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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_899/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rentenaufhebung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog aufgrund einer Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. September 2000 für die Zeit ab 1. August 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (zunächst zuzüglich einer Kinderrente). Mit formlosen Mitteilungen vom 23. Juli 2003 und 17. März 2008 wurde dieser Anspruch bestätigt. Im Rahmen eines im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erkannte die IV-Stelle nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 14. Juni 2013, dass die Voraussetzungen für die Rentenausrichtung nicht mehr gegeben seien. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rente deshalb mit Verfügung vom 4. Juli 2014 auf den 31. August 2014 hin ein. Gleichzeitig lehnte sie die Gewährung beruflicher Massnahmen ab. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 dahingehend teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung bezüglich Verneinung des Anspruches auf Umschulung, Integrationsmassnahmen, Wiedereingliederungsmassnahmen für Rentenbezüger und Arbeitsvermittlung aufhob und die Sache zur Prüfung entsprechender Vorkehren an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen mit den Begehren, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 28. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr ab September 2014 weiterhin eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Sinne eines weiteren Eventualantrages ersucht sie darum, die IV-Stelle zur Einholung eines den Vorgaben von BGE 141 V 281 genügenden Gutachtens anzuhalten. 
 
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, also auch solchen, die letztinstanzlich nicht (mehr) aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.   
Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Grundlagen wie auch die hiezu ergangene Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Es betrifft dies namentlich die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend: unklare Beschwerden resp. Beschwerdebilder, vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 und 139 V 547 E. 2.1 S. 549) gesprochen wurden (lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG). Gleiches gilt für die in BGE 141 V 281 grundlegend überdachte und teilweise geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer unklarer Beschwerdebilder. 
 
3.   
 
3.1. Während die IV-Stelle von einem Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen ist, hat die Vorinstanz die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG geschützt und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die verfügte Rentenaufhebung richtet, mit dieser substituierten Begründung (Motivsubstitution) abgewiesen.  
 
3.2. Die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG hat zur Folge, dass die versicherte Person gemäss lit. a Abs. 2 dieser Bestimmung für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG hat. Zur Klärung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf solche Massnahmen hat die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. Dieser Aspekt ist in der Beschwerdeschrift mit Recht nicht weiter thematisiert worden, könnte sich das Bundesgericht mit diesbezüglichen Rügen doch ohnehin nicht befassen, weil insoweit gar kein anfechtbarer Endentscheid vorliegt (vgl. Art. 90 und 93 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
4.   
 
4.1. Ob die Rente der Beschwerdeführerin nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufzuheben ist, hängt von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab, deretwegen sie seinerzeit zugesprochen worden ist. Das kantonale Gericht, dessen Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhaltes für das Bundesgericht angesichts seiner Überprüfungsbefugnis weitestgehend verbindlich ist (E. 1.1 hievor), hat - anders als noch die IV-Stelle - angenommen, der Rentengewährung liege vorab ein unklares Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zugrunde. Bei dieser Ausgangslage hat es die am 4. Juli 2014 verfügte Rentenaufhebung auf den 31. August 2014 hin im Ergebnis bestätigt. Dieses Vorgehen ist weder bundesrechtswidrig noch liegen ihm offensichtlich unrichtige Feststellungen tatsächlicher Art zugrunde, weshalb es damit sein Bewenden hat.  
 
4.2. Selbst wenn eingeräumt würde, für die ursprüngliche Rentenzusprache seien nicht ausschliesslich unklare Beschwerden, sondern darüber hinaus auch somatisch objektivierbare Gesundheitsschädigungen ursächlich gewesen, würde sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lassen. Zwar wäre - wie in der Beschwerdeschrift an sich richtig aufgezeigt wird - eine Aufteilung je nach Grundlage der seinerzeitigen Rentenzusprache vorzunehmen (vgl. BGE 140 V 197 E. 6 S. 198 ff.). Nur soweit diese auf unklare Beschwerden zurückzuführen ist, fiele deren Aufhebung in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. In Bezug auf objektiv ausgewiesene, mithin klare Beschwerdebilder hingegen wäre das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen. Die IV-Stelle hat schon in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2014 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 festgehalten, dass aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren Befunde mehr vorliegen, welche das funktionelle Leistungsvermögen und damit die Arbeitsfähigkeit einschränken; auch aus psychiatrischer Sicht habe eine kontinuierliche Verbesserung stattgefunden. Wenn sie vor diesem Hintergrund von einer wesentlichen Verminderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und daraus folgend einer Verringerung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen ist, lässt sich dies aufgrund der Aktenlage nicht beanstanden. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation resp. ihrer erwerblichen Auswirkungen hat an sich auch die Vorinstanz nicht verkannt, diesen Umständen jedoch nicht ausschlaggebende Bedeutung für die Rentenaufhebung beigemessen. Sollte der angefochtene kantonale Entscheid, der von einer ausschliesslich auf unklaren Beschwerdebildern beruhenden Rentenzusprache auszugehen scheint, insoweit tatsächlich fehlerhaft sein, bliebe nach dem Gesagten selbst eine entsprechende Berichtigung im Ergebnis ohne Einfluss auf die streitige Rentenaufhebung.  
 
4.3. Weil laut MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein Gesundheitsschaden verblieben ist, welcher die Arbeitsfähigkeit noch beeinträchtigen würde, erübrigen sich - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen) - die eventualiter beantragten vertieften Abklärungen. Die medizinische Dokumentation, insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 - welches seinen Beweiswert auch nach der mit BGE 141 V 281 neu geschaffenen Prüfungsmethode nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266) -, erlaubt entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift eine zuverlässige Beurteilung auch im Lichte der Rechtsprechung in BGE 141 V 281. Das kantonale Gericht sah sich denn auch nicht etwa ausserstande, das Vorliegen einer Invalidität der Beschwerdeführerin nach Massgabe der neu zu beachtenden Richtlinien - unter Einschluss einer Indikatorenprüfung - zu untersuchen. Dass es dabei zu einer rechtsfehlerhaften Umsetzung der nunmehr geltenden Rechtsprechung - primär eine Aufgabe der rechtsanwendenden und nicht medizinisch begutachtender Institutionen - gekommen wäre, wird abgesehen von der - wie gesehen zu Unrecht - bemängelten medizinischen Beurteilungsgrundlage nicht hinreichend spezifiziert geltend gemacht, um dem Bundesgericht begründeten Anlass zu einem berichtigenden Eingreifen zu bieten. So genügt es nicht, der vorinstanzlichen Indikatorenprüfung lediglich eine davon abweichende eigene gegenüberzustellen, ohne mit triftiger Begründung darlegen zu können, inwiefern sich beanstandete Erstere im Rahmen einer bundesgerichtlichen Überprüfung - mit limitierter Kognition (E. 1.1 hievor) - als mangelhaft erweisen sollte. Unbegründet ist schliesslich der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf, in beweisrechtlicher Hinsicht nicht korrekt vorgegangen zu sein. Das kantonale Gericht hat lediglich bereits vorhandene Beweisunterlagen gewürdigt, nicht aber selbst Beweise abgenommen. Inwiefern dabei Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sein sollten, ist nicht ersichtlich, nachdem ihr im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu einer allfälligen substituierten Begründung der Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest. IVG zu äussern. Allfällige Beweisanträge hätte die Beschwerdeführerin in ihrer als Reaktion darauf erfolgten Eingabe vom 15. September 2015 stellen können. Auch war es ihr unbenommen, selbst Beweise beizubringen.  
 
5.   
Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, weder Vorinstanz noch Verwaltung hätten sich mit einer Invaliditätsgradbemessung mit Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG auseinandergesetzt. Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2014 einen lege artis durchgeführten Einkommensvergleich vorgenommen hat und dabei zu einem Invaliditätsgrad von 16 % gelangt ist, hat die Vorinstanz zwar tatsächlich mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin einer Versicherung wieder voll arbeitsfähig, von einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen abgesehen. Bei beiden Varianten zeigt sich, dass eine Rentenrelevanz der Auswirkungen noch bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei Weitem nicht erreicht wird, sodass letztlich dahingestellt bleiben kann, welcher Betrachtungsweise der Vorzug zu geben wäre. Bei ansonsten uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit würde die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls - wenn überhaupt - keinen derart hohen Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen - der rechtsprechungsgemäss maximal 25 % betragen kann (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) - rechtfertigen, dass bei einem Einkommensvergleich ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad erwartet werden könnte. 
 
6.   
Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. September 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl