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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1414/2022  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
2. Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme, Versetzung in eine psychiatrische Einrichtung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2022 (VWBES.2022.382). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 
Das Amt für Justizvollzug ordnete am 17. August 2022 nach erfolgter Anhörung die Versetzung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), Klinik für Forensische Psychiatrie, an. 
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 11. Oktober 2022 in einer Hauptbegründung nicht ein. In einer Eventualbegründung äusserte es sich auch materiell und legte dar, weshalb die Versetzung in die PUK gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2022 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz erwägt gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Justizvollzugsgesetzes und der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JUVG [BGS 331.111], JUVV [BGS 331.12]), die gegen den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme sei in Anwendung des Gutachtens vom 27. November 2020 in einer forensischen Klinik zu vollziehen. Die Versetzung des Beschwerdeführers in die Forensische Klinik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei somit nicht zu beanstanden, da die UPK Basel oder die PDAG Königsfelden im Gutachten lediglich beispielhaft als geeignete Einrichtungen genannt würden. Zudem sei es in der Justizvollzugsanstalt Thorberg am 5. August 2022 zu einem Vorfall gekommen, der ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach sich gezogen habe. Wegen des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers erweise sich die PUK Zürich geeigneter als die PDAG, weil sie eine Sicherheitsabteilung habe. Die angefragten UPK Basel und die PDAG verfügten im Übrigen nicht über die Kapazitäten, um den Beschwerdeführer aufzunehmen. Davon abgesehen könne nicht in jedem Fall auf die Wünsche der Einzuweisenden eingegangen werden, da sich eine Platzierung im geschlossenen Setting massgeblich nach freien Plätzen innerhalb der Institutionen richte. Die PDAG hätten dem Beschwerdeführer in den letzten eineinhalb Jahren keinen Platz zur Verfügung stellen können. Wann und ob überhaupt mit einem Eintritt in diese Institutionen gerechnet werden könne, sei momentan nicht absehbar. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mit der Versetzung in die PUK Zürich einverstanden gewesen; er bringe - ausser der Distanz nach Zürich für seine Angehörigen - nichts gegen diese Einrichtung vor. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen. 
 
4.  
Das angefochtene Urteil beruht auf kantonalem Recht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer allerdings nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er beschränkt sich vor Bundesgericht vielmehr nur auf den Hinweis, dass es sich bei den drei forensisch-psychiatrischen Kliniken im Konkordat Nordwest- und Innerschweiz - die Station Etoine Bern, die PDAG Königsfelden Aargau und die UPK Basel - um geschlossene Massnahmestationen mit hoher Sicherheit handle, und erneuert zudem seinen bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt, dorthin versetzt werden zu wollen, um näher bei seiner Familie zu sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht, weshalb das angefochtene Urteil auf einem willkürlich festgestellten Sachverhalt oder einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts beruhen könnte. Dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist ebenso wenig dargetan. Im Übrigen ist eine geschlossene Massnahmestation mit hoher Sicherheit nicht mit einer Sicherheitsabteilung in einer geschlossenen Anstalt zu verwechseln. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich sein oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill