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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_375/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
kommunale Behördenmitglieder und Beamte der Gemeinde Quarten, 
p.A. Gemeindepräsidium, 
Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Mai 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ reichte am 9. April 2015 beim Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Strafanzeige gegen die Politische Gemeinde Quarten wegen "Amtsmissbrauch und Pflichtverletzung der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Quarten" ein. Die in der Anzeige erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens beziehen sich in erster Linie auf den früheren Präsidenten der Vormundschaftsbehörde Quarten sowie den vormaligen Beistand von der Mutter der Anzeigerin. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der Mutter der Angezeigten durch die Vormundschaftsbehörde. 
Das Untersuchungsamt Uznach übermittelte die Strafanzeige am 20. April 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus den eingereichten Unterlagen ein Anfangsverdacht ergeben würde. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihrer appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer in rechts- oder verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli