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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_63/2012 
 
Urteil vom 28. März 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kreisamt Ilanz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 270.-- (Fr. 120.-- Busse wegen Missachtung eines Amtsverbots, Fr. 150.-- Kosten) nebst Zins abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 27. Februar 2012 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Strafmandat und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), die materielle Begründetheit der Forderung dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, entgegen der (bereits von der ersten Instanz widerlegten) Auffassung der Beschwerdeführerin bestehe keine Wahlmöglichkeit zwischen der im Strafmandat auferlegten Busse und der ("ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung" angeordneten) Freiheitsstrafe von 2 Tagen, vielmehr dürfe gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine allfällige Umwandlung der Busse in die Freiheitsstrafe erst erfolgen, nachdem sich die Busse als auf dem Betreibungsweg uneinbringlich erwiesen habe (Art. 106 Abs. 5 StGB, Art. 35 und 36 StGB), ausserdem gebe es für die Kosten (im Gegensatz zur Busse) ohnehin keine Umwandlung, der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid sei somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen und ein angebliches Vertrauen in die Wahlmöglichkeit (Busse, Freiheitsstrafe) zu behaupten, dessen Berechtigung indessen weder dargetan noch ersichtlich ist, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der einlässlichen kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2012 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. März 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann