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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2A.89/2007 /leb 
 
Verfügung vom 14. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
Thomas Matter, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwälte Eric Stupp und/oder Peter Hsu, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Bankenkommission, 
Schwanengasse 12, 3011 Bern, 
 
Swissfirst Bank AG, 
Martin Bisang, 
weitere Beteiligte, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Peter C. Honegger. 
 
Gegenstand 
Marktmissbräuchliches und gewährswidriges Verhalten, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission 
vom 20. Dezember 2006. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 20. Dezember 2006, wonach die Swissfirst Bank AG bei ihrem Zusammenschluss mit der Bellevue Holding AG "wiederholt und in schwerer Weise gegen die börsengesetzlichen Verhaltenspflichten und gegen das Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit verstossen" habe, weshalb sie angehalten werde, die EBK umgehend darüber zu informieren, welche Lösungen sie "betreffend Wiederherstellung der Kundengleichbehandlung und Behebung der Bevorzugung von Thomas Matter und Martin Bisang" vorschlage, 
in die von Thomas Matter am 1. Februar 2007 hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
in den weiteren Schriftenwechsel zwischen den Parteien, 
in das Schreiben von Thomas Matter vom 12. November 2007, worin dieser erklärt, an seiner Beschwerde nicht festhalten zu wollen, 
 
in Erwägung, 
dass der Präsident als Instruktionsrichter gestützt hierauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschreiben und gleichzeitig über die Kosten befinden kann (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 OG und Art. 5 Abs. 2 BZP), 
dass bei einem Beschwerderückzug in der Regel der Beschwerdeführer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen zu tragen hat (Art. 156 OG), 
dass solche hier bloss in einem untergeordneten Mass entstanden sind, 
dass es sich nicht rechtfertigt, Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren 2A.89/2007 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
2.1 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
2.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Bankenkommission und den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: