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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_686/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dübendorf, vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2017 (VB.2017.00253). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG gilt, da darin einzig über Weisungen der Sozialhilfebehörde befunden wird, deren Nichtbefolgung zu einer Leistungsreduktion führen könnte, 
dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht regelmässig nicht selbstständig anfechtbar sind, soll sich doch das Bundesgericht mit einer Angelegenheit nur einmal befassen müssen; statt dessen wird dem Beschwerdeführer, falls ihm zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich die Leistungen wie angedroht gekürzt werden, gegen diese Verfügung der Rechtsmittelweg zum Bundesgericht offenstehen (Näheres dazu siehe etwa Urteile 8C_489/2017 vom 28. Juli 2017, 8C_844/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 oder 8C_806/2014 vom 17. November 2014, je mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel