Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
C 265/01 Bl 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 17. Dezember 2001 
 
in Sachen 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Fürer, Rheinstrasse 10, 8500 Frauenfeld, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
A.- Mit Verfügung vom 8. November 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau ein Gesuch des 1938 geborenen E.________ um Zusprechung von Insolvenzentschädigung ab. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. März 1997 ab, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
B.- Am 23. Juni 1998 stellte E.________ ein Revisionsgesuch, welches die Rekurskommission des Kantons Thurgau als unbegründet abwies (Entscheid vom 13. April 1999). 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von E.________ dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2001 (C 195/99) in dem Sinne gut, dass der Entscheid der Rekurskommission wegen mangelhafter Zusammensetzung des Spruchkörpers aufgehoben wurde und die Vorinstanz über das Revisionsgesuch neu zu entscheiden hatte. Mit Entscheid vom 26. Juli 2001 trat die Rekurskommission des Kantons Thurgau auf das Revisionsgesuch ein und wies einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, es seien die Entscheide der Rekurskommission vom 4. März 1997 und vom 26. Juli 2001 aufzuheben und es sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen. 
Arbeitslosenkasse und Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Art. 103 Abs. 4 AVIG enthält gewisse Anforderungen, die von Bundesrechts wegen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu beachten sind. Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG schreibt das Bundesrecht für die Arbeitslosenversicherung nicht vor, dass Entscheide der letzten kantonalen Instanz einer Revision zugänglich sein müssen. 
Ob diese Möglichkeit offen steht, bestimmt sich daher grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 103 Abs. 6 AVIG). 
Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Revision kantonaler Rekursentscheide wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als ungeschriebenen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt und daher auch in Gebieten zur Anwendung gebracht, in denen keine spezielle Bundesrechtsnorm eine solche Revision vorsieht (BGE 110 V 393 Erw. 2a). Die Rekurskommission hat im vorliegend angefochtenen Entscheid dieser Rechtslage Rechnung getragen, indem sie den herangezogenen § 70 VRG-TG sowie § 246 Ziff. 3 ZPO-TG im Sinne der dargelegten bundesrechtlichen Revisionsgrundsätze auslegte und anwendete. 
Dem kantonalen Recht überlassen ist dagegen die Frist, innert der das Revisionsgesuch einzureichen ist. Mit kantonalem Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Gemäss den Feststellung der Vorinstanz ist das Revisionsgesuch innerhalb von zehn Jahren seit der Eröffnung des Entscheides und binnen dreier Monate seit Bekanntwerden des Revisionsgrundes einzureichen. 
Diese Regelung verletzt jedenfalls kein Bundesrecht. 
 
b) Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte der H.________ vom 5. Januar 1995 und der Wirtschaftskammer Österreich vom 2. Februar 1995 über die M.________ Ltd. sind neue Beweismittel, die dem Beschwerdeführer erst gegen Ende März 1998 bekannt wurden und vorher nicht beigebracht werden konnten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Revisionsbegehren rechtzeitig und begründet ist. 
 
2.- Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, u.a. wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). In persönlicher Hinsicht reicht es aus, wenn der die Insolvenzentschädigung beantragende Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Nicht vorausgesetzt ist dagegen, dass der Arbeitgeber seinen Sitz, Wohnsitz oder Betreibungsort in der Schweiz hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: 
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 506). In sachlicher Hinsicht muss indessen zudem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines der in Art. 51 Abs. 1 lit. a-c und Art. 58 AVIG vorgeschriebenen Stadien erreicht haben. 
 
3.- Die Vorinstanz erwog (vorinstanzlicher Entscheid, S. 22), dass der Beschwerdeführer, "absolut nichts unternahm, um die seitens der Arbeitgeberin ebenso nicht bestrittenen wie längst überfälligen Lohnausstände nachhaltig geltend zu machen". In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dazu ausgeführt, diese Argumentation übersehe, dass betreibungsrechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin wegen Betreibungsunfähigkeit offensichtlich nicht hätten unternommen werden können. Bei der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG dürfe nicht am strengen Wortlaut festgehalten werden, sondern müsse dessen Geltungsbereich so ausgelegt werden, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch dann bestehe, wenn keine der in Art. 51 Abs. 1 AVIG statuierten Voraussetzungen erfüllt sei. In diesem Sinne habe das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H.v.R. vom 11. Juni (recte: Januar) 1988 (= BGE 114 V 56) entschieden und dabei festgehalten, dass der Versicherte seinen Anspruch nicht verliere, wenn sich die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögere, die er nicht zu vertreten habe. Die Vorinstanz berücksichtige in ihrer Argumentation nicht, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht der Konkursbetreibung unterlegen habe. Die Insolvenz habe sich deshalb nur in Zahlungsausständen niederschlagen können. Wenn ein Arbeitnehmer, der aus ihm nicht anrechenbaren Gründen ein Pfändungsbegehren erst verspätet einreichen könne, den Schutz des Gesetzes geniesse, so sei es mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, jenen Arbeitnehmern den Schutz zu entziehen, die mangels Betreibungsstandes des Arbeitgebers ein Pfändungsbegehren gar nicht stellen könnten. 
4.- Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann nur entstehen, wenn sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Gerhards, Kommentar zum Arbeitlosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, S. 556, Rz 25 zu Art. 51; Nussbaumer, a.a.O., Rz 507 und 508; in diesem Sinne auch: BGE 114 V 59 Erw. 3d, nicht publiziertes Urteil B. vom 18. Februar 2000 [C 362/98]). Dies trifft im voliegenden Fall anerkanntermassen nicht zu. Diese Regelung und deren Auswirkung, dass ein Arbeitnehmer u.U. keine Leistungen beziehen kann, verstossen weder gegen den Willen des Gesetzgebers, noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. 
 
Die Insolvenzentschädigung war bei ihrer Einführung eine völlig neue Leistungsart, was Anlass zu einer entsprechend vorsichtigen und einschränkenden Gesetzgebung war (Gerhards, a.a.O., Band I, S. 541 ff., Vorbemerkungen zu Art. 51-58). Auch nach den Teilrevisionen 1990 und 1995 blieb der Schutz trotz des Ausbaus der Anspruchsvoraussetzungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht weiterhin ein begrenzter (Gerhards, a.a.O., Band III, S. 1286 f., Rz 1 ff. zu Art. 51). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Kritik zu Unrecht auf BGE 114 V 58 Erw. 3c. In jenem Urteil hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich nicht über die Anspruchsvoraussetzungen, sondern über den Umfang der zeitlichen Deckung des Lohnausfalls zu befinden. 
Zu entscheiden war, ob der damals geltende (und in der Zwischenzeit aufgehobene) Art. 75 AVIV, der eine Deckung des Lohnes für die drei unmittelbar vor der Konkurseröffnung bzw. dem Stellen des Pfändungsbegehrens liegenden Monate zuliess, gesetzmässig sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte dies und stellte fest, dem Schutzgedanken des Gesetzes werde nur entsprochen, wenn die letzten drei nicht bezahlten Löhne des Arbeitsverhältnisses gedeckt seien. 
Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, weshalb auf dessen einlässliche Begründung verwiesen wird. Daran vermögen die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung 
 
 
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: