei der Staats- und der direkten Bundessteuer für die Periode 2014 Fr. 1'212'690.-- als geldwerte Leistung (bzw. als simuliertes Darlehen) der Gesellschaft an die Ehegatten im gesetzlich vorgesehenen Ausmass zu deren steuerbarem Einkommen hinzu.  
 
1.3. Gegen die Aufrechnung der geldwerten Leistung erhoben die Ehegatten C.________ erfolglos Einsprache und danach Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Am 28. Februar 2018 haben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen im Wesentlichen, das kantonsgerichtliche Urteil vom 19. Januar 2018 aufzuheben und von der Aufrechnung der geldwerten Leistung abzusehen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieses Gesuch hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 4. April 2018 abgewiesen.  
 
1.4. Es sind wohl die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG zu beurteilen. Das rechtfertigt es auch, im Aufbau des Urteils auf die üblicherweise gebotene Unterscheidung zwischen direkter Bundessteuer und den Kantons- sowie Gemeindesteuern zu verzichten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 20 lit. c DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG und § 27 Abs. 3 des Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen insbesondere steuerbar Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Geldwerte Vorteile umfassen u.a. sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Darunter fallen auch simulierte Darlehen einer Aktiengesellschaft an einen Aktionär, bei denen eine Rückzahlungspflicht nicht (mehr) oder gar nicht gewollt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 138 II 57 E. 2.2, 5.1.2 u. 5.2 S. 59 f. u. 63 ff. m.w.H. sowie E. 2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.2. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Vorinstanz unter den hier gegebenen Umständen ein simuliertes Darlehen zu Recht angenommen hat:  
 
3.2.1. Wie das Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgehalten hat (vgl. oben E. 2.2), verkauften die überschuldeten Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1 u. 4.2 des angefochtenen Urteils) am 26. August 2015 sämtliche Anteile an der schlecht gehenden und ohne das Darlehen ebenfalls überschuldeten Aktiengesellschaft (vgl. ebenda E. 3.2), über die nur wenige Monate danach der Konkurs eröffnet wurde, für einen symbolischen Franken an einen mittellosen Käufer (vgl. dort E. 3.2 u. 4.2), der sämtliche Rechte und Verpflichtungen von den Ehegatten übernahm, insbesondere die Darlehensschuld gegenüber der Gesellschaft. Aufgrund der inhaltlichen Gestaltung, der persönlichen finanziellen Situation der beiden Vertragspartner und der gegebenen Umstände des Geschäftsabschlusses hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Vereinbarung bezweckte und zur Folge hatte, die Beschwerdeführer davon zu entbinden, das Darlehen zurückzahlen zu müssen oder dafür in irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.2 u. 4.3).  
 
3.2.2. Weiter hat das Gericht geurteilt, das Fehlen von Rückzahlungsfähigkeit und -wille habe nicht erst im Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem mittellosen Käufer bestanden, sondern bereits in der hier massgeblichen Steuerperiode 2014. Ein mit den Beschwerdeführern nicht verbundener Kreditgeber hätte ein Darlehen nie abgeschlossen oder beibehalten, ohne von ihnen namentlich beträchtliche Sicherheiten zu verlangen. Spätestens 2014 handelte es sich somit um ein simuliertes Darlehen und eine geldwerte Leistung, die beim steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer aufzurechnen war (vgl. E. 4.2-4.4).  
 
3.3. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, ist in keiner Weise geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.  
 
3.3.1. Die meisten ihrer Vorbringen beschränken sich darauf, dem Kantonsgericht mit bloss appellatorischen Argumenten abweichende Fakten und Umstände entgegenzuhalten, was keineswegs genügt, um dessen Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen, wie das erforderlich wäre (vgl. oben E. 2.2).  
Ziemlich ungehalten äussern sie sich zu verschiedenen Aspekten der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil: Die Aktiengesellschaft pauschal als "schlecht gehende und überschuldete Firma" zu bezeichnen, wie die Vorinstanz dies salopp praktiziere, sei schlechter Stil (Ziff. 8 S. 10). Es werde unterstellt, die Beschwerdeführer hätten die Aktien ihrer Gesellschaft quasi berechnend einem mittellosen Käufer übertragen und sich gleichzeitig ihrer bestehenden Schuld gegenüber der Gesellschaft elegant entledigt (Ziff. 4 S. 6). Es werde der plakative und polemische Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführer hätten sich grob ungebührlich verhalten. Insbesondere vergreife sich die Vorinstanz im Ton, wenn sie wider besseres Wissen salopp von "Machenschaften" spreche. (Ziff. 2 S. 5). Was sie zur Person des Käufers vortrage, sei im Ergebnis ehrenrührig und ein unzulässiger Versuch, die Kontraktionsfreiheit auszuhebeln (Ziff. 16 S. 16). 
 
Nun ist aber nicht nachvollzierbar, wie es unangemessen oder unzutreffend sein könnte - und noch viel weniger offensichtlich unrichtig -, wenn das Kantonsgericht gestützt auf einschlägige zahlenmässige Belege Feststellungen zum schlechten Geschäftsgang und zur Überschuldung einer Gesellschaft gemacht hat, über die nur kurze Zeit danach der Konkurs eröffnet wurde. Dasselbe gilt für die - ebenfalls ziffernmässig untermauerte - vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführer oder die für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Mittellosigkeit des Käufers. 
Ebenso wenig kann es zu Vorwürfen Anlass geben, wenn die Vorinstanz von Machenschaften, um sich der bestehenden Darlehensschuld zu entledigen, gesprochen hat. Das erscheint umso mehr als statthaft und zutreffend, wenn noch die Feststellung des Kantonsgerichts berücksichtigt wird, dass der mittellose Käufer im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits Aktionär und Verwaltungsratsmitglied von fünf weiteren Gesellschaften war, die sich allesamt in Liquidation befinden (vgl. E. 4.2 in fine des angefochtenen Urteils). 
 
3.3.2. Nahezu ohne juristischen Gehalt sind weitere Argumente der Beschwerdeführer, wenn z.B. behauptet wird, die Vorinstanz versuche erfolglos, die Vertragsfreiheit auszuhebeln. Nicht besser ist das Vorbringen, es bestehe keine Pflicht, Verträge - wie die hier zu berücksichtigende Vereinbarung zum Verkauf der Gesellschaft - der Steuerbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten (Ziff. 16 S. 16).  
Solche Ausführungen verkennen vom Ansatz her, dass die Feststellungen des Kantonsgerichts sich auf eine spezifische Situation beziehen, in der eine Vereinbarung zwischen überschuldeten Verkäufern und einem mittellosen Käufer zur Veräusserung einer überschuldeten und unmittelbar vor dem Konkurs stehenden Gesellschaft für den Willen der Beschwerdeführer sprach, das ihnen von ihrer Gesellschaft gewährte Darlehen nicht mehr zurückzuerstatten, sondern sich stattdessen ihrer Verpflichtungen zu entledigen. 
 
3.3.3. Einen ernstzunehmenden rechtlichen Gehalt haben nur einige wenige Argumente, auch wenn sie sich als klarerweise unbegründet erweisen. So wird vorgebracht, in den Jahren nach 2010 habe die Veranlagungsbehörde nie eine geldwerte Leistung in Betracht gezogen und seien die Darlehenszinsen regelmässig bezahlt worden; ebenso sei die Schuld im Laufe der Jahre um ca. Fr. 100'000 verringert worden; somit sei nicht von einem simulierten Darlehen zu sprechen, ebenso wenig dürfe die Veranlagungsbehörde aufgrund von Umständen, die den Jahren 2015 und 2016 zuzuordnen seien, auf die hier massgebliche Periode 2014 schliessen.  
Damit wird verkannt, dass weder die Entrichtung der geschuldeten Zinsen noch eine relativ wenig bedeutende Verringerung der Darlehensschuld gegen den fehlenden Rückerstattungswillen der Beschwerdeführer in Bezug auf den Gesamtbetrag sprechen. Auch war die Veranlagungsbehörde nicht etwa aufgrund vorheriger Perioden aus Treu und Glauben gebunden; sie konnte ohne weiteres zuwarten, bis sich die Indizien für ein zumindest simuliert gewordenes Darlehen verdichtet hatten, was in der Periode 2014 (und nicht erst im Jahr 2015) der Fall war. 
 
3.3.4. Gänzlich an der Sache vorbei gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer, um zu verneinen, dass eine Steuerumgehung vorliege. Eine solche hat die Vorinstanz gar nicht angenommen. Ebenso wenig kann es an der hier massgeblichen Beurteilung ändern, was noch zur Neugründung eines neuen Reinigungsunternehmens und u.a. zu den in diesem Zusammenhang erfolgten Sacheinlagen ausgeführt wird.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen und werden die Beschwerdeführer (unter Solidarhaft) kostenpflichtig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber Matter