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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 203/02 
 
Urteil vom 17. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
F.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch R.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Nachtragsverfügungen vom 14. September 2000 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Beiträge von F.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1997 (ab 1. Februar) bis 2000 gestützt auf die ihr durch die Steuerbehörden am 31. August 2000 gemeldeten Einkommen sowie unter Berücksichtigung der geleisteten persönlichen Beiträge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. Juli 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Festsetzung tieferer Beiträge für die Jahre 1997 bis 2000 beantragen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte Festsetzung der Beiträge für das Jahr 1997 stimmt mit dem Entscheid des kantonalen Gerichts überein. Weil somit keine Änderung des Dispositivs verlangt wird, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 106 V 92 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154). Dagegen sind die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Beiträge der Jahre 1998, 1999 und 2000 erfüllt. 
2. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im ordentlichen (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) und im ausserordentlichen Verfahren, insbesondere während der ersten Jahre nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1, 3 und 4 AHVV), die Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung wegen einschneidender Veränderungen der Einkommensgrundlagen (Art. 25 Abs. 1 AHVV; dazu BGE 106 V 76 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b mit Hinweisen) sowie die Bedeutung der Meldungen der Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Da der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätigkeit am 1. Februar 1997 aufnahm, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV die Beiträge für die Zeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode am 1. Januar 2000 (vgl. BGE 113 V 177 Erw. 1 mit Hinweisen) im ausserordentlichen Verfahren zu ermitteln, wobei die Beiträge der Jahre 1997 und 1998 auf Grund des im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommens festzusetzen sind (Art. 25 Abs. 3 AHVV). 
4.2 In Bezug auf die Beiträge für das Jahr 1998 ist unbestritten, dass von einem Jahreseinkommen gemäss Steuermeldung von Fr. 44'099.- auszugehen und davon ein Zins auf dem investierten Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) von Fr. 225.- in Abzug zu bringen ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer von den gesamten Einkünften in Abzug zu bringen sind (Art. 33 Abs. 1 lit. d und f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer), nicht jedoch zur Bestimmung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG). Deshalb hat die Ausgleichskasse gegenüber der Meldung der Steuerbehörden eine entsprechende Aufrechnung vorzunehmen. Diese hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge zu erfassen (BGE 111 V 298 ff. Erw. 4e). Dem von der Ausgleichskasse eingereichten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass sich diese im Jahr 1998 auf Fr. 6737.- beliefen. Nach Aufrechnung dieses Betrags resultiert das in der Verfügung vom 14. September 2000 genannte beitragspflichtige jährliche Einkommen von Fr. 50'611.- oder gerundet Fr. 50'600.-. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit unbegründet. 
4.3 In Bezug auf die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 ist umstritten, ob diese nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Jahre 1997 und 1998 oder, wie es der Beschwerdeführer verlangt, auf Grund des im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Verdienstes festzusetzen sind. 
4.3.1 Das Jahr 2000 fällt in die nächste ordentliche Berechnungsperiode, für welche die Beiträge grundsätzlich im Rahmen der Vergangenheitsbemessung auf Grund des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Jahre 1997 und 1998 festzusetzen sind (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV; BGE 113 V 177 mit Hinweisen). Dieselbe Berechnungsgrundlage gilt gemäss Art. 25 Abs. 3 Satz 2 AHVV für das Jahr 1999. Da die Voraussetzungen einer Fortsetzung der Gegenwartsbemessung gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVV offensichtlich nicht erfüllt sind (die selbstständige Erwerbstätigkeit wurde in einem ungeraden Kalenderjahr aufgenommen, und das erste Geschäftsjahr endete in einem solchen), ist eine Ausnahme von dieser Regel nur dann möglich, wenn einer der in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Zwischenveranlagungsgründe vorliegt. 
4.3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe nach der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit am 1. Februar 1997 im Wesentlichen weiterhin für den bisherigen Arbeitgeber gearbeitet. Von einem Unternehmen im eigentlichen Sinn habe damals nicht gesprochen werden können. Eine eigentliche Betriebsstruktur habe nicht existiert. Erst im Jahr 1999 habe er eigene Aufträge erhalten und in diesem Zusammenhang ein Lager gemietet, ein Transportfahrzeug gekauft, einen Maschinenpark angeschafft und damit die Basisstruktur für einen Betrieb geschaffen, der habe Personal beschäftigen und selbstständig Aufträge abwickeln können. 
Das kantonale Gericht gelangte mit Recht zum Ergebnis, die Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung per 1999 oder 2000 seien nicht erfüllt. Wohl gelang es dem Beschwerdeführer, den Umsatz gegenüber den Vorjahren deutlich zu steigern, indem er erstmals Personal beschäftigte und grössere Investitionen tätigte. Diese erhebliche Intensivierung der geschäftlichen Tätigkeit stellt jedoch keine einschneidende Veränderung der Einkommensgrundlagen und damit auch keinen Zwischenveranlagungsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV dar. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
Auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreseinkommens 1997/98 (gemäss Steuermeldung vom 31. August 2000, unter Berücksichtigung der aufzurechnenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge) von Fr. 56'901.- ([Fr. 62'965.- + Fr. 50'836.-] : 2) sowie unter Berücksichtigung des Zinses auf dem investierten Eigenkapital (1999: Fr. 225.-; 2000: Fr. 175.-) hat die Ausgleichskasse die Beiträge der Jahre 1999 und 2000 unbestrittenermassen korrekt ermittelt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: