Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_529/2019  
 
 
Urteil vom 22. November 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2019 (200 18 326 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1973, erlitt am 10. April 2006 einen Unfall. Im September 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor; dabei holte sie u.a. das Gutachten vom 9. Juli 2009 beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. August 2009 sowie eine bidisziplinäre Abklärung vom 19. Januar 2011 und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) dazu ein. Am 2. März 2012 forderte die IV-Stelle A.________ auf, ihre Schadenminderungspflicht zu erfüllen, indem sie ihre Therapie intensiviere. Gestützt auf verschiedene medizinische Berichte, eine Standortbestimmung und weitere Abklärungen beauftragte die IV-Stelle das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB), Schwyz, mit einem Gutachten, welches am 7. April 2017 erstattet wurde. Nachdem eine anonyme Meldung eingegangen war, liess die IV-Stelle A.________ an mehreren Tagen in der Zeit von April bis Dezember 2016 observieren und legte den ZIMB-Experten den entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2017 vor. Gestützt darauf widerriefen die Ärzte am 24. Mai 2017 ihr Gutachten vom 17. April 2017. A.________ erhielt in der Folge die Gelegenheit, sich in einem Gespräch zur Sache zu äussern. Mit Verfügung vom 12. März 2018 sprach die IV-Stelle ihr bei einem Status von 84 % Erwerbstätigkeit und 16 % Aufgabenbereich Haushalt ab 1. September 2007 bis 30. November 2008 eine Viertelsrente und vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2016 eine ganze Invalidenrente zu. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2019 teilweise gut und sprach A.________ bereits ab 1. November 2008 eine bis 31. März 2016 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, ausser der Gutheissung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2008 statt erst ab 1. Dezember 2008 sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zudem sei das Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen und es seien zusätzliche medizinische und erwerbliche Abklärungen zu treffen. Eventualiter seien, sofern von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, berufliche Eingliederungsmassnahmen anzuordnen und bis zu deren Aufnahme die IV-Stelle zu verpflichten, die Invalidenrente auszuzahlen. Subeventualiter sei die Invalidenrente bis zum 31. August 2017 auszurichten. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die ganze Invalidenrente per 31. März 2016 befristet hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich von Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470), sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) und das Vorgehen bei einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente bei rückwirkender Rentenzusprechung (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127) gemäss den Modalitäten einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Ebenfalls richtig sind die Ausführungen über die durch Observation erlangten Beweismittel und deren ausnahmsweise Zulässigkeit (BGE 143 I 377; 137 I 327; Urteil 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E. 4.3) sowie das strukturierte Beweisverfahren bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 143 V 418; 141 V 281). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz erwog, das rechtliche Gehör der Versicherten sei nicht verletzt worden, da sie sich vor Erlass der Verfügung in einem persönlichen Gespräch zum Ergebnis der Observation habe äussern und die Verfügung der IV-Stelle sachgerecht anfechten können. Bereits 2011 hätten die Gutachter diskordante Befunde und eine Selbstlimitierung festgestellt. Zudem habe die IV-Stelle einen anonymen Hinweis erhalten, so dass genügend Anhaltspunkte für Zweifel an den geklagten Beschwerden bestanden hätten und die Observation objektiv geboten gewesen sei. Diese sei nur im öffentlichen Raum und an 17 Tagen über acht Monate verteilt erfolgt. Es gebe keine Anhaltspunkte für Beeinflussungsversuche oder dafür, dass der Versicherten eine Falle gestellt worden sei. Es sei einer Überwachung im öffentlichen Raum inhärent, dass auch unbeteiligte Dritte zu sehen seien. Die zuständigen Fallverantwortlichen würden zudem der Geheimhaltungspflicht nach Art. 33 ATSG unterliegen. Im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich der nach damals geltendem Recht grundsätzlich rechtswidrigen Observation kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das öffentliche Interesse jenes der Versicherten überwiege, weshalb ausnahmsweise doch auf das Beweismittel abgestellt werden dürfe und die Observationsergebnisse nicht aus den Akten zu entfernen seien. In der Folge bestätigte das kantonale Gericht nach Durchführung einer Indikatorenprüfung die Ansicht der IV-Stelle, wonach bei der Versicherten seit Ablauf des Wartejahres im April 2007 eine volle bzw. für die Zeit von Juni 2007 bis Juli 2008 eine 50%-ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Damit sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes - wie die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort auch anerkenne - bereits ab 1. November 2008 zu berücksichtigen. Weiter stellte es fest, dass spätestens ab Beginn der Observation im April 2016 keine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit mehr erstellt sei. Gestützt auf die von den ZIMB-Experten nach Kenntnisnahme der Observationsergebnisse attestierte ausgeprägte Aggravation hielt es einen Ausschlussgrund nach BGE 141 V 281 fest. Ausgehend von einer Aufteilung in 84 % Erwerbs- und 16 % Haushaltstätigkeit ermittelte die Vorinstanz nach der gemischten Methode für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2008 einen Invaliditätsgrad von 41 %, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, und für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. März 2016 einen solchen, der bereits infolge des Invaliditätsgrads von 100 % im Erwerbsbereich zu einer ganzen Rente berechtige; deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich nicht speziell abgeklärt worden sei. Da ab 1. April 2016 keine versicherte Gesundheitsschädigung mehr vorliege und von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen sei, erübrige sich eine Invaliditätsbemessung und die Invalidenrente sei auf diesen Zeitpunkt hin aufzuheben. 
 
5.   
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
5.1. Die Versicherte macht geltend, die Observationsergebnisse seien aus den Akten zu entfernen, da sie massiv in ihre Persönlichkeitsrechte eingreifen würden. Die Sachverhaltsfeststellungen seien von Amtes wegen zu berichtigen, da sie auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen würden.  
Die Einwände der Versicherten gegen den Einbezug der Observationsergebnisse beziehen sich im Wesentlichen auf das Verhalten der IV-Stelle sowie der Gutachter, nicht aber auf die vorinstanzlichen Erwägungen und sind demnach appellatorischer Natur, weshalb damit keine bundesrechtswidrige Beurteilung durch das kantonale Gericht aufgezeigt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266, je mit Hinweisen). Insbesondere setzt sich die Versicherte nicht mit der vorinstanzlichen Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen auseinander. 
Auch die übrigen Einwände der Versicherte gegen die Verwertung der Observationsergebnisse und den gestützt darauf erstellten Sachverhalt sind unbehelflich. Denn sie vermag nicht darzutun, inwiefern die Erwägungen des kantonalen Gerichts sich nicht an die bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss BGE 143 I 377 halten und die vorinstanzliche Begründung zu einem willkürlichen oder sonstwie bundesrechtswidrigen Ergebnis führen würden. 
 
5.2. Die Versicherte rügt weiter die Befristung der ganzen Invalidenrente. Denn selbst wenn gestützt auf die Observation von einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, gelte dies erst ab der Beurteilung des psychiatrischen ZIMB-Experten vom 24. Mai 2017 und nicht bereits seit Beginn der Observation. Denn für die IV-Stelle habe erst ab diesem Zeitpunkt festgestanden, dass sie arbeitsfähig sei, so dass die Invalidenrente nach Art. 88a Abs. 1 IVV frühestens per Ende August 2017 hätte eingestellt werden dürfen.  
Da nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts ab 1. April 2016 keine versicherte Gesundheitsschädigung mehr vorlag, hat es die Aufhebung der Rente auf diesen Zeitpunkt hin bestätigt. Gestützt auf den von der Vorinstanz festgestellten massgeblichen Sachverhalt ist weiter erstellt, dass die Versicherte zumindest im Rahmen der polydisziplinären Abklärung bei der ZIMB Beschwerden angab und insgesamt einen Gesundheitszustand schilderte, der nicht den Tatsachen entsprach. Dieses Vortäuschen von nicht vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und das Verheimlichen ihrer tatsächlichen funktionellen Möglichkeiten ist als ein Verhalten zu werten, mit welchem zu Unrecht der Anspruch auf eine Invalidenrente begründet werden sollte. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, es gehe um ein unrechtmässiges Erwirken von Leistungen im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. Urteil 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 4.2; vgl. auch Urteil 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3). Die Versicherte setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Rechtsauffassung nicht auseinander, sondern macht bloss geltend, die IV-Stelle habe erst mit Zustellung des Berichts des psychiatrischen ZIMB-Experten erfahren, dass eine volle zumutbare Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Dem Wortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist jedoch zu entnehmen, dass für die Aufhebung der Invalidenrente nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Verwaltung massgebend ist, sondern der Zeitpunkt, in welchem die für den Anspruch erhebliche Änderung eingetreten ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Befristung der erstmalig zugesprochenen Invalidenrente in Einklang mit der ärztlichen Einschätzung, gemäss welcher bereits während des Beobachtungszeitraums keine psychische Erkrankung mehr vorgelegen hat, auf den Zeitpunkt des Observationsbeginns festsetzte. 
 
5.3. Schliesslich macht die Versicherte geltend, sollte von einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, seien ihr Eingliederungsmassnahmen und die Weiterausrichtung der Rente bis zu deren Aufnahme zu gewähren.  
Eingliederungsmassnahmen waren weder in der Verfügung vom 12. März 2018 noch im angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2019 Gegenstand des Verfahrens. Somit handelt es sich um ein neues Begehren, das erstmals vor Bundesgericht gestellt wurde, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. auch Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 60 zu Art. 99 BGG). 
 
5.4. Da die Versicherte gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode keine Einwände erhebt, hat es bei der vorinstanzlichen Festsetzung des Rentenanspruchs sein Bewenden.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der HOTELA Vorsorgestiftung, Montreux, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold