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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.103/2003 
6P.141/2003 /kra 
 
Urteil vom 2. April 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
6P.141/2003: 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach 4875, 8022 Zürich, 
 
6S.103/2003: 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, Weidmann & Partner, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
6P.141/2003: Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (amtliche Verteidigung); 
6S.103/2003: Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 StGB
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. September 2003 sowie Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 sprach das Bezirksgericht Horgen (Einzelrichterin) X.________ von der Anklage des Verstrickungsbruches (bzw. der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Art. 169 StGB) und der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB) sowie von weiteren Anklagepunkten frei. Auf Berufung hin verurteilte das Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich X.________ am 5. Dezember 2002 wegen Verstrickungsbruches und mehrfacher Drohung zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. In den übrigen Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch. 
B. 
Gegen das Urteil des Obergerichtes erhob X.________ kantonale sowie (am 27. März 2003) eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 27. September 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November 2003 an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, und sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. 
D. 
In ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. März 2003 beantragt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 2002 sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der ausgefällten Gefängnisstrafe. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes (6P.141/2003) 
1. 
Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und dessen Rückweisung an das Kassationsgericht besondere Anweisungen durch das Bundesgericht beantragt, ist die Beschwerde unzulässig. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei "im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde offensichtlich nicht wirksam vertreten" worden. Angesichts prozessualer Versäumnisse ihres Offizialverteidigers habe sie ein Gesuch um dessen Auswechslung gestellt, welches vom Kassationsgericht jedoch (in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) abgewiesen worden sei. 
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat der amtliche Verteidiger die Interessen der angeschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrzunehmen und dabei die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Klienten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist daher zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 f. mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Offizialverteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Pflichtverletzungen des Offizialanwalts können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder mangelnder Vorsorge für Stellvertretungen liegen. Dem amtlichen Verteidiger steht bei der Erfüllung seiner Aufgabe allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zu. So entscheidet grundsätzlich er (nach Rücksprache mit dem Mandanten), welche Verteidigungsstrategie verfolgt wird. Als Pflichtverletzung, welche seine Abberufung rechtfertigen würde, kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Frage kommen. Dabei muss der Angeschuldigte in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden sein (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 198-200 mit Hinweisen). 
 
Dass der Angeschuldigte seinem Offizialanwalt lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht, reicht hingegen für einen grundrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des amtlichen Verteidigers nicht aus. Es darf insbesondere der gute Wille des Angeschuldigten vorausgesetzt werden, mit seinem Rechtsvertreter konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich dieser die Art und Weise der Verteidigung bestimmt und jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr seines Mandanten ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105). Nach dem Gesagten besteht kein grundrechtlicher Anspruch des Angeschuldigten auf beliebige Auswechslung des amtlichen Verteidigers etwa aus prozesstaktischen Gründen oder weil der Angeschuldigte - aus subjektiver Sicht - den Einsatz seines Rechtsvertreters als ungenügend kritisiert. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch bzw. trölerischer Prozessführung Vorschub zu leisten. Dies gilt besonders bei einem relativ umfangreichen Strafverfahren wie im vorliegenden Fall. 
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem amtlichen Verteidiger sei im kantonalen Verfahren "zutiefst zerstört" worden, so dass sie nur noch schriftlich miteinander kommuniziert hätten. Zwar erwähnt sie "sexuelle Vorwürfe", die sie gegen den Offizialverteidiger erhoben habe. Sie konkretisiert solche Vorwürfe jedoch nicht näher und lässt auch ausdrücklich dahingestellt, ob diese "nun berechtigt" seien "oder nicht". Die blosse Weigerung der Beschwerdeführerin, mit ihrem amtlichen Verteidiger konstruktiv zusammenzuarbeiten und dabei auch mündlich zu kommunizieren, oder haltlose bzw. vage Unterstellungen begründen keinen grundrechtlichen Anspruch auf Wechsel des amtlichen Verteidigers. Daran ändert auch ihr Vorbringen nichts, der Offizialverteidiger habe in einem Brief vom 17. März 2003 geäussert, er sei "alles andere als begeistert", die Beschwerdeführerin "auch vor Bundesgericht zu vertreten". 
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Frage, ob im kantonalen Verfahren eine Auswechslung des amtlichen Verteidigers geboten war. Die genannte Äusserung des Offizialanwalts betraf das anstehende Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht. Angesichts des drohenden Ablaufes der Rechtsmittelfrist bot der (für das kantonale Strafverfahren ernannte) amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin an, auch noch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde für sie einzureichen. Er stellte der Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich frei, dafür ihn oder einen anderen Anwalt neu zu bevollmächtigen. Gleichzeitig äusserte er, dass er von einem solchen Auftrag an ihn "alles andere als begeistert" wäre und er sein Mandat ohne entsprechende Bevollmächtigung "als beendet" betrachte. In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht (6S.103/2003) durch einen anderen Anwalt (ihrer Wahl) vertreten. Aus der genannten Äusserung des Offizialverteidigers lässt sich nicht ableiten, dass dieser im kantonalen Verfahren seine Pflichten vernachlässigt hätte. 
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem amtlichen Verteidiger auch noch prozessuale "Versäumnisse" vor. Ihre Kritik beschränkt sich allerdings auf die Wiedergabe von Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der blosse Umstand, dass das Kassationsgericht dem Parteistandpunkt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gefolgt bzw. auf einzelne Vorbringen nicht eingetreten ist, vermag kein prozessuales Versäumnis des Rechtsvertreters zu begründen. 
2.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich einen grundrechtlichen Anspruch darauf geltend, ihren Offizialverteidiger durch den Rechtsvertreter ihrer Wahl (nämlich Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann) zu ersetzen. Die Ablehnung ihres entsprechenden Gesuches durch das Kassationsgericht verletze Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV
 
Wie bereits dargelegt, bestand kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wechsel ihres amtlichen Verteidigers. Es kann daher offen bleiben, ob es sich (im Falle einer Auswechslung) von Grundrechts wegen aufgedrängt hätte, den von der Beschwerdeführerin gewünschten Anwalt als neuen Offizialverteidiger einzusetzen. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ergäbe sich im übrigen ein Anspruch der angeschuldigten Person auf freie Bestimmung ihres amtlichen Verteidigers (vgl. BGE 113 Ia 69 E. 5b S. 70). Das in Art. 6 Ziff. 3 lit. c (erster Satzteil) EMRK gewährleistete Recht auf freie Anwaltswahl bezieht sich nicht auf die Offizialverteidigung, sondern auf privat gewählte Verteidigungsmandate. Für amtliche Mandate wird in der gleichen Bestimmung (zweiter Satzteil) lediglich der Beizug "eines Offizialverteidigers" ("par un avocat d'office") gewährleistet. Nach der kantonalen Praxis wird der angeschuldigten Person zwar regelmässig eine gewisse Auswahl unter denjenigen Anwält(inn)en eingeräumt, die sich zur Übernahme von strafrechtlichen Offizialmandaten im betreffenden Kanton bereit erklärt haben. Hingegen hat die angeschuldigte Person keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, den gewünschten amtlichen Verteidiger frei unter sämtlichen zugelassenen Anwält(inn)en zu bestimmen. 
3. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes (6S.103/2003) 
4. 
Zum Anklagepunkt des Verstrickungsbruches (Art. 169 StGB) geht das Obergericht von folgenden (für das Bundesgericht verbindlichen) tatsächlichen Feststellungen aus: 
4.1 Am 11. April 1997 wurde bei der Beschwerdeführerin als Schuldnerin ein Personenwagen Marke Range Rover betreibungsamtlich gepfändet. Die Beschwerdeführerin machte bei der Pfändung geltend, das Fahrzeug stehe im Eigentum von B.________. Dieser kam jedoch weder der Aufforderung nach, entsprechende Beweismittel vorzulegen, noch hat er betreibungsrechtliche Widerspruchsklage erhoben. Daher wurde der Pfändungsbeschlag aufrecht erhalten. Gemäss den Feststellungen des Obergerichtes wusste die Beschwerdeführern, was der Pfändungsbeschlag bedeutete, zumal sie mit dem Betreibungs- und Pfändungsverfahren "vertraut" war, und die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verfügung über gepfändete Gegenstände in der Pfändungsurkunde ausdrücklich erwähnt wurden. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens einer Gläubigerin am 7. November 1997 konnte der Betreibungsbeamte das gepfändete Fahrzeug bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr auffinden. 
4.2 In der polizeilichen Befragung vom 9. Januar 1998 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Fahrzeug befinde sich in Österreich im Besitze ihrer Mutter. Es sei mit österreichischen Kontrollschildern versehen worden. Der Personenwagen sei zwar von ihr, der Beschwerdeführerin, gekauft, aber von ihrer Mutter finanziert worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gehöre der Range Rover ihrer Mutter. Zwar habe sie, die Beschwerdeführerin, ihn einmal dem B.________ zum Kauf angeboten. Dieser habe das Fahrzeug jedoch nicht gewollt, worauf sie es nach Österreich gebracht habe. 
4.3 Weiter stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug in Österreich strassenverkehrsamtlich angemeldet bzw. selbst den betreffenden Zulassungsantrag ausgefüllt und unterzeichnet hat. Am 19. Februar 1998 wurde der Range Rover anlässlich einer (ursprünglich für einen anderen strafprozessualen Zweck angeordneten) Hausdurchsuchung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei beschlagnahmt und anschliessend betreibungsamtlich verwertet. Anlässlich weiterer Befragungen vom 24. Januar bzw. 21. März 2001 stellte sich die Beschwerdeführerin wieder auf den Standpunkt, der Wagen habe immer B.________ gehört. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie zu Protokoll, sie habe das Fahrzeug ursprünglich zusammen mit ihrer Mutter erworben. Später habe die Beschwerdeführerin das Eigentum am Wagen an B.________ übertragen. Dieser habe ihr den Range Rover jedoch weiterhin zum Gebrauch überlassen. 
5. 
In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil erwogen, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 169 StGB seien erfüllt. Das fragliche Fahrzeug sei ab 11. April 1997 amtlich gepfändet gewesen. "Die zumindest vorübergehende Verbringung des Wagens nach Österreich" stelle eine tatsächliche Verfügung über das Pfandobjekt dar. Es könne offen bleiben, "ob auch der Besitz tatsächlich auf die Mutter der Angeklagten übergegangen ist". Der Tatbestand des Verstrickungsbruches verlange kein Verfügungsgeschäft im Sinne des Sachenrechtes. Es genüge, wenn der Schuldner das Pfändungsobjekt beiseite schafft oder verheimlicht. Da die Verfügung ohne Bewilligung des Betreibungsamtes erfolgte, sei sie als eigenmächtig zu qualifizieren. Auch ein Schaden der Gläubiger im Sinne von Art. 169 al. 1 StGB liege vor, da der Vollzug der Verwertung (vorübergehend) "vereitelt" worden sei. 
6. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die tatsächliche Annahme der Vorinstanz als "aktenwidrig", wonach das gepfändete Fahrzeug "sich im Zeitraum von anfangs November 1997 bis mindestens Mitte Januar 1998 in Österreich befunden" habe. Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin "bereits am 13. November 1997 samt dem Fahrzeug wieder in die Schweiz zurück" gekehrt. "Aktenwidrig und nachweislich falsch" sei auch die tatsächliche Erwägung, wonach "das Betreibungsamt" im November 1997 "den Wagen nicht" habe "verwerten können". 
 
Auf diese und ähnliche Vorbringen kann im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Rüge der aktenwidrigen bzw. willkürlichen Beweiswürdigung wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen gewesen (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 BStP). In der von der Beschwerdeführerin eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde wurden keine entsprechenden Rügen erhoben (vgl. oben, E. 2). 
7. 
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verurteilung wegen Verstrickungsbruches sei bundesrechtswidrig und verstosse gegen Art. 169 i.V.m. Art. 1 StGB. "Die scheinbare Vermögensverminderung durch Verheimlichen eines Vermögenswertes" sei "im Unterschied zu Art. 163 StGB nicht eo ipso eine tatbestandsmässige Handlung, sondern nur, wenn sie im Sinne von Art. 169 StGB auf dem Wege einer rechtlichen oder tatsächlichen Verfügung über den Vermögenswert geschieht". "Das Verstecken eines Vermögenswerts" könne dabei "als eine tatsächliche Verfügung betrachtet werden". Hingegen sei "die blosse wahrheitswidrige Angabe gegenüber dem Betreibungsbeamten, der Vermögenswert sei veräussert worden und daher nicht mehr beim Veräusserer vorhanden, nicht eine Verfügung über den Vermögenswert". Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 98 Abs. 2 SchKG "berechtigt" gewesen, den Range Rover "weiterhin zu benutzen". "Der faktische Zugriff der Zwangsvollstreckungsbehörden auf das Fahrzeug" sei "durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise erschwert oder gar verhindert" worden. Auch das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung sei nicht erfüllt. Die Forderungen der Gläubiger seien nach erfolgter Verwertung des gepfändeten Fahrzeuges "hinreichend gedeckt" worden. Schliesslich fehle es auch am subjektiven Tatbestand, zumal die Beschwerdeführerin "unmöglich" habe wissen und vermuten können, dass die Gläubigerin am 7. November 1997 das Verwertungsbegehren stellte. 
8. 
Der Straftatbestand des Verstrickungsbruches verfolgt ein doppeltes Ziel. Erstens soll er ein gesetzmässiges (namentlich zügiges) Zwangsvollstreckungsverfahren sicherstellen, und zweitens dient er gleichzeitig dem Schutz der involvierten Vermögensinteressen der Gläubiger (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; 121 IV 353 E. 2b S. 356 f.; 99 IV 146 f.; 75 IV 174; vgl. Alexander Brunner, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 2, Basel 2003, Art. 169 StGB N. 7; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 313; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 23 Rz. 30, 44). Gemäss Art. 169 al. 1 und 2 StGB soll den Gläubigerinteressen während des hängigen Betreibungsverfahrens nicht dadurch geschadet werden, dass gepfändete Vermögenswerte eigenmächtig dem betreibungsamtlichen Beschlag entzogen werden (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 44). Mangels einer Schädigung von Gläubigerinteressen wäre der Tatbestand von Art. 289 StGB zu prüfen (BGE 119 IV 134 E. 2a S. 135; vgl. Brunner, a.a.O., Art. 169 StGB N. 15). 
8.1 Zwar liess Art. 169 aStGB (vor der Teilrevision des Vermögensstrafrechts von 1994) noch das Tatbestandsmerkmal des "Nachteils" für die Gläubiger genügen, während die revidierte Fassung von Art. 169 al. 1 StGB nun von einem "Schaden" der Gläubiger spricht. Der oben genannte (zweifache) Sinn und Zweck der Strafnorm wurde durch die Revision jedoch nicht geändert (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 169 StGB N. 7). Auch hinsichtlich Tatbestandsmässigkeit erfolgte keine Änderung bzw. Strafbarkeitseinschränkung (BGE 121 IV 353 E. 2a S. 355). Schon unter der Geltung des Art. 169 aStGB verlangte die Rechtsprechung des Bundesgerichtes denn auch in subjektiver Hinsicht, "dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, durch die eigenmächtige Verfügung werde ein Gläubiger geschädigt" (BGE 119 IV 134 E. 2b S. 136). Analoges gilt nun auch für Art. 169 al. 1 StGB (BGE 121 IV 353 E. 2c S. 357; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 315; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 45). Der objektive Tatbestand des Verstrickungsbruches setzt nach herrschender Lehre und Praxis hingegen keinen konkreten Vermögensschaden bzw. Verlusteintritt beim Gläubiger voraus (vgl. BGE 129 IV 68 E. 2.1-2.2 S. 70 f.; 121 IV 353 E. 2b S. 356; 119 IV 134 E. 2b S. 135; Peter Albrecht/Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil II: Delikte gegen das Vermögen, Art. 163-172 StGB, Bern 1990, Art. 169 N. 29 ff.; Brunner, a.a.O., Art. 169 StGB N. 16; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 44 f.; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314; a.M. Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 169 StGB N. 9). 
 
An dieser Praxis ist (entgegen der Ansicht von Trechsel und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre) festzuhalten. Falls der Eintritt eines konkreten Vermögensschadens bzw. Gläubigerverlustes (als objektives Tatbestandsmerkmal) verlangt würde, könnte dem Ziel des Gesetzes, ein ordnungsgemässes, zügiges Zwangsvollstreckungsverfahren sicherzustellen, nicht Rechnung getragen werden. Dies zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall (vgl. E. 8.2). Zu verlangen ist aber, dass der Täter das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert. 
 
Der objektive Tatbestand von Art. 169 al. 1 und 2 StGB verlangt auch keinen Nachweis, dass der mit amtlichem Beschlag belegte Gegenstand zum Zeitpunkt der Pfändung im zivilrechtlichen Eigentum einer bestimmten Person stand (etwa des Schuldners oder eines anderen in der Pfändungsurkunde aufgeführten mutmasslichen Berechtigten). Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes genügt es, dass der (zivilrechtlich allenfalls streitige) Gegenstand amtlich gepfändet wurde und der Täter dennoch eigenmächtig und zum Schaden der Gläubiger darüber verfügt. Eine das Betreibungsverfahren und die Gläubigerinteressen schädigende eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169 al. 1 und 2 StGB setzt ebenso wenig voraus, dass der Schuldner einem Dritten das Eigentum oder den sachenrechtlichen Besitz am Pfändungsobjekt überträgt (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; 121 IV 353 E. 2b S. 356; 75 IV 62 E. 3 S. 64, je mit Hinweisen). Eine eigenmächtige schädigende Verfügung kann namentlich darin bestehen, dass der Täter das Pfändungsobjekt beiseite schafft oder (aktiv) verheimlicht (BGE 129 IV 68 E. 2.1 und E. 2.2 S. 70 mit Hinweisen). Auch ein nur vorübergehendes Verbergen oder Beiseiteschaffen kann das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung grundsätzlich erfüllen, sofern dadurch das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert wird (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 70; 119 IV 134 E. 2b S. 135; 75 IV 62 E. 3 S. 64; vgl. Albrecht/Schubarth, a.a.O., Art. 169 N. 29 ff.; Brunner, a.a.O., Art. 169 StGB N. 16; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 42). Keine schädigende Verfügung liegt hingegen vor, wenn der Schuldner lediglich wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib des gepfändeten Gegenstandes macht, diesen aber weder versteckt noch beiseite schafft (BGE 129 IV 68 E. 2.2 S. 70 f.; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314). Auch Verstrickungsbruch durch blosses Unterlassen ist nicht strafbar (BGE 121 IV 353 E. 2b S. 356 f.; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314). 
8.2 Im vorliegenden Fall sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Verstrickungsbruches erfüllt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte das Betreibungsamt dem Verwertungsbegehren einer Gläubigerin (vom 7. November 1997) keine Folge leisten, da die Beschwerdeführerin das gepfändete Fahrzeug inzwischen eigenmächtig, ohne Bewilligung des Betreibungsamtes, zu ihrer Mutter nach Österreich verbracht und dort strassenverkehrsamtlich angemeldet hatte. Noch am 9. Januar 1998 gab die Beschwerdeführerin polizeilich zu Protokoll, der Wagen befinde sich in Österreich im Besitze ihrer Mutter. Er sei mit österreichischen Kontrollschildern versehen worden. Am 19. Februar 1998 wurde der Range Rover eher zufällig (nämlich anlässlich einer für einen anderen Zweck angeordneten Hausdurchsuchung) auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgefunden und durch die Kantonspolizei beschlagnahmt. Erst anschliessend konnte er betreibungsamtlich verwertet werden. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin das Zwangsvollstreckungsverfahren erheblich behindert bzw. deutlich verzögert und damit den Gläubigerinteressen geschadet. Ihr Einwand, sie sei gestützt auf Art. 98 Abs. 2 SchKG zu diesem Verhalten berechtigt gewesen, geht fehl. Zwar können Fahrzeuge nach dieser Bestimmung einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden. Dieser hat jedoch die Verpflichtung, dem Betreibungsamt den gepfändeten Gegenstand "jederzeit zur Verfügung zu halten" (Art. 98 Abs. 2 SchKG). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Ihr Verhalten ging über eine blosse (allenfalls straflose) einstweilige Weiterbenutzung des Fahrzeuges bzw. über blosse wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Betreibungsbeamten deutlich hinaus. 
 
Für den subjektiven Tatbestand von Art. 169 StGB genügt Eventualvorsatz (BGE 119 IV 134 E. 2b S. 136; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 315). Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Verletzungs- oder Gefährdungserfolges für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a S. 253, je mit Hinweisen). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wusste die Beschwerdeführerin, was der Pfändungsbeschlag bedeutete. Sie war mit dem Betreibungs- und Pfändungsverfahren "vertraut", und die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verfügung über gepfändete Gegenstände wurden auch in der Pfändungsurkunde ausdrücklich erwähnt (vgl. auch Art. 96 Abs. 1 SchKG). Als Schuldnerin und Besitzerin des gepfändeten Fahrzeuges konnte und musste sie auch jederzeit damit rechnen, dass ein Gläubiger das Verwertungsbegehren stellen könnte. Bei dieser Sachlage kann das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht anders interpretiert werden, als dass sie zumindest in Kauf nahm, eigenmächtig und zum Schaden der Gläubiger über einen amtlich gepfändeten Vermögenswert zu verfügen. Im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis nahm es die Beschwerdeführerin auch zumindest in Kauf, die Gläubiger an deren Vermögen zu schädigen, zumal sie darauf abzielte, den Gläubigern das gepfändete Haftungssubstrat zu entziehen. 
9. 
Die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB) wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet: 
9.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin bei einem Telefongespräch vom 11. Januar 1998 gegenüber der privaten Beschwerdegegnerin, einer Journalistin, namentlich Folgendes geäussert: "Ich könnte dir eine in die Fresse hauen". "Du perverses Dreckschwein, dich mache ich fertig". "Für dich gehe ich 10 Jahre ins Gefängnis, aber du wirst kein Wort über die Lippen bringen". "Totprügeln müsste man dich". "Aber dir haue ich die Fresse voll". "Dich haue ich eigenhändig runter in den Dreck". "Ich lasse dir auch noch die Fresse einhauen". "Das wirst du noch bereuen, das wirst du bitter bereuen". Einen Tag zuvor hat die Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin der privaten Beschwerdegegnerin unter anderem Folgendes gesagt: "Soll ich dir die Fresse polieren lassen?" 
9.2 In rechtlicher Hinsicht erwägt das Obergericht namentlich Folgendes. Zwar sei die Beschwerdeführerin bereits im Privatstrafklageverfahren wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete dem Strafrichter jedoch nicht, das inkriminierte Verhalten auch noch separat unter dem Gesichtspunkt von Art. 180 StGB (Drohung) zu prüfen und gegebenenfalls mit einer Zusatzstrafe zu ahnden. Dies um so weniger, als Art. 180 StGB in echter Gesetzeskonkurrenz zu Art. 177 StGB stehe, und Ehrverletzungsdelikte (nicht aber Drohungen) im Kanton Zürich auf dem besonderen Verfahrensweg der Privatstrafklage zu beurteilen seien. In tatbeständlicher Hinsicht wird im angefochtenen Entscheid das Vorliegen schwerer Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB bejaht. Auch seien die Geschädigten durch die Drohungen in Schrecken oder Angst versetzt worden. Es sei nicht erforderlich, dass der Betroffene "vor Angst oder Schrecken gelähmt" wäre. Vielmehr genüge der "Verlust des Sicherungsgefühls". Würden "massive Drohungen von den Geschädigten unbekannten Dritten ausgesprochen", dürfe "dieser Verlust des Sicherungsgefühls bereits dann als gegeben erachtet werden, wenn sich die Geschädigten veranlasst fühlen, Strafanzeige zu erstatten". 
9.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt erachtete, anstatt auf versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) zu erkennen. Insbesondere sei der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB nicht erfüllt. "Ziel des Handelns" der Beschwerdeführerin sei es "nicht" gewesen, die Geschädigten "in Angst und Schrecken zu versetzen", sondern diese "unter Druck zu setzen", damit ein (von den Geschädigten geplanter) journalistischer Bericht nicht erschien. 
9.4 Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein "objektiver" Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen). Einzelne Autoren vertreten allerdings die Auffassung, dass bei gezielter Bedrohung von besonders schutzbedürftigen Personen auch objektiv minder schwere Drohungen strafbar sein könnten bzw. dass der Massstab in solchen Fällen zu "subjektivieren" sei (vgl. die Übersicht über den aktuellen Meinungsstand bei Vera Delnon/ Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 2, Basel 2003, Art. 180 StGB N. 19 f.). 
 
Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht vertieft zu werden, zumal die Vorinstanz (mit Recht) nicht annimmt, die Geschädigten erschienen besonders schutzbedürftig bzw. es lägen hier minder schwere (und dennoch tatbestandsmässige) Drohungen vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N. 32). 
9.5 Die von der Beschwerdeführerin ausgestossenen Androhungen der massiven Körperverletzung ("die Fresse einhauen") bzw. sogar der Tötung ("totprügeln") sind offensichtlich schwerer Natur (vgl. BGE 99 IV 216 E. 1a ["casser la gueule"]). Ausserdem waren die Drohungen objektiv geeignet, auch nicht übertrieben ängstliche Personen in Schrecken oder Angst zu versetzen. Die Vorinstanz stellt sodann fest, dass die Geschädigten (auch subjektiv) tatsächlich Angst empfanden. Somit sind die mehrfachen Drohungen vollendet und nicht bloss versucht (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 180 N. 3). 
 
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die objektive Schwere der angedrohten Nachteile hinzuweisen. Sodann hatten die Bedrohten die Beschwerdeführerin nicht näher gekannt, und diese drohte den weiblichen Geschädigten unter anderem mit Körperverletzungen durch unbekannte dritte Schläger ("ich lasse dir auch noch die Fresse einhauen"). Und schliesslich ist noch zu berücksichtigen, dass die Geschädigten nicht nur die Polizei einschalteten bzw. Strafantrag stellten; zudem hat die private Beschwerdegegnerin (nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz) ausdrücklich ausgesagt, die von ihr empfundene Angst habe noch Tage und Wochen nachgewirkt. Auch der subjektive Tatbestand (Eventualvorsatz) wurde mehrfach erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann nicht anders gedeutet werden, als dass sie zumindest in Kauf nahm, die von ihr schwer Bedrohten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Schon das insistente Vorgehen gegenüber zwei verschiedenen Personen an zwei aufeinander folgenden Tagen schliesst ein nicht beabsichtigtes "Versehen" aus. 
9.6 Dass die Vorinstanz auf mehrfache vollendete Drohung erkannt hat und nicht auf versuchte Nötigung (Art 181 StGB), verletzt das Bundesrecht nicht. Wie erwähnt, ist der Kassationshof im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde an die Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz gebunden. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Geschädigten diverse Drohungen ausstiess (vgl. oben, E. 9.1). Hingegen ging die Vorinstanz (in Anwendung des strafprozessualen Anklageprinzips bzw. des Grundsatzes der Immutabilität) nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig von den Bedrohten verlangt habe, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Anwendung des strafprozessualen Anklagegrundsatzes kritisiert, wären entsprechende Rügen mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. dazu oben, E. 6). 
10. 
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 StGB, da trotz sich aufdrängenden Zweifeln an ihrer Zurechnungsfähigkeit kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei. 
 
Das Gericht ordnet eine psychiatrische Untersuchung des Angeschuldigten an, wenn es Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Begutachtung ist auch gegeben, wenn sich nach den objektiven Umständen ernsthafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit aufdrängen (BGE 119 IV 120 E. 2a S. 123; 118 IV 6 E. 2 S. 7; 116 IV 273 E. 4a S. 274; vgl. Felix Bommer, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 1, Basel 2003, Art. 13 N. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2002 wurde die Beschwerdeführerin vom Obergericht ausführlich befragt. Die Richter erhielten von der Persönlichkeit, vom Auftreten und vom Aussageverhalten der Beschwerdeführerin einen unmittelbaren persönlichen Eindruck. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, das Tatvorgehen der Beschwerdeführerin erscheine "durchwegs überlegt und zielgerichtet". Zweifel über ihren Geisteszustand bestünden nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin vor ihren massiven Drohungen "angesichts des bevorstehenden Artikels wütend" gewesen und nach eigener Darlegung "explodiert" sei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie "schon im November 2001" erfolglos einen Wechsel des Offizialanwaltes verlangt habe, "da sie glaubte, ungenügend vertreten zu sein". Daraufhin, im Juni bzw. Juli 2002, habe sie ihren damaligen Offizialanwalt angeblicher sexueller Übergriffe bezichtigt. Die Beschwerdeführerin stellt sich (mit Recht) auf den Standpunkt, den Bestreitungen des amtlichen Verteidigers sei "viel eher Glauben zu schenken" als ihren eigenen "doch sehr phantasievollen Anschuldigungen". Ausserdem habe sie 1998 prozessgegnerische Anwälte beschimpft. Wenn die Vorinstanz in diesem Kontext keine ausreichende Veranlassung für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens erkannte, hat sie das dem erkennenden Strafgericht zustehende Ermessen nicht überschritten und das Bundesrecht nicht verletzt. 
11. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe zu Unrecht Art. 33 Abs. 2 StGB (Notwehrexzess) nicht angewendet. Sie habe sich "zur Zeit der Telefonanrufe in einer Notsituation" befunden, "drohte doch, ein Artikel über sie und ihre Hundehaltung zu erscheinen". Der Zeitschriftenartikel sei "im Nachgang" zu einem "Beitrag in Tele Züri" geplant gewesen, und die Journalistinnen hätten sich zuvor "nie" bei der Beschwerdeführerin "gemeldet". 
 
Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich als offensichtlich unbegründet. Art. 33 Abs. 2 StGB setzt eine Notwehrsituation voraus, nämlich einen rechtswidrigen Angriff, der vom Angeschuldigten mit unverhältnismässigen Mitteln abgewehrt worden wäre (vgl. BGE 115 IV 167 ff.; 109 IV 5 E. 3 S. 7). Ein rechtswidriger Angriff der Geschädigten ist hier nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz planten die Geschädigten, über eine veterinäramtliche Inspektion journalistisch zu berichten, die am 2. September 1997 bei der Beschwerdeführerin als Hundehalterin durchgeführt worden war und in deren Verlauf 66 Hunde polizeilich beschlagnahmt wurden. Als die Beschwerdeführerin vom geplanten Zeitschriftenartikel erfuhr, kontaktierte sie am 10. bzw. 11. Januar 1998 telefonisch die Geschädigten, worauf die inkriminierten Äusserungen fielen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe sich "in ihrer Persönlichkeit verletzt und in ihrer beruflichen Existenz bedroht" gefühlt. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die journalistischen Recherchen der Geschädigten als rechtswidriger Angriff qualifiziert werden könnten. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Telefon (und in Unkenntnis des Inhalts des geplanten Artikels) stark überreagiert hat und ausfällig wurde, führt nicht zur Annahme einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses. 
12. 
Nach dem Gesagten ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
13. 
Die Beschwerdeführerin stellt (je für beide Beschwerdeverfahren) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren war sie nicht anwaltlich vertreten, so dass diesbezüglich nur über die unentgeltliche Prozessführung (Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten) zu entscheiden ist. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist zusätzlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen. 
 
Die erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als zum vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Die betreffenden Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Unter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festgelegt. 
Für die Nichtigkeitsbeschwerde kann dem Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stattgegeben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere erscheint die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend dargetan (Art. 152 OG). 
 
Da kein Schriftenwechsel der privaten Parteien angeordnet wurde (vgl. Art. 276 Abs. 1 BStP), sind bei der privaten Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.141/2003) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.103/2003) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, dasjenige für die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. 
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren) wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
5. Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann wird für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Kassationsgericht und dem Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. April 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: