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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.2/2003 /kil 
 
Urteil vom 8. Januar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Aufenthaltsbewilligung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 29. November 2002). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 3. Juni/28. August 2002 weigerte sich das Migrationsamt des Kantons Aargau, die Aufenthaltsbewilligung der aus dem Kosovo stammenden X.________ (geb. 1982) zu verlängern. Das Rekursgericht im Ausländerrecht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 29. November 2002. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und die am 31. Juli 2002 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. 
2. 
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall nicht, weshalb auf die Beschwerde ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist: Die Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin am 18. September 2000 zum Verbleib bei ihrem jugoslawischen Ehegatten erteilt; mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Ende September 2001 ist der entsprechende, auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG (SR 142.20) gestützte Bewilligungsanspruch dahingefallen (BGE 127 II 60 E. 1c S. 63; 122 I 267 E. 3a S. 272). Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gestützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.); ein solcher fällt bei einem Aufenthalt von lediglich etwas mehr als zwei Jahren aber zum Vornherein ausser Betracht. Nichts anderes lässt sich aus Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21) ableiten. Die allfällige Anerkennung eines Härtefalls bewirkt einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung frei, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, auch wenn sie in ihrer ablehnenden Verfügung vorfrageweise das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls prüfen (vgl. BGE 122 II 186 ff.; 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis). Dasselbe gilt, soweit sie dabei die mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls verbundenen Härten im Sinne von Ziffer 644 der Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung berücksichtigen. Selbst bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung; ein solcher kann nicht entgegen der gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) durch blosse Weisungen geschaffen werden. Das Bundesrecht verwehrt oder erschwert den kantonalen Behörden die Erneuerung der Bewilligung nicht, wenn die Ehegatten das eheliche Zusammenleben aufgeben; es verpflichtet sie aber auch nicht hierzu (BGE 122 I 267 E. 3a S. 272). Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 85 ff.). Zwar wäre sie befugt, mit diesem Rechtsmittel, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber, eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b), sie erhebt indessen keine solchen Rügen. 
3. 
Auf ihre Eingabe ist damit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: