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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_380/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. Februar 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 24. August 2012 erstattete der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen einen Gemeindepräsidenten. Die zuständige Staatsanwältin stellte das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2015 und die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2014 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren zur Anklage zu bringen. 
 
2.   
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013). 
 
Gemäss § 2 in Verbindung mit § 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) haftet der Staat für den Schaden, den das Mitglied einer Gemeindebehörde in Ausübung amtlicher Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Geschädigte kann den Beschuldigten nicht unmittelbar belangen. Die vom Beschwerdeführer gegen den Gemeindepräsidenten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen den Beschuldigten selber stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn