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[AZA 1/2] 
1E.17/1999/err 
 
          I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
25. April 2001  
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- 
richter Aeschlimann, Féraud, Catenazzi, Favre und Gerichts- 
schreiberin Schilling. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Politische Gemeinde K n o n a u, vertreten durch den Ge-  
meinderat, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, Zürich, 
 
gegen 
 
Kanton Z ü r i c h, vertreten durch den Regierungsrat,  
dieser vertreten durch die Baudirektion, 
Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Abteilung,  
1. Kammer, 
 
betreffend 
          Nationalstrassen-Ausführungsprojekte 
         N 4.1.6 (Kantonsgrenze Zug bis Knonau) und 
          N 4.1.7 (Knonau bis Üetliberg West), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Die Nationalstrasse N 4 Bargen (Grenze) - Altdorf  
soll nach dem Beschluss der Bundesversammlung vom 21. Juni 
1960 (AS 1960 S. 872, heute: Bundesbeschluss über das Natio- 
nalstrassennetz, vgl. AS 1984 S. 1118, SR 725.113.11) ab 
Zürich-Brunau als Nationalstrasse 1. Klasse durch den Üetli- 
bergtunnel und anschliessend über Knonau und Cham nach Holz- 
häusern führen. Gemäss dem weiteren Bundesbeschluss vom 
23. Juni 1971, durch den das Nationalstrassennetz um die 
Stadtumfahrung von Zürich ergänzt wurde (AS 1971 S. 952), 
ist die westliche Umfahrungsstrasse N 1c im Gebiet Üetli- 
bergtunnel West/Wettswil an die N 4 anzuschliessen. Diese 
Linienführungen sind auch nach den eingehenden Debatten der 
Eidgenössischen Räte, die der Überprüfung von Nationalstras- 
senabschnitten durch eine ausserparlamentarische Experten- 
kommission folgten, im Netzbeschluss vom 19. Dezember 1986 
beibehalten worden. 
 
       Für die weitere Projektierung wurde die Strecke 
Kantonsgrenze Zug - Üetliberg West in die beiden Abschnitte 
N 4.1.7 Kantonsgrenze Zug - Knonau und N. 4.1.6 Knonau - 
Üetliberg West unterteilt. 
 
       a) Das Generelle Projekt für den Abschnitt N 4.1.7, 
Kantonsgrenze Zug - Knonau, wurde vom Bundesrat am 17. Juni 
1968 genehmigt. Dem Ausführungsprojekt stimmten der Regie- 
rungsrat des Kantons Zürich am 2. Oktober 1969 und das Eid- 
genössische Departement des Innern am 29. Januar 1970 zu. 
Anschliessend wurde der Abschnitt Cham - Knonau, zusammen 
mit der Umfahrung Knonau, vorzeitig erstellt. Das National- 
strassenstück wurde jedoch noch nicht in Betrieb genommen, 
da es nach ursprünglicher Meinung erst zusammen mit dem Ab- 
schnitt N 4.1.6 eröffnet werden sollte. Am 7. Dezember 1987 
beschloss allerdings der Bundesrat, die Strecke Cham - 
Knonau vorweg in Betrieb zu setzen. Mit Beschlüssen vom 
26. Januar 1994 stimmte der Regierungsrat dem bereinigten 
Ausführungsprojekt für die provisorische Eröffnung des 
Nationalstrassenabschnitts zu und genehmigte gleichzeitig 
die im Hinblick auf die Autobahneröffnung geplanten sog. 
flankierenden Massnahmen an den Staatsstrassen des Knonauer- 
amtes. Gegen die regierungsrätlichen Beschlüsse erhob der 
Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) beim Bundesgericht Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde (E.15/1994), die zu einlässlichen 
Augenscheins- und Parteiverhandlungen führte. 
 
       In der Folge einigten sich die Kantone Zug und 
Zürich, auf das Provisorium im Kanton Zürich zu verzichten. 
Stattdessen sollte zur Entlastung der Gemeinden Steinhausen 
und Cham eine nur teilweise Inbetriebnahme der N 4 auf Zuger 
Boden realisiert und hiefür eine provisorische Auffahrts- 
rampe im Gebiet Bibersee erstellt werden. Am 10. März 1997 
kam der Bundesrat auf seine früheren Entscheide zurück und 
erklärte sich damit einverstanden, dass der Kanton Zürich 
auf den provisorischen Anschluss in Knonau samt flankieren- 
den Massnahmen im Knonaueramt verzichte. Gleichzeitig er- 
mächtigte er den Kanton Zug, die redimensionierte Variante 
zu verwirklichen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich zog 
das Ausführungsprojekt für die provisorische Eröffnung des 
Autobahnabschnittes am 2. April 1997 zurück. Hierauf wurde 
das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden 
abgeschrieben. 
 
       Am 24. März 1997 genehmigte der Regierungsrat des 
Kantons Zug das Ausführungsprojekt für eine provisorische 
Auffahrt auf die Nationalstrasse N 4 im Raume Bibersee sowie 
die Fertigstellung der Autobahn zwischen Bibersee und Blegi. 
Eine gegen dieses Projekt erhobene Einsprache des Verkehrs- 
Clubs der Schweiz wurde sowohl von der Zuger Baudirektion 
als auch vom Zuger Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das 
Bundesgericht wies die Beschwerde des VCS am 19. August 1998 
ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte 
 
       Das Ausführungsprojekt für die Fertigstellung des 
bereits bestehenden Trassees der N 4 auf Zürcher Boden lag 
im Frühjahr 1997 ebenfalls vor. 
 
       b) Das Generelle Projekt für den Abschnitt N 4.1.6, 
Knonau - Üetliberg West, wurde in der ursprünglichen Fassung 
am 22. April 1970 vom Bundesrat genehmigt. 1976 lag ein ers- 
tes Ausführungsprojekt in den betroffenen Gemeinden öffent- 
lich auf, doch wurde die weitere Projektbearbeitung im Zu- 
sammenhang mit der bereits erwähnten Überprüfung von Natio- 
nalstrassenabschnitten sistiert. Nach dem Beschluss der Bun- 
desversammlung, das Teilstück N 4.1.6 im Nationalstrassen- 
netz zu belassen, lehnte das Volk im Jahre 1990 auch die 
sog. Kleeblatt-Initiative ab, die den Verzicht auf die N 4 
im Knonaueramt verlangt hatte. 
 
       Nach verschiedenen Studien über eine unterirdische 
Führung der N 4 ab Verzweigung Filderen bis Hedingen West 
wurde ein neues Generelles Projekt für den Abschnitt N 4.1.6 
mit dem Islisbergtunnel vorgelegt. Diesem stimmte der Zür- 
cher Regierungsrat am 12. Januar 1994 und der Bundesrat am 
15. November 1995 zu. Anschliessend wurde das Ausführungs- 
projekt entsprechend überarbeitet. 
 
B.-  
Die Ausführungsprojekte für die Nationalstrassen-  
abschnitte N 4.1.6 und N 4.1.7 lagen in den betroffenen 
Gemeinden vom 14. April bis 13. Mai 1997 öffentlich auf. 
Gleichzeitig wurde der die beiden Abschnitte behandelnde 
Umweltverträglichkeitsbericht den kantonalen Umweltschutz- 
fachstellen zur Prüfung unterbreitet. Die Koordinations- 
stelle für Umweltschutz übermittelte deren Stellungnahmen 
anschliessend dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 
(BUWAL). Dieses erstattete seinen Bericht am 4. November 
1997, mit einer Ergänzung vom 5. Dezember 1997. 
 
       Das Ausführungsprojekt für den Abschnitt N 4.1.7 
legt neben der Ausgestaltung des Rastplatzes im Gebiet Binz- 
matten die baulichen Lärmschutzmassnahmen fest und sieht die 
Ergänzung der Entwässerungsleitungen sowie die Sanierung des 
zementstabilisierten Oberbaus bis zur Gemeindegrenze Mett- 
menstetten vor. Nach den Plänen sollen längs der dicht am 
Dorf Knonau vorbeiführenden N 4 - je nach der erforderlichen 
Abschirmhöhe und dem zur Verfügung stehenden Platz - unter- 
schiedlich hohe Lärmschutzdämme und -wände errichtet werden. 
Gemäss Technischem Bericht sind die Schallschutzkonstruktio- 
nen so auszulegen, dass eine dichte und artenreiche Bepflan- 
zung angeordnet werden kann, um eine möglichst gute Einpas- 
sung ins Landschaftsbild zu erreichen. Im Bereich des Aus- 
senperrons der Station Knonau bestehe die Möglichkeit, die 
Schallschutzwand zur optischen Auflockerung teilweise trans- 
parent zu gestalten. 
 
C.-  
Gegen das Ausführungsprojekt N 4.1.7 wurden zahl-  
reiche Einwendungen erhoben. Unter anderem stellte der Ge- 
meinderat Knonau in seiner Einsprache vom 20. Mai 1997 das 
Begehren, dass das Teilstück (inkl. SBB-Geleiseanlage) ab 
Bahnhof Knonau bis zur Brücke der Umfahrungsstrasse beim 
Industriegebiet gemäss der vorhandenen Machbarkeitsstudie zu 
überdecken sei. Allenfalls könnte aus Kostengründen bloss 
eine Überdeckung in "Leichtbauweise" realisiert werden, die 
es ermöglichen würde, die so gewonnene Fläche zwar nicht als 
Bauland, aber mindestens als Wies- und Weideland zu nutzen. 
Für den Fall, dass die gesetzlich vorgeschriebenen höchstzu- 
lässigen Lärmgrenzwerte in den umliegenden Gebieten nicht 
eingehalten werden könnten, verlangte die Gemeinde weiter, 
dass die Lärmschutzmassnahmen entsprechend zu optimieren 
seien. Bei solchen Nachrüstungen müssten alle in der Zwi- 
schenzeit erzielten technischen Fortschritte in Bezug auf 
Lärmvermeidung und Lärmschutz umgesetzt werden. Bei der De- 
tailplanung der Lärmschutzmassnahmen sei dem Gemeinderat ein 
Mitspracherecht zu garantieren. Zudem stellte die Gemeinde 
das Begehren, dass auf der Umfahrungsstrasse (Kreuzung 
Dorf/Rossi) ohne Verzug ein Verkehrskreisel zu erstellen 
sei. 
 
       Zu diesen Begehren legte der Regierungsrat des 
Kantons Zürich in seinem Einsprache- und Genehmigungsent- 
scheid vom 28. Januar 1998 dar, dass das kantonale Tief- 
bauamt bereits im Hinblick auf die provisorische Eröffnung 
der N 4 im Jahre 1989 eine Machbarkeitsstudie für eine 
Überdeckung von rund 360 m Länge zwischen der Überführung 
über Bahn und Autobahn und dem Bahnhofareal Knonau in Auf- 
trag gegeben habe. Im Februar 1992 sei die Bevölkerung von 
Knonau über die Möglichkeit einer teilweisen Überdeckung der 
N 4 orientiert worden, nachdem die Gemeinde Knonau eine 
Überbauungsstudie habe ausarbeiten lassen. Dabei sei darge- 
legt worden, dass eine Überdeckung mit Zustimmung aller Be- 
teiligten und mit einem Kostenteiler realisierbar und auch 
finanziell tragbar sei, sofern sie baulich genutzt und durch 
eine solche Nutzung mitfinanziert werden könne. Diese Vor- 
aussetzung sei auch im Text zum Richtplan Verkehr klar fest- 
gehalten worden. Die inzwischen eingetretene schlechte Kon- 
junkturlage habe indessen das Interesse an der Realisierung 
von Doppelnutzungen stark sinken lassen. Aus dieser Ein- 
schätzung heraus seien im Auflageprojekt lediglich jene 
Massnahmen enthalten, die für die Einhaltung der Lärmschutz- 
Verordnung erforderlich seien. Im Bereich der möglichen 
Überdeckung würden jedoch die Fundationen der Lärmschutz- 
wände so dimensioniert und ausgeführt, dass sie die Lasten 
des Deckelbauwerks und möglicher Überbauung aufnehmen könn- 
ten. Dem Begehren des Gemeinderates werde somit in diesem 
Sinne entsprochen. Dagegen würde eine Überdeckung in "Leicht- 
bauweise" zu keinen wesentlichen Kosteneinsparungen führen, 
da die erforderlichen Fundationen nur unwesentlich reduziert 
werden könnten. Übrigens sei nach Meinung der zuständigen 
Umweltschutz-Fachstellen eine ganze oder teilweise Über- 
deckung der Autobahn auf Gemeindegebiet Knonau aus der Sicht 
der Lufthygiene nicht nötig. 
 
       Zum Antrag auf Optimierung der Lärmschutzmassnahmen 
hielt der Regierungsrat fest, dass die Lärmprognosen auf den 
neuesten Verkehrszahlen und den für die Dimensionierung von 
Lärmschutzmassnahmen zur Verfügung stehenden Berechnungspro- 
grammen basierten. Auf Gemeindegebiet Knonau würden ledig- 
lich bei drei Liegenschaften die Planungswerte nachts ge- 
ringfügig überschritten. Dabei werde jedoch nur ein Teil der 
lärmempfindlichen Räume betroffen und betrage die Über- 
schreitung lediglich 0,6 - 1,4 dB, liege also noch unter der 
Schwelle der Wahrnehmbarkeit. Da ein voller Schutz auch die- 
ser Räume unverhältnismässigen Aufwand in Gestalt überdimen- 
sionierter baulicher Lärmschutzanlagen bedingen würde, wür- 
den gestützt auf Art. 7 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung Er- 
leichterungen beansprucht. Das Begehren der Gemeinde sei so- 
mit abzuweisen. Dagegen sicherte der Regierungsrat der Ge- 
meinde das verlangte Mitspracherecht zu. Schliesslich ver- 
wies der Regierungsrat den Antrag auf Bau eines Strassen- 
kreisels in den Rahmen des kantonalen Strassenbauprogramms, 
da es sich nicht um eine nationalstrassenbedingte Massnahme 
handle. 
 
D.-  
Der Gemeinderat Knonau focht den Einspracheent-  
scheid des Zürcher Regierungsrates beim Verwaltungsgericht 
des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen an: 
 
       "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, so- 
          weit er der Einsprache nicht entsprochen hat. 
 
       2. Das Ausführungsprojekt sei mit der Aufforderung 
          an den Regierungsrat zurückzuweisen, für die 
          Strecke entlang dem Dorf Knonau eine Überdeckung 
          der Autobahn in das Projekt aufzunehmen. 
 
       3. Eventuell sei der Regierungsrat zu verpflichten, 
 
          - für die N. 4.1.7 einen Massnahmenplan im Sinne 
          von Art. 19 in Verbindung mit Art. 31 ff. LRV 
          aufzustellen, der sicherstellt, dass im Be- 
          triebszustand im Raume Knonau die Immissions- 
          grenzwerte für Luftschadstoffe gemäss Anhang 7 
          zur LRV eingehalten werden können; 
 
          - die Lärmprognose und das Lärmschutzkonzept zu 
          überprüfen und für das Siedlungsgebiet Knonau 
          einen neuen Massnahmenkatalog vorzulegen, der 
          gewährleistet, dass die Planungswerte gemäss 
          Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV in allen Fällen einge- 
          halten werden können, und gleichzeitig die er- 
          forderliche Rücksicht auf das Orts- und Land- 
          schaftsbild des Dorfes Knonau nimmt. 
 
       4. Es sei der Gemeinde Knonau eine angemessene Um- 
          triebsentschädigung zuzusprechen." 
 
       Die Gemeinde machte im Wesentlichen geltend, dass 
das seinerzeit erstellte Bauwerk den geltenden Anforderungen 
an einen umweltschutzgerechten Nationalstrassenbau in keiner 
Weise mehr entspreche und daher sanierungsbedürftig sei. Die 
geplanten baulichen Lärmschutzmassnahmen - Lärmschutzwände 
bis 6,50 m Höhe - würden erschreckend und unzumutbar in das 
Orts- und Landschaftsbild eingreifen. Zudem werde die zu- 
künftige Luftbelastung im angefochtenen Entscheid beschöni- 
gend dargestellt. Nach dem Umweltverträglichkeitsbericht 
wiesen die Immissionsprognosen für die Betriebszustände für 
die Leitsubstanz NO2 entlang der offenen Autobahn deutliche 
Grenzwertüberschreitungen auf und seien daher weitergehende 
Massnahmen erforderlich. Als solche zusätzliche Massnahme 
fiele, wie auch im Bericht ausdrücklich vermerkt werde, eine 
Überdeckung der Nationalstrasse in den kritischen Gebieten 
in Betracht. Gemäss dem von der Gemeinde Knonau eingeholten 
Gutachten des Büros Dr. Pelli + Co. trage der Umweltverträg- 
lichkeitsbericht überdies dem Umstand zu wenig Rechnung, 
dass die N 4 inskünftig als europäische Transitachse für den 
Schwerverkehr dienen werde. Nach dem Gutachten müsse mit 
einem beträchtlich höheren Anteil an schwerem Güterverkehr 
gerechnet werden, was zur Folge habe, dass die Schadstoff- 
belastung von Knonau beträchtlich ansteigen werde; diese 
Belastung werde durch den Umstand, dass Knonau in einer 
Senke liege, in der sich häufig Inversionslagen ergäben, 
noch verschärft. Nun hätten zwar die Ersteller des Umwelt- 
verträglichkeitsberichts - die Ingenieurbüros Urs Steinemann 
und Jenni + Gottardi AG - den Folgerungen des Gutachtens 
Pelli widersprochen. Dr. Pelli habe jedoch seinerseits diese 
Kritik widerlegt. Es ergebe sich daher, dass der massgebli- 
che Sachverhalt nur unvollständig erhoben worden und die 
Immissionsprognose des Umweltverträglichkeitsberichts für 
die im Betriebszustand herrschende Schadstoffbelastung feh- 
lerhaft sei. Die mangelhafte Prognose betreffend den Schwer- 
verkehrsanteil wirke sich auch auf die Beurteilung der Lärm- 
situation aus. Es sei zu erwarten, dass die umstrittene Ver- 
kehrsanlage sowohl in lufthygienischer Hinsicht als auch in 
Bezug auf den Lärm übermässige Immissionen verursachen wer- 
de. Damit stehe fest, dass als technisch und betrieblich 
mögliche Massnahme eine Überdeckung der Autobahn im Dorf- 
bereich anzuordnen sei, die übrigens - im Vergleich zu den 
Gesamtkosten der N 4 - auch wirtschaftlich tragbar sei. 
Eventuell sei freilich eine Teillösung mit der Überdeckung 
der Autobahn zwischen Bahnhof und Umfahrungsstrasse einem 
Verzicht auf jegliche zusätzlichen Massnahmen vorzuziehen, 
wobei allerdings von der Voraussetzung einer Doppelnutzung 
abgesehen werden müsse. 
 
       Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich instru- 
ierte die Beschwerde der Gemeinde Knonau gemeinsam mit einer 
weiteren Beschwerde, die von verschiedenen Anwohnern einge- 
reicht worden war (1E.18/1999 G.________ und Mitbet.). Das 
Gericht holte unter anderem eine ergänzende Stellungnahme 
des BUWAL ein und führte am 27. Mai 1999 unter Mitwirkung 
der Parteien an mehreren Orten in den Gemeinden Knonau und 
Wettswil Augenscheinsverhandlungen durch. Mit Urteil vom 
23. Juni 1999 wies das Verwaltungsgericht die beiden Be- 
schwerden ab, soweit auf diese eingetreten werden konnte. 
Auf die Begründung des Entscheides wird im Rahmen der Er- 
wägungen einzugehen sein. 
 
E.-  
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des  
Kantons Zürich hat die Politische Gemeinde Knonau beim Bun- 
desgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Die 
Gemeinde stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei 
aufzuheben und die Sache sei, soweit das Bundesgericht nicht 
selbst abschliessend entscheide, zur Ergänzung des rechts- 
erheblichen Sachverhaltes und zur rechtlichen Neubeurteilung 
an die Vorinstanz, eventuell an den Regierungsrat, zurückzu- 
weisen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerde- 
führerin, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung beige- 
legt und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. 
 
       Die Beschwerdeführerin rügt erneut, dass der Sach- 
verhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei 
und namentlich der Umweltverträglichkeitsbericht - insbeson- 
dere hinsichtlich der Verkehrsprognose - den Anforderungen 
an eine sorgfältige Abklärung des Tatbestandes nicht genüge. 
Das Verwaltungsgericht gestehe denn auch zu, dass eine ge- 
wisse Wahrscheinlichkeit für eine Erhöhung der im Umweltver- 
träglichkeitsbericht übernommenen Zahlen des Schwerverkehrs 
spreche; diese Erkenntnis finde aber in der Beurteilung kei- 
nen Niederschlag. Die Behauptung der Vorinstanz, der um- 
strittene Sachverhalt sei im Hinblick auf die in Frage kom- 
menden Rechtsfolgen ohne Bedeutung, sei falsch. Die Aus- 
legung der Bestimmungen im Umweltschutzgesetz und in der 
Luftreinhalte-Verordnung durch das Verwaltungsgericht führte 
dazu, dass entgegen dem gesetzlichen Auftrag ein National- 
strassenbauwerk hinzunehmen wäre, das nicht umweltverträg- 
lich sei und die gesetzlichen Belastungsgrenzwerte nicht 
einhalte. Für Schadstoffbelastungen bestehe keine Ausnahme- 
vorschrift für öffentliche Bauten, wie sie Art. 25 Abs. 2 
und 3 des Umweltschutzgesetzes für die Lärmbekämpfung dar- 
stelle. Wohl sehe Art. 19 der Luftreinhalte-Verordnung vor, 
dass ein Massnahmenplan aufzustellen sei, wenn eine Verkehrs- 
anlage übermässige Immissionen verursache. Der Massnahmen- 
plan beschränke sich jedoch nach bundesgerichtlicher Recht- 
sprechung auf fahrzeug- und verkehrsbezogene nichtbauliche 
Massnahmen, insbesondere verkehrslenkender und -beschränken- 
der Natur. Könne - wie hier - mit einem solchen Massnahmen- 
plan die Einhaltung der gesetzlichen Belastungsgrenzwerte 
nicht erreicht werden, müsse nach Art. 11 Abs. 3 des Umwelt- 
schutzgesetzes durch zusätzliche bauliche Massnahmen gewähr- 
leistet werden, dass das Projekt umweltverträglich sei. Es 
müsse daher im vorliegenden Fall zur baulichen Massnahme der 
Überdeckung der Autobahn gegriffen werden, da diese allein 
die Bevölkerung zu schützen vermöge. Eine Interessenabwägung 
sei in diesem Zusammenhang nicht vorzunehmen. Auch seien 
Zweifel an der Eignung der geforderten Massnahme zur Erfül- 
lung der umweltpolitischen Zielsetzung nicht angebracht. 
Soweit die kantonale Fachstelle die Auffassung vertreten 
habe, die Überdeckung sei lufthygienisch nur von begrenztem 
Nutzen, habe sich dies ausschliesslich auf die kurze Tunnel- 
variante bezogen, welche in der Tat den Hauptteil des Dorfes 
vor Immissionen nicht zu schützen vermöge. Die entgegen der 
ersten Auflage des Umweltverträglichkeitsberichts in der 
zweiten Auflage geäusserte Meinung, eine Überdeckung der 
ganzen Strecke auf Gemeindegebiet Knonau sei lufthygienisch 
nicht zu begründen, sei unverständlich und beruhe offenbar 
auf finanziellen Überlegungen. Kostengründe dürften jedoch 
bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 3 des Umweltschutzgeset- 
zes keine Rolle spielen. Demnach stelle sich auch die vom 
Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Frage der 
Verhältnismässigkeit nicht. Diese wäre aber im Eventualfall 
zu bejahen. 
 
       Die Baudirektion des Kantons Zürich ersucht im 
Namen des Regierungsrates um Abweisung der Beschwerde, so- 
weit auf diese einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des 
Kantons Zürich stellt den gleichen Antrag. Nach Auffassung 
des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Ener- 
gie und Kommunikation (UVEK) ist die Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde abzuweisen. Das Departement bemerkt hierzu, dass 
sich seine zuständigen Fachstellen bereits am kantonalen 
Verfahren beteiligt hätten. Den dort abgegebenen Stellung- 
nahmen - insbesondere jener des BUWAL vom 16. Dezember 1998 
zum Gutachten Pelli - könne sich das UVEK ohne weiteres an- 
schliessen. Die im Umweltverträglichkeitsbericht prognosti- 
zierten Verkehrsbelastungen entsprächen einer realistischen 
Entwicklung. Ebenso lieferten die darauf basierenden Luft- 
hygieneberechnungen nachvollziehbare Resultate. 
 
       Die Beschwerdeführerin hat von der ihr gebotenen 
Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des UVEK zu äussern, 
mit Eingabe vom 21. Januar 2000 Gebrauch gemacht. 
 
F.-  
Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 1999 ist das  
Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. 
 
G.-  
Am 2. März 2000 ist im vorliegenden Verfahren sowie  
im Beschwerdeverfahren 1E.18/1999 eine Vorbereitungsverhand- 
lung durchgeführt worden. Die Vertreter des Kantons Zürich 
sind an dieser beauftragt worden, dem Bundesgericht bis Ende 
Mai 2000 zusätzliche Unterlagen einzureichen (Grobskizze Va- 
riante Überdeckung lang mit kurzen Angaben über Machbarkeit 
und Zweckmässigkeit, Kostenschätzung für Überdeckung lang, 
Darstellung Situation Abluftkamin). Mit den verlangten Un- 
terlagen ist ein im Auftrag des Regierungsrates erstellter 
Bericht "Aktualisierung der lufthygienischen Beurteilung für 
das Gebiet von Knonau und Beurteilung einer Tunnellösung" 
der Ingenieure Urs Steinemann und Franz Zumsteg vorgelegt 
worden. Nach diesem Bericht hat das BUWAL sein "Handbuch der 
Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs 1980-2010", Version 
1.1/1995, das für die Erstellung des Umweltverträglichkeits- 
berichts verwendet worden sei, im Jahre 1999 aktualisiert 
(Version 1.2); dabei sei insbesondere der Einfluss der kom- 
menden Abgasvorschriften EURO 3 bis EURO 5 berücksichtigt 
worden. Im Vergleich mit den vom BUWAL neu veröffentlichten 
künftigen Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs seien die 
im Umweltverträglichkeitsbericht verwendeten Faktoren deut- 
lich zu hoch. Mit der Einführung der genannten Abgasvor- 
schriften, welche heute europaweit als gesichert gelte, wür- 
den sich die Emissionen des Strassenverkehrs gegenüber den 
Berechnungen im Umweltverträglichkeitsbericht mehr als hal- 
bieren. Damit falle aus heutiger Sicht die Immissionsprogno- 
se deutlich günstiger aus und lasse sich lufthygienisch eine 
Untertunnelung bei Knonau nicht rechtfertigen. Sollte der 
Tunnel Knonau aus anderen Gründen trotzdem gebaut werden, 
könnte die Tunnelluft frei über die Portale abströmen, der 
Bau von Absaugungen mit Abluftkaminen sei nicht erforder- 
lich. 
 
       Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Unterlagen mit 
Eingabe vom 21. August 2000 Stellung genommen und ihrerseits 
einen Bericht der Metron Verkehrsplanung und Ingenieurbüro 
AG zu den Akten gegeben. Die Gemeinde Knonau hält daran 
fest, dass der zukünftige Anteil an schweren Nutzfahrzeugen 
in den Verkehrsprognosen unterschätzt worden sei. Auf die im 
Bericht Steinemann/Zumsteg erwähnten neuen Annahmen über die 
Entwicklung der Schadstoffemissionen sei nicht einzugehen, 
da diese unzulässige Noven darstellten. Weiter ist nach Auf- 
fassung der Beschwerdeführerin die vom Kanton Zürich einge- 
reichte Kostenschätzung für die Überdeckung viel zu hoch 
ausgefallen, da insbesondere auf die Abluftkamine und Lüf- 
tungszentralen an den Tunnelportalen verzichtet werden kön- 
ne. Ebenfalls unnötig seien - wie sich aus dem Bericht der 
Metron AG ergebe - die Standstreifen. Der Verzicht auf 
Standstreifen und der dadurch erzielte Platzgewinn ermög- 
liche zudem eine gestalterisch ansprechende Lösung der Ein- 
bettung des Tunnels in die Landschaft. Zu diesen und den 
Kostenpunkten seien die Experten der Metron AG zu befragen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwal-  
tungsgerichtsbeschwerde steht ausser Frage. 
 
       b) Unbestritten ist grundsätzlich auch die Be- 
schwerdelegitimation der Politischen Gemeinde Knonau, die 
sich in erster Linie aus den speziellen Bestimmungen von 
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Ok- 
tober 1983 (USG, SR 814.01), Art. 12 des Bundesgesetzes über 
den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) 
sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 des Bundesgesetzes über die 
die Enteignung (EntG, SR 711) ergibt. Die Beschwerdebefugnis 
der Gemeinde reicht allerdings nur so weit, als diese das 
vorgelegte Projekt bereits im Einspracheverfahren als rechts- 
widrig bezeichnet und Planänderungsbegehren bzw. Begehren um 
Schutzvorkehren gestellt hat (vgl. insbes. Art. 12a Abs. 2 
NHG, Art. 39 ff. EntG). Wie das Verwaltungsgericht im ange- 
fochtenen Entscheid zu Recht bemerkt, darf sowohl nach den 
anwendbaren Spezialbestimmungen wie auch nach den allgemei- 
nen Prozessvorschriften der Streitgegenstand im Laufe des 
Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeweitet werden; es ist den 
Parteien daher grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöheren 
Instanz neue Begehren zu stellen. Nun hat die Gemeinde Kno- 
nau vor dem Zürcher Verwaltungsgericht eine Überdeckung der 
N 4 auf der ganzen Strecke entlang des Dorfes Knonau ver- 
langt, obschon sie im Einspracheverfahren lediglich die 
Überdeckung eines wesentlich kürzeren Teilstücks begehrt 
hatte. Das Verwaltungsgericht hat sich daher gefragt, ob die 
Behandlung der Beschwerde nicht auf die seinerzeit im Ein- 
spracheverfahren gestellten Anträge zu beschränken sei. Es 
hat die Frage schliesslich offen gelassen, da das Begehren 
um eine längere Überdeckung von anderer Seite bereits im 
Einspracheverfahren vorgebracht worden und deshalb ohnehin 
zu behandeln war. Die Frage der Zulässigkeit des erweiterten 
Beschwerdeantrags der Gemeinde Knonau stellt sich im vorlie- 
genden Verfahren erneut, ist doch das Bundesgericht nicht 
verpflichtet, auf ein von der Vorinstanz behandeltes Begeh- 
ren einzutreten, wenn es dieses von vornherein für unzuläs- 
sig hält (vgl. etwa BGE 116 Ib 141). Bei strikter Anwendung 
der Regeln über den Streitgegenstand müsste das vorliegende 
Verfahren wohl auf die Frage beschränkt werden, ob der Re- 
gierungsrat den Antrag der Gemeinde um Überdeckung der Na- 
tionalstrasse vom Bahnhof bis zur Brücke der Umfahrungs- 
strasse zur Zeit abweisen durfte. Bei etwas grosszügigerer 
Betrachtungsweise könnte allerdings das von der Gemeinde ge- 
stellte Begehren um Optimierung der Lärmschutzvorkehren auch 
so verstanden werden, dass als Schutzmassnahme auch eine 
Überdeckung in Betracht fallen könnte. Letztlich kann jedoch 
die Frage des zulässigen Streitobjekts auch im bundesge- 
richtlichen Verfahren offen bleiben, da sich die Beschwerde 
- wie sich im Folgenden zeigt - als unbegründet erweist. 
 
       c) Weitere Beweiserhebungen, insbesondere Befragun- 
gen von Experten, sind nicht erforderlich. 
 
2.-  
a) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-  
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder 
Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollstän- 
dige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden 
(Art. 104 lit. a OG). Hat - wie hier - ein Gericht als Vor- 
instanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich 
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt, so ist das Bundesge- 
richt nach Art. 105 Abs. 2 OG an die dem angefochtenen Ent- 
scheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ge- 
bunden. Das schliesst allerdings nicht aus, dass das Bundes- 
gericht selbst weitere tatsächliche Feststellungen trifft, 
wo dies zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen als nötig 
erscheint (BGE 124 II 460 E. 3a S. 470). Über die Angemes- 
senheit des angefochtenen Enscheides ist nicht zu befinden, 
da das Bundesgericht die Rüge der Unangemessenheit in der 
fraglichen Materie nicht vorsieht (Art. 104 lit. c OG). 
 
       Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht im Ver- 
fahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, 
ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein 
(Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus 
andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den 
Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der 
Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477, mit Hin- 
weis). 
 
       b) In der Beschwerde wird in erster Linie geltend 
gemacht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und 
unvollständig festgestellt habe und namentlich die im Um- 
weltverträglichkeitsbericht enthaltenen Verkehrs- und Immis- 
sionsprognosen den Anforderungen an eine sorgfältige Abklä- 
rung des Tatbestandes nicht genügten. Zur Untermauerung 
ihres Standpunktes hat sich die Beschwerdeführerin im ver- 
waltungsgerichtlichen Verfahren auf die Expertise Pelli und 
im bundesgerichtlichen Verfahren auf ein weiteres Gutachten 
der Metron AG berufen. Der Kanton Zürich hat seinerseits dem 
Bundesgericht unter anderem einen Bericht Steinemann/Zumsteg 
vorgelegt, in welchem auf die vom BUWAL neu veröffentlichten 
künftigen Emissionsfaktoren des Strassenverkehrs hingewiesen 
wird, die eine Neubeurteilung der künftigen Immissionssitua- 
tion bedingten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stel- 
lungnahme vom 21. August 2000 den Hinweis auf den Ergän- 
zungsbericht des BUWAL und die aus diesem gezogenen Schlüsse 
als unzulässige Noven bezeichnet. Massgebend für das Bundes- 
gericht sei der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des 
Entscheides der Vorinstanz dargestellt habe. Neue Tatsachen 
und Beweismittel seien im Verfahren der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde, wenn wie hier ein Gericht als Vorinstanz geamtet 
habe, nicht zulässig. Im Übrigen habe der Kanton Zürich nie 
geltend gemacht, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt 
worden sei. Auf die Noven betreffend die Einschätzung der 
Entwicklung der Emissionsfaktoren im Strassenverkehr sei da- 
her nicht einzutreten. 
 
       Dieser Nichteintretensantrag geht fehl. Wird wie 
hier die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder unvoll- 
ständigen Feststellung des Sachverhalts erhoben, so ist das 
Bundesgericht weder an die tatsächlichen Vorbringen der Par- 
teien gebunden, noch hat es sich bei seinen Abklärungen auf 
die Akten zu beschränken, die bereits der Vorinstanz vorge- 
legen haben. Das Bundesgericht stellt vielmehr von Amtes 
wegen fest, welches die massgebenden Sachverhaltselemente 
sind und ob sie vollständig erhoben wurden. Sind diese of- 
fensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt worden, 
kann das Bundesgericht die Fakten selbst ergänzen oder be- 
richtigen oder es weist die Sache zur Verbesserung an die 
Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 OG). Entscheidet das 
Bundesgericht selbst, darf es sich somit - immer unter Wah- 
rung des rechtlichen Gehörs - auch auf andere tatsächliche 
Gegebenheiten als die Vorinstanz stützen. 
 
       Aus diesen Überlegungen ergibt sich im Weiteren, 
dass Tatsachen, die sich erst im Laufe des bundesgericht- 
lichen Verfahrens ereignet haben, nicht von vornherein als 
unzulässige Noven gelten. Wohl ist grundsätzlich auf den 
Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Vorinstanz darge- 
boten hat. Ist das Bundesgericht jedoch nicht (mehr) an die 
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, so 
darf es im Rahmen seiner freien Prüfung auch Änderungen der 
Sachlage berücksichtigen, die erst nach Erlass der angefoch- 
tenen Verfügung eingetreten sind (BGE 126 II 522 E. 3b/bb 
mit Hinweisen). Dies gilt in besonderem Masse dann, wenn es 
nicht um einen feststehenden Sachverhalt geht, sondern um 
eine der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Prognose, 
somit um eine künftige Situation, die nur eintreten wird, 
wenn sich die als wahrscheinlich angenommene Entwicklung 
bewahrheitet. Dürfte den Änderungen der Entwicklung, die 
sich während des Beschwerdeverfahrens ergeben, keine Rech- 
nung getragen werden, könnte dies dazu führen, dass eine 
nach damaligem Kenntnisstand korrekt erstellte Prognose wei- 
terhin als Entscheidungselement übernommen werden müsste, 
obschon sie sich mittlerweile als unrichtig erwiesen hat. 
Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit nicht vereinbar (vgl. BGE 124 II 293 E. 11 
und 12 S. 320 ff.). 
 
       Es besteht demnach kein Grund, die neuen Erkennt- 
nisse des BUWAL, die im Nachtragsbericht 2000 "Luftschad- 
stoff-Emissionen des Strassenverkehrs 1950-2020" (im Fol- 
genden: BUWAL-Nachtragsbericht 2000) wiedergegeben sind, im 
vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu lassen. 
 
3.-  
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die im Umwelt-  
verträglichkeitsbericht angestellte Verkehrsprognose ein, 
dass der Anteil der schweren Nutzfahrzeuge (SNF) am künf- 
tigen Gesamtverkehr zu niedrig angesetzt worden sei und für 
den Betriebszustand im Jahr 2015 von 9 % auf 13 % erhöht 
werden müsse. Insbesondere sei übersehen worden, dass sich 
ein erheblicher Teil des alpenquerenden Güter-Transitver- 
kehrs über die Nationalstrasse N 4 abwickeln werde. Infolge 
der Freigabe der 40 t-Limite müsse aber auch mit einem zu- 
nehmenden Anstieg des Lastwagenanteils im Binnenverkehr ge- 
rechnet werden. Die Umweltschutzfachstellen hätten entgegen 
ihrem gesetzlichen Auftrag keine Überprüfung der im Umwelt- 
verträglichkeitsbericht enthaltenen Annahmen und Berechnun- 
gen vorgenommen. Der Sachverhalt sei somit, wie vor Verwal- 
tungsgericht gerügt, unrichtig und unvollständig festge- 
stellt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich indes auf 
eine - wenig ergiebige - Auseinandersetzung mit dem Gut- 
achten Pelli beschränkt. Es sei über die Einwendungen der 
Beschwerdeführerin hinweggegangen und habe sich mit ihren 
Argumenten, die insbesondere in der Replik vorgetragen wor- 
den seien, in keiner Weise befasst. Darin liege eine formel- 
le Rechtsverweigerung. Ausserdem habe das Verwaltungsgericht 
den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin dadurch verletzt, 
dass es dem Antrag auf Einholung einer Expertise nicht 
stattgegeben habe, obwohl wie erwähnt eine Begutachtung der 
im Umweltverträglichkeitsbericht angestellten Prognosen 
durch die Fachstellen ausgeblieben sei. 
 
       a) Was die Kritik an der Verkehrsprognose selbst 
betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesgericht 
nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bei der Überprüfung 
von Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen - gehe es um 
Strassen- oder um Luftverkehr - grösste Zurückhaltung übt. 
Solche Prognosen, die für den Strassenverkehr in der Regel 
auf Modellberechnungen beruhen, sind zwangsläufig mit be- 
trächtlichen Unsicherheiten verbunden. Die Verkehrsentwick- 
lung hängt stark von den demographischen, wirtschafts- und 
verkehrspolitischen Rahmenbedingungen ab, so dass sich die 
Prognose für einen längeren Zeitraum je nach dem ihr zu- 
grunde gelegten Szenario deutlich unterschiedlich gestalten 
kann. Als einigermassen verlässlich erscheinen daher, wie 
auch das BUWAL festgestellt hat, lediglich die Angaben über 
Entwicklungstendenzen (vgl. "Luftschadstoff-Emissionen des 
Strassenverkehrs 1950-2010", Schriftenreihe Umwelt Nr. 255 
Luft, Bern 1995, S. 23 f. und 275 ff., im Folgenden: BUWAL- 
Bericht 1995). Selbst wenn sich daher ergibt, dass gewisse 
Annahmen über die Verkehrsentwicklung eher zu niedrig sind 
oder einzelne Faktoren auch anders bewertet werden könnten, 
besteht für das Bundesgericht noch kein Anlass, die Sache zu 
neuer Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder 
selbst eine Oberexpertise über die künftige Verkehrsentwick- 
lung einzuholen. Solche weiteren Abklärungen vermögen kaum 
je neue, gesicherte Aufschlüsse zu bieten. Insofern entzie- 
hen sich die Prognosen weitgehend der Kritik, falls sie sich 
nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offen- 
sichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Un- 
zulänglichkeit, die sich aus der Natur der Prognose selbst 
ergibt, ist hinzunehmen (BGE 126 II 522 E. 14, 124 II 293 
E. 12 S. 322, 122 II 165 nicht publ. E. 11 und E. 15 b 
S. 173 f., 119 Ib 458 E. 8d S. 460). 
 
       b) Dem Verwaltungsgericht lagen bei der Überprüfung 
der beanstandeten Verkehrsprognose das ursprünglich von der 
Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten Dr. Pelli + Co. 
vom 10. Januar 1998 sowie verschiedene spätere Stellungnah- 
men dieses Büros vor, ferner mehrere Berichte und Stellung- 
nahmen der Ingenieurbüros Jenni + Gottardi AG und Urs Stei- 
nemann, welche den Umweltverträglichkeitsbericht verfassten. 
Weiter hat sich das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Ener- 
gie und Luft (AWEL) am 5. Juni 1998 zu den Beschwerden ge- 
äussert. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht auch noch 
eine ergänzende Stellungnahme des BUWAL zum Gutachten Pelli 
eingeholt. Gestützt auf all diese Unterlagen hat das Ver- 
waltungsgericht im Wesentlichen festgestellt, dass das Gut- 
achten Pelli bei der Ermittlung des voraussichtlichen Tran- 
sit-Schwerverkehrs in verschiedenen Punkten von anderen An- 
nahmen ausgehe als die Bearbeiter des Umweltverträglich- 
keitsberichts. Das Gutachten basiere unter anderem darauf, 
dass das Nachtfahrverbot für Lastwagen ersatzlos aufgehoben 
und ein zweiter Strassentunnel durch den Gotthard erstellt 
werde. Ferner werde angenommen, dass sich der überwiegende 
Teil (60 %) des europäischen Nord-Süd-Verkehrs auf die 
Alpenübergänge der Schweiz verlagere, wovon 91 % über den 
Gotthard und davon wiederum 35 % über die N 4 abgewickelt 
würden. Der Gutachter bezeichne dies selbst als ein "worst- 
case"-Szenario und gehe davon aus, dass der Beurteilung des 
Projekts die im schlechtesten Fall zu erwartende Entwicklung 
zugrunde gelegt werden müsse. Die gesamthafte Verwirklichung 
der ungünstigen Annahmen erscheine indes - was das Verwal- 
tungsgericht näher ausführt - als nicht wahrscheinlich. Das 
BUWAL mache denn auch in seiner Stellungnahme vom 16. Dezem- 
ber 1998 geltend, dass die Wahl durchwegs verkehrstreibender 
Annahmen den Anforderungen an eine Prognose im Sinne des Um- 
weltschutzgesetzes nicht entspreche. Insgesamt ergäben sich 
jedoch aus den Überlegungen des Gutachters Pelli durchaus 
Anhaltspunkte für eine gewisse Erhöhung der im Umweltver- 
träglichkeitsbericht enthaltenen Zahlen des Schwerverkehrs. 
Eine genaue Voraussage dieser Verkehrsbelastung sei jedoch 
auch gestützt auf die Annahmen des Gutachtens nicht möglich. 
Unbestreitbar gebe es heute keine Gewissheit über die bei 
der voraussichtlichen Inbetriebnahme der strittigen Natio- 
nalstrassenabschnitte im Jahr 2015 bestehende Situation mit 
Bezug auf die Verkehrsströme und die rechtlichen Randbedin- 
gungen in der Schweiz und im europäischen Umfeld. Die Be- 
rechnungsgrundlagen des Umweltverträglichkeitsberichts zur 
Verkehrsentwicklung erschienen als zweckmässig und konsi- 
stent und würden durch das Gutachten Pelli nur in einem 
Punkt in Frage gestellt. Einzuräumen sei allerdings, dass im 
ursprünglichen Umweltverträglichkeitsbericht nur unzurei- 
chend aufgezeigt worden sei, auf welchen einzelnen Annahmen 
dieser beruhe. Im Rahmen der gegenseitigen Stellungnahmen 
seien jedoch die unterschiedlichen Annahmen und Auffassungen 
ausführlich erörtert und die gegebenen Unsicherheiten er- 
kannt worden. Insofern bestehe kein Bedarf an zusätzlichen 
Abklärungen. 
 
       Aus diesen - zusammengefassten - Erwägungen des 
angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass der von der Be- 
schwerdeführerin erhobene Vorwurf der mangelhaften Fest- 
stellung des Sachverhaltes unbegründet ist. Das Verwaltungs- 
gericht hat die gegen den Umweltverträglichkeitsbericht er- 
hobenen Einwendungen geprüft und sich mit den unterschied- 
lichen Einschätzungen der künftigen Schwerverkehrs-Entwick- 
lung eingehend auseinandergesetzt. Wenn es schliesslich den 
Umweltverträglichkeitsbericht zwar im fraglichen Punkt als 
etwas optimistisch, insgesamt aber als brauchbar bezeichnet 
hat, so liegt darin nach den oben angestellten Erwägungen 
über die beschränkte Überprüfbarkeit von Verkehrsprognosen 
weder eine offensichtlich unrichtige noch eine unvollständi- 
ge Feststellung des Sachverhalts. 
 
       c) Aus dem Gesagten geht auch hervor, dass der Vor- 
wurf der formellen Rechtsverweigerung zurückzuweisen ist. 
Das Verwaltungsgericht hat sich mit den wesentlichen Argu- 
menten der Beschwerdeführerin befasst und war nicht gehal- 
ten, auf jedes einzelne Detail und auf die im zweiten 
Schriftenwechsel nachgeschobenen Beschwerdebegründungen 
einzugehen. Ebenso durfte es nach dem oben Dargelegten auf 
die Einholung einer weiteren Expertenmeinung verzichten. 
 
4.-  
Für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls bean-  
standeten Emissionsberechnungen und Immissionsprognosen gel- 
ten die angestellten Überlegungen sinngemäss, da sich die 
Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang vorab auf den 
ihrer Meinung nach zu niedrigen Schwerverkehrs-Anteil be- 
ruft. Ob sich die im Umweltverträglichkeitsbericht für das 
Jahr 2015 angestellte Immissionsprognose als zutreffend er- 
weisen wird oder zu hoch oder zu tief ausgefallen ist, lässt 
sich heute noch nicht sagen. Immerhin kann nunmehr der be- 
reits erwähnte BUWAL-Nachtragsbericht 2000 beigezogen wer- 
den. Nach diesem haben sich seit der Veröffentlichung des 
BUWAL-Berichtes 1995 eine Reihe von Rahmenbedingungen ge- 
ändert und haben die seinerzeitigen Berechnungen auf den 
neusten Stand gebracht werden müssen. Insbesondere seien 
neue Abgasgrenzwerte für Personen- und Lieferwagen beschlos- 
sen worden, nämlich ab 2000 die Emissionsstufe EURO 3 und ab 
2005 die Stufe EURO 4. Im November 1999 habe das EU-Parla- 
ment analoge Regelungen für die schweren Motorwagen (Last- 
wagen, Busse) gutgeheissen und gälten demnach für diese 
Fahrzeuge ab 2000 die Emissionsstufe EURO 3, ab 2005 EURO 4 
und ab 2008 EURO 5. Neben diesen Änderungen seien im Nach- 
trags-Bericht verschiedenen neuen technischen Gegebenheiten 
Rechnung getragen worden (neue Erkenntnisse über den Lauf- 
leistungseinfluss, Einfluss der Treibstoffqualität usw.). 
Schliesslich werde nun auch berücksichtigt, dass inzwischen 
die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe beschlossen wor- 
den sei und als Folge der bilateralen Verhandlungen in ab- 
sehbarer Zeit die 28 t-Limite durch die 40 t-Limite abgelöst 
werden solle (vgl. BUWAL Nachtragsbericht 2000 S. 1 f). Die 
auf den neuen Grundlagen beruhenden Berechnungen zeigen bei 
den meisten Schadstoffen einen markanten Rückgang auf. Im 
Grundszenario (Berücksichtigung sämtlicher beschlossenen 
Emissionsstufen) werden die für das Jahr 2010 zu erwartenden 
NOx-Emissionen nur noch gut auf einen Drittel der Menge ver- 
anschlagt, die im Bericht 1995 prognostiziert wurde. Selbst 
wenn davon ausgegangen wird, dass die Absenkungswirkung der 
neuen Vorschriften geringer wäre als im Grundszenario ange- 
nommen (sog. Sensitivitätsrechnung "B"), wird nach den ak- 
tualisierten Annahmen des BUWAL die im Jahr 2010 emittierte 
NOx-Menge noch um die Hälfte geringer sein als im Jahr 1995 
vermutet (vgl. BUWAL-Nachtragsbericht 2000 Figuren 11 und 
14). Diese stark unterschiedlichen Resultate der nur fünf 
Jahre auseinanderliegenden Prognosen der eidgenössischen 
Umweltfachstelle machen deutlich, dass dem Streit darüber, 
ob der voraussichtliche SNF-Anteil 9 % oder 13 % betragen 
werde, nicht die entscheiderhebliche Bedeutung zukommen 
kann, die ihm die Beschwerdeführerin beimisst. 
 
       Was die gleichfalls kritisierte Emissions-Ausbrei- 
tungsrechnung sowie den Emissions-Perimeter anbelangt, sind 
inzwischen ergänzende Untersuchungen angestellt und entspre- 
chende Unterlagen zu den Akten gegeben worden. Die Beschwer- 
deführerin hat sich hierzu äussern können. Ein allfälliger 
Mangel bei der Feststellung des Sachverhaltes wäre damit 
behoben worden. 
 
5.-  
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht  
zur Lufthygiene ausgeführt, dass Luftbelastungen, die durch 
den Bau und Betrieb einer Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 
USG verursacht würden, grundsätzlich nach dem zweistufigen 
Massnahmenkonzept von Art. 11 USG begrenzt werden müssten. 
Danach seien die Emissionen unabhängig von der bestehenden 
Umweltbelastung zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu 
begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und 
wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG). Stehe fest 
oder sei zu erwarten, dass die Einwirkungen schädlich oder 
lästig würden, seien die Emissionsbegrenzungen ohne Rück- 
sicht auf die wirtschaftliche Tragbarkeit weiter zu ver- 
schärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Würden schädliche oder läs- 
tige Luftbelastungen durch mehrere Quellen gemeinsam ver- 
ursacht, so habe gemäss der Sonderregelung von Art. 44a USG 
die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen zu erstel- 
len, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen 
Einwirkungen erforderlich seien. Der Massnahmenplan trete an 
die Stelle der verschärften Emissionsbegrenzungen, die ge- 
stützt auf Art. 11 Abs. 3 USG gegenüber den einzelnen An- 
lagen vorzunehmen wären. Ein solcher Massnahmenplan sei nach 
Art. 19 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 
(LRV, SR 814.318.142.1) auch dann zu erstellen, wenn eine 
einzelne Verkehrsanlage für das hohe Mass an Immissionen 
verantwortlich sei. Somit sei der Bau einer Nationalstrasse 
auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zu erwarten sei, dass 
übermässige Immissionen verursacht würden. Die Begrenzung 
der Emissionen sei nicht nur mit baulichen Massnahmen an der 
Verkehrsanlage, sondern zusätzlich mit ergänzenden Massnah- 
men im Rahmen des Massnahmenplans gemäss Art. 44a USG vor- 
zunehmen. Falls trotz dieser Massnahmen eine vorübergehende 
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu erwarten sei, sei 
aufgrund einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffent- 
lichen Interessen zu entscheiden, ob die Vorteile des Stras- 
senbaus überwögen. 
 
       Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die von ihr 
verlangte Überdeckung der Autobahn wohl nicht als Vorsorge- 
Massnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG gelten könne. Da- 
gegen müsse die Überdeckung in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 
USG ungeachtet der wirtschaftlichen Tragbarkeit angeordnet 
werden, da die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte im Raum 
Knonau einzig durch diese bauliche Massnahme gewährleistet 
werden könne. Art. 19 LRV stelle keine Ausnahmevorschrift 
dar, welche die Erstellung eines nicht umweltverträglichen 
Bauwerks erlauben würde. Art. 44a USG und Art. 19 LRV könn- 
ten im Übrigen so ausgelegt werden, dass nur die projektun- 
abhängigen Vorkehren in den Massnahmenplan aufzunehmen 
seien. Der Massnahmenplan nach Art. 19 LRV beschränke sich 
denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf fahr- 
zeug- und verkehrsbezogene nichtbauliche Massnahmen, insbe- 
sondere verkehrslenkender und -beschränkender Natur. Könne 
mit einem solchen Massnahmenplan die Einhaltung der gesetz- 
lichen Belastungsgrenzwerte nicht erreicht werden, trete 
Art. 11 Abs. 3 USG wieder in sein volles Recht ein: Es sei 
mit zusätzlichen baulichen Vorkehren zu gewährleisten, dass 
das Projekt umweltverträglich werde. So sei auch im vorlie- 
genden Fall vorzugehen, da mit projektunabhängigen Massnah- 
men, wie sie Gegenstand eines Massnahmenplans sein könnten, 
das Ziel der Umweltverträglichkeit nicht zu erreichen sei. 
       Dieser Argumentation ist nur zum Teil zu folgen. 
Als unzutreffend erscheint die Behauptung, dass zusätzliche 
bauliche Massnahmen nur direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 
USG und nicht auch im Rahmen der Massnahmenplanung angeord- 
net werden könnten. Sowohl nach der ursprünglichen Bestim- 
mung von Art. 33 LRV in der Fassung vom 16. Dezember 1985 
wie auch gemäss dem heute geltenden, am 15. Dezember 1997 
neu gefassten Text von Art. 32 Abs. 2 lit. b LRV kann der 
Massnahmenplan für Verkehrsanlagen neben betrieblichen auch 
bauliche und somit projektbezogene Massnahmen vorsehen. Dem-  
entsprechend hat das Bundesgericht verschiedentlich erklärt, 
dass im Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren unter an- 
derem gewährleistet werden müsse, dass mögliche weitere bau- 
liche Vorkehren, die allenfalls im Massnahmenplan vorbehal- 
ten würden, noch getroffen werden könnten (BGE 118 Ib 206 
E. 11d S. 224 und E. 11f S. 226, 122 II 165 nicht publ. 
E. 12; vgl. auch BGE 126 II 522 E. 22a S. 550). Indessen 
trifft zu, dass es wenig sinnvoll wäre, die Projektierung 
und Ausführung von zusätzlichen baulichen Massnahmen an Ver- 
kehrsanlagen auch dann in ein vom Baubewilligungsverfahren 
getrenntes Massnahmenplanungsverfahren zu verweisen, wenn 
die Notwendigkeit solcher zusätzlicher Massnahmen schon vor 
dem Bau der Anlage feststeht. Es spielt denn auch unter dem 
Gesichtswinkel der wirtschaftlichen Tragbarkeit keine Rolle, 
ob die zusätzlichen baulichen Massnahmen unmittelbar ge- 
stützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG im Baubewilli- 
gungsverfahren angeordnet oder im Rahmen der Massnahmenpla- 
nung allenfalls für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten 
werden: Verschärfte Emissionsbegrenzungen können grundsätz- 
lich unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Zumutbarkeit an- 
geordnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein an- 
gemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahmen und 
der Schwere der damit verbundenen Nachteile besteht (BGE 125 
II 129 E. 9d S. 148 mit Hinweisen, s.a. BGE 126 II 522 
E. 22b S. 552). Geht es wie hier um den Bau oder Ausbau 
einer im öffentlichen Interesse liegenden Verkehrsanlage, so 
hat die Plangenehmigungsbehörde zudem zu prüfen, ob eine 
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sofort mit geeigne- 
ten - allenfalls baulichen - Vorkehren bekämpft werden müsse 
oder vorübergehend in Kauf genommen werden dürfe. Über diese 
Frage ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwähnt, nach 
bundesgerichtlicher Praxis in Abwägung der auf dem Spiele 
stehenden öffentlichen Interessen zu befinden (vgl. insbes. 
BGE 122 II 165 E. 12 und 13 mit Hinweisen; s.a. BGE 126 
II 522 E. 23 S. 555). Zu diesen in Betracht zu ziehenden An- 
liegen zählt auch das Interesse daran, die gesteckten Um- 
weltschutzziele kostengünstig zu erreichen (  Theo Loretan,  
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., N. 23 zu Art. 44a 
USG). Die Abwägung der öffentlichen Interessen ist vorab 
beim Entscheid über den Bau der Verkehrsanlage selbst vorzu- 
nehmen, aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin 
auch erforderlich, wenn lediglich der Ausbaugrad einer An- 
lage umstritten ist. 
 
6.-  
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird  
die Inbetriebnahme der Autobahn zu einer deutlichen Erhöhung 
der verkehrsbedingten Luftbelastung in Knonau führen. Gemäss 
dem Umweltverträglichkeitsbericht müsse in Teilen des Sied- 
lungsgebietes der Gemeinde mit einer Überschreitung der Im- 
missionsgrenzwerte gerechnet werden, falls keine zusätzli- 
chen, ausserhalb des Projekts liegenden Massnahmen im Sinne 
der Massnahmenplanung angeordnet würden. Dennoch sei das Be- 
gehren auf Überdeckung der Nationalstrasse abzulehnen, da 
der Kostenaufwand übermässig wäre. Nach den vorgelegten 
Schätzungen würden - der Grössenordnung nach - die Kosten 
einer Überdeckung von 360 m Länge 44 Mio. Franken erreichen, 
jene der längeren Überdeckung von 1'600 m bzw. 1'800 m rund 
160 bzw. 180 Mio. Franken. Diese Beträge erschienen ange- 
sichts des Masses einer eventuellen Überschreitung der 
Grenzwerte und der nur sehr beschränkten Wirkung der Mass- 
nahme als ausgesprochen hoch. Berücksichtige man zudem, dass 
das Auftreten einer übermässigen Luftbelastung nach der Er- 
öffnung der Autobahn noch keineswegs feststehe, sondern bei 
rechtzeitiger Anordnung flankierender Massnahmen möglicher- 
weise vermieden werden könne, so erweise sich die geforderte 
Überdeckung unter dem Aspekt der Luftreinhaltung als deut- 
lich unverhältnismässig. 
 
       Diesen Erwägungen ist umso mehr beizupflichten, als 
- wie erwähnt - die im Umweltverträglichkeitsbericht ange- 
stellten Emissions-Prognosen noch auf den Grundlagen des 
BUWAL-Berichtes 1995 beruhen und gemäss dem BUWAL-Nachtrags- 
bericht 2000 klar nach unten korrigiert werden können. Es 
darf heute als wahrscheinlich angenommen werden, dass auch 
im Bereich des Dorfes Knonau die Immissionsgrenzwerte der 
Luftreinhalte-Verordnung lediglich in unmittelbarer Nähe des 
Nationalstrassen-Trassees überschritten werden und das Sied- 
lungsgebiet nicht oder höchstens am Rande durch übermässige 
Einwirkungen betroffen wird. Unter diesen Umständen lässt 
sich der von der Beschwerdeführerin verlangte Bau eines Tun- 
nels aus lufthygienischer Sicht offensichtlich nicht recht- 
fertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bau- und Be- 
triebskosten die vom Kanton Zürich im bundesgerichtlichen 
Verfahren genannten Zahlen erreichen (Baukosten einer Über- 
deckung des vorhandenen Trassees auf einer Länge von 1'800 m: 
rund 207 Mio. Franken, ohne Mehrwertsteuer; jährliche Be- 
triebskosten: Fr. 520'000.--) oder ob diese, wie die Be- 
schwerdeführerin behauptet, tiefer anzusetzen wären. 
 
       An der Unverhältnismässigkeit der verlangten bauli- 
chen Massnahme ändert übrigens auch nichts, falls im Raume 
Knonau - wie insbesondere im Parallelverfahren 1E.18/1999 
geltend gemacht wird - häufiger Inversionslagen auftreten 
als im Umweltverträglichkeitsbericht angenommen. Solchen 
Inversionslagen bzw. den dadurch verursachten Anreicherungen 
von Schadstoffen in den bodennahen kälteren Luftschichten 
könnte mit einer blossen Überdeckung der Autobahn ohne Ab- 
luftkamine, wie sie die Gemeinde verlangt, ohnehin nicht 
wirksam begegnet werden. Aus diesem Grunde ist im genannten 
weiteren Verfahren schliesslich eine Überdeckung von einer 
Länge von 2'600 m oder sogar 3'400 m gefordert worden, um 
das Austreten von Schadstoffen an im Inversionsgebiet lie- 
genden Tunnelportalen zu vermeiden. Dass solche Lösungen vor 
dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalten, braucht 
hier nicht näher erläutert zu werden. 
 
7.-  
Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, eine  
Überdeckung der Autobahn wäre ein nicht unerheblicher Bei- 
trag zum Schutz des Ort- und Landschaftsbildes. Der werk- 
bedingte Eingriff könnte durch die Überdeckung gemildert 
werden, weil sich ein überschütteter und begrünter Tunnel 
besser in die Landschaft einordnen liesse als eine bis zu 
6,5 m hohe Schallschutzwand. Die verlangte Überdeckung sei 
daher auch im Lichte von Art. 9 EntG geboten. Es sei akten- 
kundig, dass es sich beim Dorfkern von Knonau um ein Schutz- 
objekt im Sinne von § 203 des kantonalen Planungs- und Bau- 
gesetzes handle. 
 
       Das Verwaltungsgericht hat die Belange des Orts- 
bild- und Landschaftsschutzes in eine Gesamtinteressenab- 
wägung einbezogen. Es hat in diesem Zusammenhang festge- 
stellt, dass die Autobahn entlang des alten Ortskerns von 
Knonau auf einem Damm verläuft und dieser gravierend in das 
Ortsbild eingreift. Der Bau der vorgesehenen Lärmschutzwände 
werde diesen Eingriff noch verstärken. Eine Überdeckung des 
Trassees vermöchte diese Wirkung kaum zu mindern; sie würde 
sogar noch etwas höher in Erscheinung treten als die Lärm- 
schutzwände. Für eine seitliche Abböschung bestünde auf der 
Seite des Dorfes kein Raum. Eine lange Überdeckung, die auch 
den Bereich des alten Ortsteils mitumfassen würde, wäre da- 
her für dessen Schutz von zweifelhaftem Nutzen. 
 
       Diesen Erwägungen ist im Ergebnis zuzustimmen, 
selbst wenn sich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - 
dorfseits ebenfalls noch Platz für eine gewisse Anböschung 
finden liesse. Jedenfalls erscheinen die Verbesserungen, die 
sich durch eine Überdeckung des hochgelegenen Autobahn-Tras- 
sees erzielen liessen, nicht als derart wesentlich, dass 
eine solche allein oder vorwiegend aus Ortsbildschutz-Grün- 
den angeordnet werden müsste. Dass sich diese bauliche Mass- 
nahme aus lufthygienischer Sicht nicht rechtfertigen lässt, 
ist dargelegt worden, und dass die Autobahn aus Lärmschutz- 
Gründen überdeckt werden müsste, macht die Beschwerdeführe- 
rin selbst nicht ernsthaft geltend. 
 
       Zu ergänzen ist, dass die verlangte Überdeckung die 
Realisierung des geplanten Rastplatzes Knonau im Gebiet 
Binzmatten verunmöglichen würde. Dieser Umstand ist zwar 
nicht von ausschlaggebender Bedeutung, im Rahmen einer Ge- 
samtabwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen aber 
immerhin erwähnenswert. 
 
8.-  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,  
soweit auf sie einzutreten ist. 
 
       Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind 
der Regel von Art. 116 EntG entsprechend vom Kanton Zürich 
als Werkeigentümer und Enteigner zu tragen. Dem Antrag der 
Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung 
kann gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG stattgegeben werden; die 
Entschädigung ist jedoch mit Rücksicht auf den Ausgang des 
Verfahrens zu kürzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird dem Kanton  
Zürich auferlegt. 
 
3.-  
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwer-  
deführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- für das 
bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der  
Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Departe- 
ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 
und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 25. April 2001 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Die Gerichtsschreiberin: