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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_351/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 16. Oktober 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 7. März 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1963 geborene T.________ hatte sich am 2. Mai 2001 einer Discushernienoperation L4/5 links unterziehen müssen. Am 13. Dezember 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall. Am 4. Februar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen und zum Bezug einer Invalidenrente an. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsgesuch am 28. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005, ab. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn dahin gut, dass es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 13. Juli 2007). 
In Nachachtung dieses Rückweisungsentscheides veranlasste die IV-Stelle eine Expertise des Zentrums X.________ vom 16. Juni 2009. T.________ seinerseits hatte bereits zuvor ein Privatgutachten des Instituts Y.________ vom 22. April 2008 aufgelegt. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 30 %, worauf sie den Leistungsanspruch am 19. Januar 2011 wiederum verfügungsweise ablehnte. 
 
B. 
Die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. März 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen aufgrund einer Leistungseinschränkung von mindestens 40 %, zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 %, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Durchführung einer neuen interdisziplinären Begutachtung in der Klinik A.________ unter Beantwortung des standardisierten Fragenkatalogs der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (HWS), an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche alsdann neu zu verfügen habe. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das kantonale Gericht seine Anträge auf Einholung eines Berichts des Dr. K.________, Beizug der Unfallversicherungsakten und Erstellung einer Gerichtsexpertise mit Verfügung vom 29. August 2011 ohne Begründung abgewiesen habe. Sodann habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt, indem sie sich auf ein unvollständiges und unbrauchbares Gutachten gestützt und die Position der Invalidenversicherung eingenommen hatte. Ebenso liege eine Verletzung der Untersuchungs- und Abklärungspflicht vor; das kantonale Gericht habe trotz widersprüchlicher Aktenlage auf die Anordnung eines Gutachtens verzichtet. 
 
2.2 Auf die pauschalen Vorwürfe, laut welchen die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist hier nicht einzugehen. Diese Behauptung wird allenfalls im Zusammenhang mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen sein. Was die Behauptung betrifft, die Vorinstanz habe mit einer Verfügung vom 29. August 2011 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verfügung vom 29. August 2011 findet sich nicht bei den Gerichtsakten; selbst wenn eine solche gerichtliche Verfügung erlassen worden wäre, müsste nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Denn bei hinreichend geklärter Sachlage ist es dem Gericht unbenommen, auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 19. Januar 2011, mit welcher ein Rentenanspruch und Eingliederungsmassnahmen abgelehnt wurden, zu Unrecht abgewiesen hat. 
 
3.1 Die Vorinstanz nahm eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere der Privatexpertise des Instituts Y.________ und des Administrativgutachtens des Zentrums X.________ vor. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 16. Juni 2009 voller Beweiswert zuzumessen sei. Es erfülle die Anforderungen, welche praxisgemäss an ein Gutachten gestellt werden. Die Experten hätten nachvollziehbar ausgeführt, dass als Hauptgrund für die Beschwerden die somatoforme Schmerzstörung anzusehen sei. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei körperlich leichter, rückenadaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden bestehe zwar eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, allerdings mit einer Leistungseinschränkung von rund 30 % zufolge erhöhten Pausenbedarfs. Ohne Prüfung der Kriterien, bei deren Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung allenfalls invalidisierender Charakter zuzuerkennen ist (BGE 130 V 352), da gemäss Zentrums X.________ u.a. die psychosoziale Belastung wahrscheinlicher Grund für die Schmerzstörung sei, stellte die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, nachdem auch eine rückblickende Beurteilung des Gesundheitszustandes anhand der medizinischen Akten, namentlich des Gutachtens der MEDAS vom 25. Januar 2005, ergeben hatte, dass nie ein nachweisbarer Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können. Im Weiteren prüfte das Versicherungsgericht, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Begutachtung im Zentrum X.________ erheblich verschlechtert habe. Es verneinte diese Frage gestützt auf die vorhandenen Arztberichte, wobei es darauf hinwies, dass der mit der Beschwerde eingereichte MRI-Bericht vom 17. März 2011 und der Bericht des Dr. med. H.________ vom 14. April 2011 die Entwicklung der gesundheitlichen Situation im Zeitraum nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 19. Januar 2011 beträfen und daher nicht in die richterliche Beurteilung miteinbezogen werden könnten. 
 
3.2 Der Versicherte wendet sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wobei er über weite Strecken der umfangreichen Beschwerdeschrift die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts einer Kritik unterzieht und Untersuchungen wie auch Ergebnis der Begutachtung des Zentrums X.________ beanstandet. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer, in einzelnen Punkten darzulegen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll. Da er dies lediglich in Form eines pauschalen Vorwurfs getan hat, ist die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist seine Rüge unbegründet. Die Behauptung, die Gutachter des Zentrums X.________ hätten die früheren Bildaufnahmen beiziehen und mit neu angefertigten MRI-Aufnahmen vergleichen müssen, um die Entwicklung der Diskushernien beurteilen zu können, vermag keine unvollständige Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz zu belegen. Wie bereits das kantonale Gericht festgehalten hat, obliegt die Entscheidung über beizuziehende und anzufertigende Bilder den - im vorliegenden Fall sehr erfahrenen - Gutachtern. Verzichten sie auf die Anwendung bildgebender Verfahren, welche der Versicherte aus seiner Sicht als notwendig erachtet, begründet dies noch keine unvollständige und damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz weiter entgegen, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Diese Behauptung muss im Lichte der vorstehenden Erwägungen als haltlos bezeichnet werden. 
 
3.4 Der Versicherte rügt sodann, das kantonale Gericht habe die Untersuchungs- und Abklärungspflicht verletzt. Trotz widersprüchlicher Aktenlage habe sie auf die Anordnung eines Gerichtsgutachtens verzichtet. Ferner habe sie den verfrühten Fallabschluss durch die IV-Stelle zu Unrecht gebilligt sowie in Bezug auf berufliche Massnahmen den Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt. Auch diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat wohl dargelegt, dass unterschiedliche ärztliche Beurteilungen vorlägen. Deswegen ist jedoch nicht zwingend ein Gerichtsgutachten zu veranlassen. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zunächst Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Beweiswürdigung zu einem Ergebnis zu gelangen, das mindestens die Wahrscheinlichkeit für sich hat, den Tatsachen zu entsprechen. Das Versicherungsgericht hat eine solche Beweiswürdigung vorgenommen und festgehalten, weshalb es der Expertise des Zentrums X.________ vollen Beweiswert zuerkennt, das Privatgutachten hingegen nicht für beweiskräftig hält. Eine Verletzung von Bundesrecht ist im vorinstanzlichen Vorgehen nicht zu erkennen. 
 
3.5 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde liegt sodann weder ein verfrühter Fallabschluss noch ein Verstoss gegen den Grundsatz Eingliederung vor Rente vor. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer selbst eine passive Haltung an den Tag gelegt und ist seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Durchführung beruflicher Massnahmen nicht nachgekommen. Solange keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und selbst in der umfangreichen Beschwerdeschrift nicht einmal behauptet wird, dass der Versicherte die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternommen habe, welche als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C_363/2011), kann er sich nicht mit Erfolg auf unterbliebene Eingliederungsbemühungen der Verwaltung berufen. 
 
4. 
4.1 Eventuell beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine neue interdisziplinäre Begutachtung in der Klinik A.________ unter Beantwortung des Fragenkatalogs der SUVA bei HWS-Distorsionsverletzungen und äquivalenten Verletzungen sowie unter Vorlage der SUVA-Akten durchzuführen; hernach habe die Verwaltung neu zu entscheiden. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Distorsionsverletzung der HWS erlitten. Privatgutachter Dr. med. B.________ diagnostizierte aus rheumatologischer Sicht in der Expertise des Instituts Y.________ vom 22. April 2008 eine Kontusion und Distorsion der LWS bei Status nach Autounfall am 13. Dezember 2001. Eine Beantwortung des Fragenkatalogs der SUVA erübrigt sich daher. Nachdem der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederholt umfassend abgeklärt sowie aus dem Blickwinkel verschiedener medizinischer Fachrichtungen untersucht und beurteilt wurde, ist von einer weiteren Begutachtung abzusehen. Von zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen sind aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die am Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Das Eventualbegehren ist demzufolge ebenfalls unbegründet. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Oktober 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer