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[AZA] 
I 524/99 Gi 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 11. April 2000  
 
in Sachen 
 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- 
walt B.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Die 1950 geborene D.________ war seit 1981 als 
Serviceangestellte in der F.________ Restaurant AG, tätig. 
Nach mehreren Arbeitsausfällen wegen Kreuz- und Rückenpro- 
blemen reduzierte sie ab Juni 1991 die Erwerbstätigkeit auf 
50 %. 
    Die Versicherte meldete sich am 4. Juli 1991 erstmals 
zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommis- 
sion des Kantons Zürich klärte die medizinischen und wirt- 
schaftlichen Verhältnisse ab und ermittelte gestützt auf 
die eingeholten Unterlagen mit Beschluss vom 26. Oktober 
1992 einen Invaliditätsgrad von 50 %. Die Ausgleichskasse 
Wirte setzte mit Verfügung vom 29. Januar 1993 rückwirkend 
ab 1. April 1992 eine halbe Invalidenrente fest. 
    Am 8. Juli 1994 stellte D.________ sinngemäss ein Re- 
visionsgesuch, mit welchem sie eine Zunahme der Beschwerden 
wegen eines im August 1993 erlittenen Verkehrsunfalles gel- 
tend machte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten 
der Zürich Versicherungen bei. Zudem holte sie nebst Aus- 
künften der Arbeitgeberfirma vom 18. August 1994 die Attes- 
te des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 2. August und 
8. November 1994 ein. Ferner liess sie die Versicherte 
durch Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie 
(Bericht vom 2. Januar 1996), und die Ärzte des Spitals, 
X.________, Rheumaklinik und Institut für Psychiatrische 
Medizin (Bericht vom 7. August 1996), begutachten. Gestützt 
auf das Ergebnis der Abklärungen ermittelte sie einen Inva- 
liditätsgrad von 22 %, was sie D.________ mit Vorbescheid 
vom 4. Februar 1997 eröffnete. Nach Stellungnahme durch die 
Versicherte erliess die IV-Stelle am 21. April 1997 eine 
Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invaliden- 
rente verneinte und die bisher zur Ausrichtung gelangte 
halbe Rente auf Ende des folgenden Monats aufhob. 
 
    B.- D.________ liess dagegen beim Sozialversicherungs- 
gericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit dem 
Antrag, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle sei ihr 
weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei 
ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Zudem reichte sie 
die Stellungnahme der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik 
Y.________ vom 17. Juni 1997 ein. In teilweiser Gutheissung 
der Beschwerde hob das kantonale Gericht die Verfügung auf 
und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten auch über 
den 30. April 1997 hinaus eine halbe Invalidenrente auszu- 
richten (Entscheid vom 1. Juli 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ 
beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ent- 
scheids sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invali- 
denrente zuzusprechen. 
    Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen 
über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 
1 bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 
Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zu den bei der Revision im 
Sinne von Art. 41 IVG miteinander zu vergleichenden Sach- 
verhalten (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 
30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) und 
zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invalidi- 
tätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 
V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. 
 
    2.- Das kantonale Gericht gelangte in zutreffender 
Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass 
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin neben 
der im Wesentlichen unverändert gebliebenen Rückenproblema- 
tik nunmehr durch eine depressive Entwicklung zusätzlich 
belastet wird. In den der Verfügung vom 29. Januar 1993 zu- 
grunde gelegenen Berichten gingen die beteiligten Ärzte von 
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als 
Serviceangestellte aus. Demgegenüber beurteilte Dr. med. 
S.________ in seinem Bericht vom 2. Januar 1996 die Ein- 
schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mit 
30 %, und zwar sowohl für die bisher ausgeübte Tätigkeit 
wie auch für jede andere Beschäftigung. Die Ärzte des Spi- 
tals X.________ veranschlagten die Arbeitsfähigkeit gemäss 
Expertise vom 7. August 1996 aus rheumatologischer Sicht 
für alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten in 
wechselnden Positionen auf 100 %, während für den Service- 
beruf - unter Berücksichtigung der psychisch bedingten Be- 
einträchtigung - von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszu- 
gehen sei. Soweit die Mediziner der Rheuma- und Rehabilita- 
tions-Klinik Y._______ die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (Be- 
richt vom 17. Juni 1997) und der Hausarzt gar auf 66 2/3 % 
(Arztbericht vom 2. August 1994) festgelegt haben, kann da- 
rauf nicht abgestellt werden, weil diese Einschätzungen 
nicht nach der Art der Beschäftigung differenzieren. Wenn 
die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten von einer 70 %igen 
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere 
Tätigkeiten in wechselnden Positionen ausging, lässt sich 
dies nicht beanstanden. 
 
    3.- Von ausschlaggebender Bedeutung für den Renten- 
anspruch der Beschwerdeführerin ist die Frage, ob mit der 
Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation so erhebli- 
che erwerbliche Auswirkungen einhergehen, dass die Invali- 
dität den - Anspruch auf eine ganze Rente begründenden - 
Grenzwert von 66 2/3 % erreicht. Dabei ist für den im Rah- 
men der Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensver- 
gleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht die Berufsunfähigkeit 
massgebend, sondern die gesundheitsbedingte Erwerbsunfähig- 
keit (Art. 4 IVG), verstanden als das Unvermögen, auf dem 
gesamten für die Versicherte in Frage kommenden Arbeits- 
markt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise 
wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 109 V 
29). 
 
    a) Das kantonale Gericht hat das Valideneinkommen auf 
Fr. 76'674.- festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem von 
der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte 1991 erziel- 
ten Einkommen von Fr. 68'653.- (= Fr. 5281.- x 13) unter 
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 1996. Die- 
ser Betrag wird von keiner Seite bestritten. 
 
    b) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die 
Vorinstanz auf Grund der so genannten DAP-Erhebungen von 
einem Einkommen von Fr. 45'754.- ausgegangen, welches sie 
im Hinblick darauf, dass die Versicherte auch bei einer 
geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht mehr 
voll leistungsfähig sei, reduziert und entsprechend auf 
Fr. 32'028.- veranschlagt hat (70 % von Fr. 45'754.-). Aus 
der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergab sich 
daraus ein Invaliditätsgrad von 58 %. 
    Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit 
der DAP-Erhebungen für den Einkommensvergleich. Dem ist 
entgegenzuhalten, dass Arbeitsplatzerhebungen durchaus eine 
geeignete Grundlage für den Einkommensvergleich darstellen. 
Mit den angegebenen Verweisungstätigkeiten hat die Verwal- 
tung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur über 
geringe berufliche Fähigkeiten, insbesondere über keine 
kaufmännische Ausbildung, verfügt. Bei den vergleichsweise 
genannten Tätigkeiten wie Mitarbeiterin in der Etikettie- 
rung, Hefterin/Biegerin oder Kassierin/Buffet handelt es 
sich um leichtere körperliche Arbeiten, welche der Versi- 
cherten durchaus zumutbar sind. Bei der Festsetzung des In- 
valideneinkommens ist zu beachten, dass die Beschwerdefüh- 
rerin nach medizinischer Einschätzung in einer geeigneten 
Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig wäre. Zu einem weitergehen- 
den Abzug, wie ihn die Rechtsprechung unter bestimmten Vo- 
raussetzungen als zulässig erachtet hat (RKUV 1998 Nr. 
U 304 S. 372), besteht kein Anlass, zumal die Versicherte 
nicht auf eine leichte Beschäftigung angewiesen ist, son- 
dern nach ärztlicher Einschätzung durchaus auch mittel- 
schwere Tätigkeiten verrichten kann. Zudem gingen Verwal- 
tung und Vorinstanz nicht von so genannten Tabellenlöhnen, 
sondern von konkreten Lohnangaben aus. Des Weitern ist im 
Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer ge- 
eigneten Tätigkeit immerhin zu 70 % arbeitsfähig wäre, 
nicht anzunehmen, dass sie als Teilinvalide eine erhebli- 
che, über die verminderte Arbeitsfähigkeit hinausgehende 
Erwerbseinbusse in Kauf zu nehmen hätte. 
    Würde das Invalideneinkommen auf Grund der Tabellen- 
löhne berechnet (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 
1996, Tabelle TA 1), ergäbe dies, ausgehend vom Medianwert 
des monatlichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in 
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsni- 
veau 4) und unter Hochrechnung von 40 auf 41.9 Wochen- 
stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf LSE 1994 
S. 42) Fr. 3619.- im Monat oder Fr. 43'428.- (Fr. 3619.- 
x 12) im Jahr und somit bei 70 %iger Leistungsfähigkeit 
Fr. 30'400.-. Gemäss Rechtsprechung wird dem Umstand, dass 
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei 
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Ver- 
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzba- 
ren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benach- 
teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- 
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, durch einen Ab- 
zug von bis zu 25 % vom Medianwert des herangezogenen Ta- 
bellenlohnes Rechnung getragen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; 
nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI 
1998 S. 177 Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht 
generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist an- 
hand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu 
prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkom- 
men als invalide Person zusätzlich reduziert werden muss 
(AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang kann auch 
berücksichtigt werden, dass Teilzeitbeschäftigte in der 
Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitange- 
stellte (Tabelle 13* der LSE 1994, S. 30; AHI 1998 S. 292 
Erw. 3b, 178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohn- 
einbusse für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil 
zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % 
(Fr. 3951.-) und einem solchen von 75 % und mehr als 50 % 
(Fr. 3553.-) 10 %. Ob die Versicherte eine Teilzeitbeschäf- 
tigung im Umfang von 70 % ausüben soll oder ob ihr vielmehr 
eine Vollbeschäftigung, jedoch mit entsprechend reduzierter 
Leistungsfähigkeit zumutbar ist, lässt sich den medizini- 
schen Unterlagen nicht entnehmen, braucht aber auch nicht 
abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst unter Berück- 
sichtigung einer allfälligen Verdiensteinbusse zufolge 
Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit in einer 
leidensangepassten Tätigkeit erscheint ein Abzug vom Tabel- 
lenlohn in der Höhe von insgesamt 10 % - wie er von der Be- 
schwerdeführerin als Minimalabzug geltend gemacht wird - 
als angemessen. Daraus resultiert ein jährliches hypotheti- 
sches Invalideneinkommen von Fr. 27'360.-. Stellt man das 
so ermittelte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von 
Fr. 76'764.- gegenüber, erreicht die Erwerbseinbusse rund 
64 %. 
    Daraus folgt, dass selbst bei Zugrundelegung der für 
die Beschwerdeführerin günstigeren Annahme der Invalidi- 
tätsgrad jedenfalls 66 2/3 % nicht erreicht hat, sodass 
kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: