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[AZA] 
I 312/99 Vr 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte- 
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts- 
schreiber Fessler 
 
Urteil vom 22. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Ibach, Beschwerde- 
führerin, 
gegen 
 
I.________, 1984, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre 
Eltern, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
    A.- Bei der 1984 geborenen I.________ bestehen seit 
Geburt eine Erkrankung des Nervensystems und eine mitochon- 
driale Stoffwechselstörung. Die medizinische Behandlung 
dieser von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen 
anerkannten Leiden, umfassend u.a. auch Ergo-, Physio- und 
Logopädie sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen, er- 
folgt im Rehabilitationszentrum des Kinderspitals 
Z.________ in A.________, wo auch die Sonderschulung 
durchgeführt wird. Neuroorthopädisch versorgt und neuro- 
pädiatrisch betreut wird I.________ am Kinderspital 
B.________. Dort werden auch die notwendigen Hilfsmittel 
angepasst. An den Wochenenden und in den Schulferien wohnt 
I.________ bei ihrer Familie in E.________. 
    Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sonderschul- 
massnahmen wird im Bericht des Rehabilitationszentrums des 
Kinderspitals Z.________ vom 28. Januar 1998 zum Krank- 
heitsverlauf Folgendes ausgeführt: 
 
"I.________ leidet trotz der intensiven Therapien im Reha- 
bilitationszentrum auf Grund ihrer Grundkrankheit an einer 
zunehmenden Einschränkung ihrer Fähigkeiten. Sie bedarf 
einer Plazierung mit medizinischen Interventionsmöglich- 
keiten, da ihr Gesundheitszustand labil ist. Die Pflege 
wird zunehmend aufwendiger, da sie mit dem Fortschreiten 
der Krankheit an Selbständigkeit verliert. Derzeit kann 
sie noch mit dem Löffel zerkleinerte Nahrung selber essen, 
braucht aber viel Hilfe für das An- und Ausziehen und 
Waschen, Hilfe auf der Toilette, Hilfe beim Transfer. Sie 
hat aufgehört zu gehen und ist im Elektrorollstuhl mobil. 
Ihre Kommunikation wird zunehmend verlangsamt, die Artiku- 
lation schlechter, ihre Informationsverarbeitung langsamer 
und ihre Ermüdbarkeit erhöht sich. Schulisch macht sie 
nach wie vor Fortschritte und arbeitet am Canon-Comunica- 
tor in der Schule. 
(...) " 
 
    Auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustan- 
des - es haben sich zwischenzeitlich auch Skelettdeformi- 
täten entwickelt - benötigt I.________ ein Korsett (Rumpf- 
orthese), und es musste u.a. der Elektro-Rollstuhl durch 
einen Spezial-Rollstuhl mit stufenlos nach hinten kippbarer 
Sitzschale ersetzt werden. Die Invalidenversicherung er- 
brachte hiefür die gesetzlichen Leistungen. Hingegen lehnte 
es die IV-Stelle Schwyz ab, an die Kosten der behinderten- 
gerechten Anpassung des von ihren Eltern zum Kauf beabsich- 
tigten Toyota Hi-Ace von voraussichtlich Fr. 16'030.-, wo- 
von u.a. Fr. 9800.- für den Einbau eines elektro-hydrauli- 
schen Lifts für den Verlad des Rollstuhls, Beiträge zu 
leisten und/oder einen Teil des Anschaffungspreises von 
Fr. 37'000.- zu übernehmen. Nachdem die Verwaltung die 
Sache zweimal dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 
vorgelegt hatte, erliess sie am 7. Dezember 1998 eine Ver- 
fügung, womit sie weisungsgemäss "aufgrund der (fehlenden) 
Voraussetzung der Volljährigkeit" den Anspruch auf Über- 
nahme der invaliditätsbedingten Abänderungen am neuen Auto 
verneinte. 
 
    B.- Die von den Eltern von I.________ hiegegen er- 
hobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons 
Schwyz nach Einholung der Vernehmlassung der IV-Stelle in 
dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob 
und die Invalidenversicherung verpflichtete, "die invali- 
ditätsbedingten Abänderungen (...) zu übernehmen" (Disposi- 
tiv-Ziffer 1), verknüpft mit der Nebenbestimmung, "dass 
während mindestens 6 Jahren keine Taxitransportkosten (...) 
übernommen werden können" (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid 
vom 10. März 1999). 
 
    C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf- 
zuheben. 
    Die Eltern von I.________ beantragen die Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialver- 
sicherung deren Gutheissung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Bei Streitigkeiten betreffend den Anspruch auf 
Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 f. IVG und der 
dazugehörigen Verordnungen geht es um die Bewilligung oder 
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von 
Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die 
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungs- 
gerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht 
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- 
messens (Art. 104 lit. a OG) beschränkt, sondern sie 
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefoch- 
tenen Entscheids (lit. a). Dabei ist das Gericht nicht an 
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen 
Sachverhalts gebunden (lit. b), und es kann über die 
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten 
hinausgehen (lit. c). 
    Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwen- 
dung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren 
gebunden. Es kann, immer unter Beachtung der Verfahrens- 
rechte der Parteien, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut- 
heissen oder abweisen aus anderen Gründen als von den Par- 
teien vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 
Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 122 V 36 
f. Erw. 2b und c mit Hinweisen). 
 
    2.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, 
der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für 
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die 
Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer 
vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die 
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. auch 
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von 
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]). Hat 
der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch 
besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die 
Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21bis  
Abs. 1 IVG). 
    Die durch das Eidgenössische Departement des Innern 
(EDI) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 IVG und Art. 14 IVV er- 
lassene Liste der Hilfsmittel ist im Anhang zur HVI ent- 
halten. Nach dessen Ziffer 10.05 in der seit 1. Januar 1997 
geltenden Fassung übernimmt die Invalidenversicherung inva- 
liditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern 
die versicherte Person volljährig ist. 
 
    b) Die vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig 
gewesene Fassung von Ziffer 10.05 HVI Anhang enthielt das 
Anspruchserfordernis der Volljährigkeit nicht und umschrieb 
den Hilfsmittelanspruch lediglich mit "invaliditätsbedingte 
Abänderungen von Motorfahrzeugen". Sie verzichtete damit im 
Unterschied zu der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen 
Fassung einerseits auf das damals im Ingress von Ziffer 10 
HVI Anhang erwähnte Kriterium, dass der Versicherte das Mo- 
torfahrzeug selbstständig gefahrlos bedienen kann, ander- 
seits durch Streichung des * auf die bis dahin gültig gewe- 
sene erwerbliche Ausrichtung nach Art. 21 Abs. 1 IVG und 
Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. BGE 121 V 261 ff. Erw. 3a und b). 
 
    3.- a) Das kantonale Gericht hat zur Frage der Über- 
nahme der Kosten der unbestrittenermassen invaliditäts- 
bedingten Abänderungen am Fahrzeug der Eltern von 
I.________ durch die Invalidenversicherung im Wesentlichen 
erwogen, es fehle am Erfordernis der Volljährigkeit gemäss 
Ziffer 10.05 HVI Anhang, weshalb ein Anspruch gestützt auf 
diese Grundlage von der Verwaltung zu Recht abgewiesen 
worden sei. Im Sinne einer Lückenfüllung seien indessen 
nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Kosten- 
günstigkeit von Invalidenversicherungsleistungen behinde- 
rungsbedingte Abänderungskosten an Motorfahrzeugen auch 
dann durch die Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn 
mit dem Fahrzeug regelmässig und wiederkehrend Fahrten aus- 
geführt werden, auf welche Anspruch auf Reisekostenvergü- 
tung besteht, und durch diese Fahrten Taxifahrten einge- 
spart werden können und wenn sich bei mittelfristiger Be- 
trachtung dadurch Einsparungen gegenüber der Taxikosten- 
vergütung ergeben. Die im HVI Anhang getroffene Lösung 
könne dann nicht im wohlverstandenen Sinne des Gesetzes 
sein, wenn sie einerseits zu Mehrkosten führe und wenn 
anderseits die Übernahme der Abänderungskosten für die 
Versicherte und ihre Angehörigen zweckmässiger sei. Diese 
Voraussetzungen seien im Falle von I.________ erfüllt. Zum 
einen hätte sie Anspruch auf Vergütung der Reisekosten nach 
A.________ und nach B.________ und zwar, da ihr die Be- 
nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Anbetracht der 
Schwere der Behinderung nicht zumutbar wäre, nach Massgabe 
der Verwaltungspraxis in Form einer Kilometervergütung. Zum 
andern wären die Abänderungskosten am privaten Motorfahr- 
zeug von Fr. 16'030.- nach 88 Wochenenden mit Fahrten zwi- 
schen E.________ und A.________ bei Transport mit einem ge- 
werbsmässigen Invalidentaxi amortisiert. 
 
b) Die Beschwerde führende IV-Stelle beruft sich zur 
Stützung ihres gegenteiligen anspruchsablehnenden Stand- 
punktes hauptsächlich auf das IV-Rundschreiben 111 vom 
17. Dezember 1996, in welchem das Bundesamt den auf den 
1. Januar 1997 in Ziffer 10.05 HVI Anhang eingefügten 
Zusatz "sofern die versicherte Person volljährig ist" 
erläutert, und zwar wie folgt: 
 
"Mit der Änderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 
1.1.1993, wollte man den Anspruch auf IV-Leistungen bei 
Abänderungskosten von Motorfahrzeugen auf zwei Seiten hin 
ausdehnen: Einerseits auf erwerbstätige Behinderte, welche 
nicht selber autofahren können (z.B. Blinde), anderseits 
auf nichterwerbstätige Behinderte, bei letzteren jedoch 
nur unter der Voraussetzung, dass diese das Fahrzeug sel- 
ber lenken können. Auf Weisungsebene präzisierte das BSV 
seine Absicht, bei Nichterwerbstätigen den Anspruch auf 
diese Versichertengruppe zu beschränken, was vom Eidg. 
Versicherungsgericht in einem Urteil vom Dezember 1995 
[BGE 121 V 258] als nicht verordnungskonform bezeichnet 
wurde. Um die Verordnung dem ursprünglich beabsichtigten 
Willen des Verordnungsgebers anzupassen, war die vorlie- 
gende Änderung nötig." 
 
    4.- Vorab ist von Amtes wegen die Frage der Gesetzes- 
und Verfassungsmässigkeit des Anspruchserfordernisses der 
Volljährigkeit in Ziffer 10.05 HVI Anhang zu prüfen (BGE 
115 V 320 Erw. 2a in fine). 
 
    a) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische 
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates oder im 
Rahmen zulässiger Subdelegation des Departementes grund- 
sätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen 
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei un- 
selbstständigen Verordnungen geht es in erster Linie darum 
zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm 
halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für 
die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht 
auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschrif- 
ten offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten 
Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetz- 
oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes 
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates 
oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweck- 
mässigkeit zu untersuchen (BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 
Erw. 3, je mit Hinweisen). 
    In intertemporalrechtlicher Hinsicht rechtfertigt es 
sich mit Blick auf die Rechtsnatur der Überprüfung un- 
selbstständigen Verordnungsrechts als Form der verfassungs- 
rechtlichen Normenkontrolle, die am 1. Januar 2000 in Kraft 
getretene neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- 
nossenschaft vom 18. April 1999 im Rahmen anhängiger 
Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene 
Entscheid, wie im vorliegenden Fall, vor diesem Zeitpunkt 
ergangen ist (Erw. 3b des zur Publikation in BGE 126 V be- 
stimmten Urteils H. vom 21. Januar 2000 [C 301/98]). 
 
    b) aa) Art. 21 Abs. 2 (und 1) IVG räumt dem Bundesrat 
bzw. auf Grund von Art. 14 IVV in Verbindung mit Art. 21 
Abs. 4 IVG dem Departement für den Erlass der Hilfsmittel- 
liste einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein. 
Dieses kann bestimmen, "welche Arten von Vorrichtungen und 
Apparaten unter den Begriff Hilfsmittel (...) fallen" (Bot- 
schaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invaliden- 
versicherung [...], BBl 1958 II 1137 ff., 1186). Das Depar- 
tement kann im Rahmen des Willkürverbotes eine Auswahl 
treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken (BGE 113 V 
270 Erw. 3b, 105 V 27 f. Erw. 3b; ZAK 1988 S. 181 ERw. 2a). 
In die Hilfsmittelliste aufzunehmen sind kraft positiver 
gesetzlicher Anordnung einzig Zahnprothesen, Brillen und 
Schuheinlagen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG). Steht es dem 
Verordnungsgeber somit grundsätzlich frei, ob er einen 
Gegenstand, welchem Hilfsmittelcharakter zukommt (vgl. dazu 
BGE 115 V 194 Erw. 2c sowie BBl 1958 II 1185), in die im 
Anhang zur HVI enthaltene Liste aufnehmen will, kann er 
umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe eines Hilfsmit- 
tels an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V 
9 f. Erw. 5b/aa). 
    bb) Trotz der fraglos weit gehenden Befugnisse des De- 
partementes stellt das Alter als solches kein zulässiges 
Kriterium dar, um den Anspruch auf Abgabe eines (einmal) 
in die Hilfsmittelliste aufgenommenen Gegenstandes oder 
Gerätes (oder entsprechende Ersatzleistungen im Sinne von 
Art. 21bis IVG) zu beschränken. Einerseits wird das Alter 
in Art. 21 IVG nicht erwähnt, insbesondere wird weder in 
Abs. 1 noch in Abs. 2 dieser Bestimmung nach diesem 
Gesichtspunkt differenziert, dies im Unterschied zum 
(erwerblichen oder nicht erwerblichen) Eingliederungsziel. 
Anderseits lässt Art. 10 Abs. 1 IVG allgemein und in 
Konkretisierung von Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die 
Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die 
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung 
erforderliche Art und Schwere erreicht hat, den Anspruch 
auf Eingliederungsmassnahmen entstehen, sobald solche im 
Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten 
angezeigt sind. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Alter 
zwar für die Entstehung des Anspruchs von Bedeutung ist, 
indessen lediglich im Sinne einer gleichsam variablen 
Grösse zur Bestimmung des Eintritts der allgemeinen 
invaliditätsmässigen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und der besonderen 
auf die jeweilige in Frage stehende Vorkehr bezogenen 
Voraussetzungen nach Massgabe der Umstände des konkreten 
Falles (BBl 1958 II 1169 f. und 1255 f.; Meyer-Blaser, 
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: 
Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundes- 
gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, 
S. 67 f.). Umgekehrt ergibt sich aus der dargelegten 
gesetzlichen Ordnung, dass das Alter als solches, abgesehen 
von den im Gesetz selber geregelten Fällen (vgl. u.a. 
Art. 13 Abs. 1 IVG [medizinische Massnahmen bei Geburts- 
gebrechen], Art. 19 Abs. 1 IVG [Sonderschulung], Art. 20 
Abs. 1 IVG [Pflegebeitrag für die Betreuung hilfloser 
Minderjähriger]), keine Bedingung für den Anspruch auf 
Eingliederungsmassnahmen darstellt. Ein Blick in die im 
Anhang zur HVI enthaltene Liste zeigt im Übrigen denn auch, 
dass mit Ausnahme der hier zur Diskussion stehenden 
Ziffer 10.05 bei keinem Hilfsmittel nach diesem Aspekt 
differenziert wird. Das in dieser Verordnungsbestimmung 
enthaltene, ungeachtet der Umstände des Einzelfalles, 
insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich 
ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der 
Abänderung eines Motorfahrzeuges für die Fortbewegung, für 
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die 
Selbstsorge geltende Anspruchserfordernis der Volljäh- 
rigkeit steht im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ord- 
nung, welche einen rein altersabhängigen Leistungsaus- 
schluss verbietet. 
 
    c) Im Weitern hält Ziffer 10.05 HVI Anhang in Bezug 
auf das Anspruchserfordernis der Volljährigkeit auch einer 
verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand. 
 
    aa) Nach Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz 
gleich (Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, nament- 
lich nicht wegen (...) des Alters, (...) oder wegen einer 
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung 
(Abs. 2). Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf beson- 
deren Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer 
Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Als Grundrechte (vgl. 
Überschrift zum ersten Kapitel des zweiten Titels) müssen 
die aufgezählten Garantien in der ganzen Rechtsordnung zur 
Geltung kommen; und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist 
daran gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung 
beizutragen (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV). Einschränkungen 
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein 
öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig 
sein (vgl. Art. 36 Abs. 1-3 BV). 
 
    bb) Die Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 2 BV 
zeigt, dass in der bundesrätlichen Botschaft vom 20. Novem- 
ber 1996 (BBl 1997 I 1 ff.) das Alter noch nicht explizit 
als verfassungsrechtlich unzulässiges Unterscheidungsmerk- 
mal genannt wurde (BBl 1997 I 142 f. und 590). Erst das 
Parlament nahm nach ausführlicher Diskussion das Alter in 
den Nichtdiskriminierungskatalog auf (Amtl. Bull. 1998 [Se- 
paratdruck] S 33 ff. und 155, N 152 ff.), wobei ausdrück- 
lich neben den Betagten die Kinder und Jugendlichen als 
diskriminierungsgefährdete Gruppe genannt wurden (vgl. 
Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 34, N 155 und 168). Im 
Weitern wurde auch Art. 11 BV erst im Rahmen der 
parlamentarischen Beratung geschaffen (BBl 1997 I 591 sowie 
Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] N 191 ff., 417 ff. und 467 
ff., S 156 f., 206 ff. und 225 ff.). 
    Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote 
liegt darin, "dass ungleiche Behandlungen einer besonders 
qualifizierten Begründungspflicht unterstehen. Sie dürfen 
nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal anknüpfen, an 
die Eigenschaft, welche die diskriminierte Gruppe defi- 
niert" (Amtl. Bull. 1998 [Separatdruck] S 37 [Votum Rhinow, 
Berichterstatter]; zur Bedeutung der Materialien für die 
Auslegung der neuen Bundesverfassung vgl. Pierre Tschannen, 
Die Auslegung der neuen Bundesverfassung, in: Ulrich 
Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen 
für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die 
juristische Praxis [BTJP] 1999, Bern 2000, S. 223 ff., 
insbes. S. 246 ff.). 
 
    cc) Der Ausschluss der Minderjährigen vom Hilfsmittel- 
anspruch gemäss Ziffer 10.05 HVI Anhang einzig auf Grund 
des Alters fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechts- 
gleichheitsgebotes als auch des Verbotes altersbedingter 
Diskriminierungen Behinderter (Auer/Malinverni/Hottelier, 
Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fonda- 
mentaux, Bern 2000, S. 509 Rz 1043; vgl. auch Jörg Paul 
Müller, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der 
neuen Bundesverfassung, in: BTJP 1999 S. 119 f.). Diese 
qualifizierte Ungleichbehandlung lässt sich im Lichte von 
Art. 8 Abs. 1 und 2 BV weder durch die für die invaliden- 
versicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung im Allgemei- 
nen (Gesundheitsschaden, invaliditätsbedingte Notwendig- 
keit, Eingliederungsziel) noch durch die auf Grund von 
Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI im Rahmen von 
Ziffer 10.05 HVI Anhang im Besonderen (Gehunfähigkeit, 
Transportbedürftigkeit) massgebenden Wertungsgesichtspunkte 
rechtfertigen. Auf Grund dieser im Gesetz selber 
festgelegten Umstände kann auch der mit der Einfügung des 
Anspruchserfordernisses der Volljährigkeit offenbar 
verfolgte Zweck der Begrenzung der Hilfsmittelkosten nicht 
genügen, und zwar weder als Motiv für die qualifizierte 
Begründungspflicht noch um ein öffentliches Interesse im 
Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darzutun für eine nach dem 
Alter differenzierende Regelung, dies umso weniger, als die 
Anspruchsberechtigung unabhängig von der Möglichkeit einer 
Eingliederung ins Erwerbsleben besteht (Art. 8 Abs. 2 in 
Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 IVG). Im Lichte der 
vorstehenden Ausführungen ist das in Ziffer 10.05 HVI 
Anhang enthaltene Erfordernis der Volljährigkeit mit dem in 
Art. 35 Abs. 1 BV verankerten Gebot zur Verwirklichung der 
Grundrechte (zu deren konstitutiven Funktion vgl. Biaggini, 
Verfassungsreform in der Schweiz, in: Zeitschrift für 
öffentliches Recht [ZÖR] 1999 S. 464) nicht vereinbar, 
weshalb es mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung 
am 1. Januar 2000 keinen Bestand mehr haben kann. 
 
    d) Das in Ziffer 10.05 HVI Anhang mit Wirkung ab 
1. Januar 1997 eingefügte zusätzliche Anspruchserfordernis 
der Volljährigkeit verletzt daher Gesetz und Verfassung, 
weshalb ihm im vorliegenden Fall die Anwendung zu versagen 
ist mit der Folge, dass die Übernahme der Kosten der in 
Frage stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen am 
Fahrzeug der Eltern von I.________ durch die 
Invalidenversicherung nicht mit dem Hinweis auf deren 
Fehlen verneint werden kann. 
 
    5.- Es ist auf Grund der aus den Akten hervorgehenden 
multiplen und progredienten schwerwiegenden Behinderungen 
erstellt und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten, 
dass I.________ nur versehen mit ihrer Rumpforthese und in 
dem für sie individuell angefertigten Rollstuhl in einem 
entsprechend angepassten und ausgerüsteten Motorfahrzeug 
mitfahren kann. Sie hat daher nach der hier nach wie vor 
anwendbaren Rechtsprechung zu Ziffer 10.05 HVI Anhang in 
der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 gültig 
gewesenen Fassung (vgl. BGE 121 V 264 Erw. 4) grundsätzlich 
Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von 
Motorfahrzeugen, d.h. im Falle der eigenen Anschaffung 
(durch ihre Eltern) auf Vergütung der entsprechenden Kosten 
im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen (Art. 21bis  
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 8 
Abs. 1 HVI; zur Einordnung dieser Abgabeform in die 
Systematik der Hilfsmittelarten vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., 
S. 163 f.). Insoweit hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig 
entschieden, was zur Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Indessen besteht für 
den vom kantonalen Gericht angeordneten Leistungsausschluss 
in dem Sinne, dass während mindestens sechs Jahren keine 
Taxitransportkosten übernommen werden können 
(Dispositiv-Ziffer 2) nach dem Gesagten kein Grund, weshalb 
er aufzuheben ist (Art. 132 lit. c OG). 
    Die IV-Stelle wird über die Leistungspflicht der Inva- 
lidenversicherung in masslicher und zeitlicher Hinsicht zu 
befinden haben. Dabei wird sie unter dem Gesichtspunkt der 
Einfachheit der Massnahme insbesondere zu prüfen haben, ob 
nicht - anstelle des elektro-hydraulischen Lifts, der mit 
Fr. 9800.- am meisten zu Buche schlägt - eine Rampe genügt 
hätte, um den Eingliederungszweck zu erreichen. Im Weitern 
wird die Verwaltung je nach Prognose in Bezug auf die Dauer 
der Eingliederungswirksamkeit der fraglichen Abänderungen 
am Motorfahrzeug der Eltern von I.________ aus der Sicht 
der Verhältnisse bei Verfügungserlass am 7. Dezember 1998 
(BGE 110 V 102 oben mit Hinweis) die Anpassungskosten über- 
nehmen oder unter Berücksichtigung der sechsjährigen Amor- 
tisationsfrist (vgl. BGE 119 V 255) anstelle einer Einmal- 
zahlung jährliche Beiträge daran leisten, deren Ausrichtung 
sie einstellen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vor 
deren Ablauf dahinfallen sollten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der 
    Erwägungen abgewiesen. 
 
II.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungs- 
    gerichts des Kantons Schwyz vom 19. März 1999 wird 
    aufgehoben. 
 
III.Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, 
    damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägun- 
    gen, über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht 
    neu befinde. 
 
IV.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- 
    gericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: