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[AZA 7] 
C 272/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiber Grunder 
 
Urteil vom 27. Juni 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- S.________, geboren 1977, begann am 14. August 2001 an der Baukaderschule X.________ die Ausbildung zum Baupolier. Nach Abschluss des ersten Semesters am 26. Januar 2001 suchte er eine auf ein Jahr befristete Praktikantenstelle als Hilfspolier, um hernach ab Januar 2002 das zweite Schulsemester absolvieren zu können. 
Gleichzeitig meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Nachdem er mit der Firma Y.________ AG einen Arbeitsvertrag, befristet vom 2. April bis 21. Dezember 2001 abgeschlossen hatte, verneinte die Arbeitslosenkasse Graubünden mit Verfügung vom 26. März 2001 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. Januar 2001 bis auf weiteres. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er ab 30. Januar 2001 vermittlungsfähig sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Arbeitslosenkasse Graubünden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der in formeller Hinsicht vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die Arbeitslosenkasse sei nicht befugt gewesen, über die Anspruchsberechtigung zu verfügen, ist nicht stichhaltig. 
Nach Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG unterbreitet die Kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist. Die kantonale Amststelle wird demnach verpflichtet, über die Vermittlungsfähigkeit eine auf Feststellung lautende Verfügung zu erlassen, wenn die Arbeitslosenkasse das Zweifelsfallverfahren eingeleitet hat (BGE 126 V 399). Ob sie so vorgeht, obliegt ihrem pflichtgemässen Ermessen. 
Betrachtet die Kasse die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit als nicht gegeben, bleibt sie zum Erlass einer leistungsablehnenden Verfügung zuständig. Ob die zugrunde gelegte Auffassung fehlender Vermittlungsfähigkeit zutrifft, ist in einem vom Betroffenen einzuleitenden Beschwerdeverfahren gerichtlich zu überprüfen. Aus Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG kann daher nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, abgeleitet werden, dass der Versicherte die Durchführung des Zweifelsfallsverfahrens verlangen könnte. Mit dessen Einrichtung schuf der Gesetzgeber weder ein neues Rechtsmittel, noch eine besondere Zuständigkeitsregel, sondern ein verwaltungsinternes Instrument, um die einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung in Bezug auf Versicherte, die lediglich während einer beschränkten Zeitspanne eine Arbeit anzunehmen wünschen (BGE 110 V 208 Erw. 1) sowie die Kasuistik zu dieser Problemstellung (Erw. 3 des vorinstanzlichen Entscheids) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu präzisieren ist, dass nach der Rechtsprechung der Versicherte, der ein Berufspraktikum absolviert, dann als nicht vermittlungsfähig gilt, wenn der Stellenantritt prospektiv betrachtet überwiegend Ausbildungszwecken und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit dient (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1996/97 Nr. 35 S. 195). 
 
3.- a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle aufgab, um die einschliesslich Praktikum rund zwei Jahre dauernde Weiterbildung zum Baupolier zu beginnen. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 30. Januar 2001 vermittlungsfähig war. Die Verwaltung begründete die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wie folgt: "Aufgrund der Baupolierschule (inkl. Praktikum) sind Sie nicht in der Lage, eine Beschäftigung anzunehmen. " Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zum Zwecke der Weiterbildung ausschliesslich eine Praktikumsstelle als Hilfspolier/Maurer gesucht, weshalb er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt im vom Gesetz verlangten Sinne zur Verfügung gestanden habe. 
 
b) Ob der Beschwerdeführer ab 30. Januar 2001 als vermittlungsfähig betrachtet werden kann, hängt massgeblich davon ab, wie die reglementarisch geforderte Praktikumstätigkeit ausgestaltet sein muss. Nach Art. 9 des Schulreglementes der Baukaderschule X.________ (Ausgabe vom 16. September 1999) wird zum zweiten Ausbildungssemester und zur Diplomprüfung zugelassen, wer unter anderem ein Berufspraktikum absolviert hat. Spezifische Anforderungen an diese Praktikumstätigkeit werden keine gestellt. Dem Sinne nach dient sie einerseits dem Zweck, das im ersten Semester erworbene Wissen praktisch umzusetzen und zu vertiefen; andererseits soll sie dem Schüler ermöglichen, sich die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts zu verschaffen. 
Bei der Firma Y.________ AG ist der Beschwerdeführer wie ein gewöhnlicher Maurer zum gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Lohn beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis entspricht in allen wesentlichen Punkten der Regelung des Einzelarbeitsvertrages nach Art. 319 ff. OR. Solche Stellen werden auf dem Arbeitsmarkt angeboten und durchaus auch mit Personen besetzt, die nur auf ein Jahr befristet arbeiten wollen. Der Beschwerdeführer, der eine solche Beschäftigung suchte, ist daher vermittlungsfähig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des 
Kantons Graubünden vom 22. Juni 2001 und die Ablehnungsverfügung 
der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 26. März 2001 mit der Feststellung aufgehoben, dass 
der Beschwerdeführer ab 30. Januar 2001 vermittlungsfähig 
 
ist. 
 
II.Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen, damit sie, nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, über die Taggeldberechtigung 
 
 
ab 30. Januar 2001 neu befinde. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV.Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
V.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird 
über den Anspruch auf Parteientschädigung für das 
kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des 
letztinstanzlichen Prozesses, entscheiden. 
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: