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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_464/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. April 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Nachdem in einem kantonalen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war, verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2013 eine Prozesskostensicherheit, welche er nicht bezahlte, worauf die Vorinstanz am 8. April 2013 auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Der Beschwerdeführer stellt dem Bundesgericht keinen ausdrücklichen Antrag, will aber offensichtlich, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde eintritt. 
 
 Soweit der Beschwerdeführer sich mit der unentgeltlichen Rechtspflege befasst, sind die Ausführungen unzulässig, da diese Frage rechtskräftig erledigt und darauf nicht zurückzukommen ist. Inwieweit es ihm wegen seines angeblich "miserablen" Zustandes nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung vom 6. März 2013 entgegenzunehmen oder auf der Post abzuholen, legt er nicht dar. Auch sonst führt er entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht aus, aus welchem Grund die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn