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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_13/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, 
Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_204/2020 vom 29. April 2020 (Urteil 603 2020 28, 603 2020 29, 603 2020 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil 1C_204/2020 vom 29. April 2020 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entzug seines Führerausweises nicht eingetreten. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhebt A.________ Beschwerde bzw. Einsprache gegen dieses Urteil. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2.   
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe und legt nicht einmal dar, inwiefern das Urteil 1B_204/2020 bundesrechtswidrig sein könnte. Er bringt im Wesentlichen bloss vor, dass er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen und dass ihn der Führerausweisentzug übermässig hart treffe, ihn quasi um seine private und berufliche Existenz bringe. Diese Einwände hätte er indessen im Straf- und im Entzugsverfahren vorbringen können und müssen; sie sind nicht geeignet, das bundesgerichtliche Urteil in Revision zu ziehen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi