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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.20/2003 /kil 
 
Urteil vom 31. Januar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Nidwalden, Postgebäude, 6371 Stans, 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans. 
 
Art. 9 und 10 BV (Kantons- und Gemeindesteuern 1999), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, vom 4. Februar 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ bewohnt das Einfamilienhaus an der C-Strasse ... in B.________ (NW). Die Liegenschaft gehört der A.________AG (Luzern), welche mit ihm einen im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag geschlossen hat, wonach er als Miete die Zinsen auf der Hypothek von Fr. 250'000.-- zu bezahlen hat (rund Fr.12'500.-- pro Jahr); die Heiz- und Nebenkosten werden von der Eigentümerin getragen. Im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis rechneten die Steuerbehörden des Kantons Nidwalden X.________, welcher Aktionär und Verwaltungsrat der A.________AG ist, Fr. 18'600.-- als steuerbares Einkommen auf. 
 
Hiergegen setzte sich X.________ zur Wehr; er erreichte, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden den Einspracheentscheid der kantonalen Einspracheinstanz sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 1999 aufhob und die Sache "zur Neubeurteilung und Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückwies (Entscheid vom 4. Februar 2002). 
2. 
X.________ hat hiergegen am 24. Januar 2003 beim Bundesgericht einerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.39/2003) eingereicht, soweit die direkte Bundessteuer betroffen ist, und andererseits staatsrechtliche Beschwerde (2P.20/2003) erhoben, soweit der angefochtene Entscheid kantonale Steuern betrifft. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot; Schutz von Treu und Glauben). 
3. 
Beim angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit er kantonale Steuern betrifft, stützt er sich auf kantonales Recht, weshalb gegen ihn im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Mit dieser können vorab kantonal letztinstanzliche Endentscheide angefochten werden; Zwischenentscheide unterliegen grundsätzlich nur dann der staatsrechtlichen Beschwerde, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 87 OG). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei Rückweisungsentscheiden wie dem vorliegenden um Zwischenentscheide (vgl. Urteil 2P.252/2001 vom 12. März 2002, in StR 57/2002 S. 340; BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253, mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage 1994, S. 344, FN 136). Da hier kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, den das Bundesgericht im Anschluss an den kantonalen Endentscheid nicht mehr zu beseitigen vermöchte, ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig. Für die miteingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche weiter zu instruieren ist, gelten andere prozessuale Regeln. 
4. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig; auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten, ohne dass weitere Akten oder Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: