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[AZA 0] 
C 75/02 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 11. Juni 2002 
 
in Sachen 
D.________, 1943, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- Der 1943 geborene D.________ bezog ab 2. August 1999 Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 6717.-. In den Monaten Dezember 2000 bis April 2001 war er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und bezog demzufolge keine Leistungen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 verneinte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung ab 2. August 2001 mit der Begründung, der ab 1. Juli 2001 bei der Schweizerischen Post erzielte "Zwischenverdienst" (Fr. 3893. 75) sei höher als die Zumutbarkeitsgrenze von 70 % des (neuen) versicherten Verdienstes (Fr. 5061.-). 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 6717.- mindestens bis 1. Dezember 2001 beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 24. Januar 2002 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert D.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 6717.- bis mindestens 1. Dezember 2001. 
Während die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann lediglich insoweit eingetreten werden, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet, sodass von einer sachbezogenen Begründung gesprochen werden kann (Art. 108 OG [in Verbindung mit Art. 132 Ingress OG]; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen, 118 Ib 135 Erw. 2). An diesem formellen Gültigkeitserfordernis gebricht es vorliegend mit Ausnahme der in Erw. 2 hiernach behandelten Rüge. 
Soweit der Beschwerdeführer wie schon vor Vorinstanz geltend macht, er habe beim ersten Gespräch im RAV die Auskunft erhalten, in seinem Alter werde der anrechenbare Lohn (recte: versicherte Verdienst) immer derselbe bleiben, ist auf dieses Vorbringen und seine daraus gezogenen Schlüsse unter dem Gesichtspunkt des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes als mögliche Anspruchsgrundlage (vgl. dazu BGE 127 I 36 Erw. 3a, 121 V 66 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen) mangels Substanziierung nicht weiter einzugehen. 
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, Entscheid und Verfügung bedeuteten, dass diejenigen Personen, die sich um eine zumutbare Arbeit bemühten und diese auch ausführten, dafür bestraft würden. Dieses Vorbringen bezieht sich auf den Umstand, dass aufgrund des in den Monaten Dezember 2000 bis April 2001 erzielten Verdienstes (Fr. 4875.-) in diesem Zeitraum kein Entschädigungsanspruch bestand. Der Beschwerdeführer hatte sich denn auch auf Ende November von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. 
 
b) Das kantonale Gericht hat die mit dem Begehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. August bis mindestens 1. Dezember 2001 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 6717.- sinngemäss beantragte Verlängerung der am 1. August 2001 ablaufenden resp. abgelaufenen (ersten) Leistungsrahmenfrist mindestens bis 
1. Dezember 2001 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung gemäss Art. 9 Abs. 1 und 4 AVIG abgelehnt. Dies ist richtig. 
 
aa) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 477 Erw. 2a mit Hinweisen auf die Lehre). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht nur, aber immerhin unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 477 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Ein solcher Tatbestand steht hier indessen nicht zur Diskussion. 
 
bb) Wenn und soweit die gesetzliche Regelung der Bezugsrahmenfristen zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, ist dies hinzunehmen. Eine klare gesetzgeberische Entscheidung bindet grundsätzlich das Gericht (Art. 191 BV; BGE 122 V 93 Erw. 5a/aa mit Hinweisen und RKUV 2000 Nr. 
KV 118 S. 152 Erw. 2a). Im Übrigen besteht aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Anlass zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 126 V 40 Erw. 5a, 125 V 207 Erw. 2). 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: